Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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Flüchtlingseigenschaft<br />
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Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis soll auch für Inhaber des sog. kleinen Asyls<br />
erteilt werden, denn sowohl bei der Asylberechtigung, als auch bei der Feststel-<br />
lung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG wird der Flüchtlingssta-<br />
tus der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen. Vor dem Hintergrund eines<br />
einheitlichen Flüchtlingsbegriffes ist eine unterschiedliche Vergabe von<br />
Aufenthaltstiteln nicht nachvollziehbar. Deshalb sollte § 70 AsylVfG dahin ge-<br />
hend geändert werden, dass das Wort ”Aufenthaltsbefugnis” durch die Worte<br />
”unbefristete Aufenthaltserlaubnis” ersetzt wird.<br />
Räumliche Beschränkung<br />
Die in § 56 AsylVfG vorgesehene räumliche Beschränkung ist sehr kleinräumig,<br />
da sie sich von der Größenordnung an dem jeweiligen Bezirk der Ausländerbe-<br />
hörde orientiert. In vielen Fällen sind aber Gründe gegeben, die eine Ausnahme-<br />
genehmigung zum Verlassen des Bereichs rechtfertigen. Das löst aber im Wege<br />
des hierauf gerichteten Antragsverfahrens eine übermäßige Belastung der jeweili-<br />
gen Ausländerbehörden aus. Es ist ausreichend und erfüllt den Zweck der Vertei-<br />
lung der Asylsuchenden auf die Bundesländer, wenn § 56 Abs. 1 AsylVfG dahin<br />
gehend geändert wird, dass der Aufenthalt auf das jeweilige Bundesland be-<br />
schränkt ist. Abs. 2 dieser Norm wäre zu streichen. Hier bestünde meines Er-<br />
achtens zumindest die Möglichkeit, die räumliche Aufenthaltsbeschrän-<br />
kung auf ganz Schleswig-Holstein auszuweiten, was es den Menschen<br />
erleichtern würde, soziale Kontakte zu pflegen. Eventuell ist an eine ent-<br />
sprechende bilaterale Vereinbarung mit Hamburg zu denken.<br />
Um eine erhöhte Zunahme der Niederlassung in Ballungsgebieten zu vermeiden,<br />
kann ergänzend eine Beschränkung der Wohnsitznahme in einer bestimmten<br />
Kommunen angeordnet werden.<br />
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