Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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Dem Grunde nach ist die Einreise zum Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer<br />
selbständigen Erwerbstätigkeit im AuslG nicht geregelt. Allenfalls aus § 5 Nr. 3<br />
und 4 Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV), lässt sich für die dort beschriebenen<br />
Fälle in Deutschland ansässiger Filialbetriebe ausländischer Mutterfirmen oder auf<br />
Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden deutsch-<br />
ausländischen Gemeinschaftsunternehmen, in Verknüpfung mit den korrespondie-<br />
renden Normen der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) die Einreise und<br />
der Aufenthalt für diesen Zweck herleiten.<br />
Die fehlende bzw. eingeschränkte Möglichkeit behindert die Ansiedlung von Wirt-<br />
schaftsunternehmen in Deutschland. Aus diesem Grund sollte § 10 Abs. 1 AuslG<br />
nach dem Wort ”unselbständige” um die Worte ”oder selbständige” ergänzt wer-<br />
den. Zugleich müsste die AAV dahin gehend erweitert werden, dass eine Aufent-<br />
haltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden<br />
kann. Da es sich hierbei regelmäßig um eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit<br />
handelt, bietet sich für die Ergänzung § 6 AAV an.<br />
Daneben sollte auch bereits hier lebenden Menschen, die eine Aufenthaltsbefug-<br />
nis besitzen, grundsätzlich die Ausübung eines selbständigen Gewerbes einge-<br />
räumt werden.<br />
Aufenthaltsverfestigung von Amts wegen<br />
Nicht selten beantragen die Menschen die befristete Verlängerung der Aufent-<br />
haltserlaubnis, obwohl die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltsge-<br />
nehmigung bereits erfüllt sind. Hier sollte eine Erteilung von Amts wegen erfolgen.<br />
Dafür sprechen integrationspolitische Gründe. Denn durch das positive Agie-<br />
ren von Amts wegen wird den Menschen signalisiert, dass sie auch weiter<br />
in Deutschland willkommen sind. Daneben sprechen auch Gründe der Verfah-<br />
rensökonomie für diese Vorgehensweise. Wenn bereits zum frühest möglichen<br />
Zeitpunkt die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, entfällt die weitere<br />
Fristüberwachung der Akte .<br />
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