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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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Denn ohne Zuwanderung, dies lehren uns die Auswertungen der Demo-<br />

grafen, steht die Bundesrepublik Deutschland in Zukunft vor einem ernst-<br />

haften Arbeits- und Rentenproblem.<br />

8.2.2. Konkrete Änderungsvorschläge zum Ausländerrecht<br />

Ohne grundsätzliche gesellschaftliche Akzeptanz wird sich die beschrie-<br />

bene Reform nicht durchsetzen lassen. Daher setzen die folgenden Vorschlä-<br />

ge unterhalb der beschriebenen Ebene der Totalreform an und sind als Anregun-<br />

gen für eine Übergangsphase zu verstehen.<br />

Visumverfahren/ Ausnahmen von der Visumpflicht<br />

Der Visumpflicht wird ein erhebliches Gewicht beigemessen, was dazu führt, dass<br />

regelmäßig individuelle Grundrechte, z. B. auf den Schutz von Ehe und Familie,<br />

beeinträchtigt werden. Vor dem Hintergrund, dass nach einer erfolgten Einreise<br />

unabhängig von ihrem ursprünglichen Zweck (Asylsuche, Arbeit, Studium etc.) die<br />

Lebenswirklichkeit zu Veränderungen des Aufenthaltszwecks führen kann (Familie,<br />

erfolgreiches Studium und Arbeitsplatzangebot), führt ein starres Festhalten an<br />

den Einreisevorschriften zur Pflicht der Einholung des Visumverfahrens für den<br />

neuen Aufenthaltszweck im Heimatland. Die Folgen belasten z. B. die jungen Fa-<br />

milien finanziell (Reisekosten) aber auch den Staat (Sozialhilfe bei zwangsläufig<br />

temporär Alleinerziehenden). Nicht selten ist von einem mehrmonatigen Visum-<br />

verfahren auszugehen. Die geltenden Ausnahmeregelungen können in vielen Fäl-<br />

len nicht angewandt werden. Daher sollte in § 3 Abs. 3 AuslG für Fälle eines<br />

Anspruches auf die Aufenthaltsgenehmigung auch ein Anspruch auf eine<br />

Vorabzustimmung - alternativ in § 11 Abs. 1 DVAuslG - verankert werden.<br />

Selbständige Erwerbstätigkeit<br />

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