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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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Dem Grunde nach ist die Einreise zum Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer<br />

selbständigen Erwerbstätigkeit im AuslG nicht geregelt. Allenfalls aus § 5 Nr. 3<br />

und 4 Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV), lässt sich für die dort beschriebenen<br />

Fälle in Deutschland ansässiger Filialbetriebe ausländischer Mutterfirmen oder auf<br />

Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden deutsch-<br />

ausländischen Gemeinschaftsunternehmen, in Verknüpfung mit den korrespondie-<br />

renden Normen der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) die Einreise und<br />

der Aufenthalt für diesen Zweck herleiten.<br />

Die fehlende bzw. eingeschränkte Möglichkeit behindert die Ansiedlung von Wirt-<br />

schaftsunternehmen in Deutschland. Aus diesem Grund sollte § 10 Abs. 1 AuslG<br />

nach dem Wort ”unselbständige” um die Worte ”oder selbständige” ergänzt wer-<br />

den. Zugleich müsste die AAV dahin gehend erweitert werden, dass eine Aufent-<br />

haltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden<br />

kann. Da es sich hierbei regelmäßig um eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit<br />

handelt, bietet sich für die Ergänzung § 6 AAV an.<br />

Daneben sollte auch bereits hier lebenden Menschen, die eine Aufenthaltsbefug-<br />

nis besitzen, grundsätzlich die Ausübung eines selbständigen Gewerbes einge-<br />

räumt werden.<br />

Aufenthaltsverfestigung von Amts wegen<br />

Nicht selten beantragen die Menschen die befristete Verlängerung der Aufent-<br />

haltserlaubnis, obwohl die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltsge-<br />

nehmigung bereits erfüllt sind. Hier sollte eine Erteilung von Amts wegen erfolgen.<br />

Dafür sprechen integrationspolitische Gründe. Denn durch das positive Agie-<br />

ren von Amts wegen wird den Menschen signalisiert, dass sie auch weiter<br />

in Deutschland willkommen sind. Daneben sprechen auch Gründe der Verfah-<br />

rensökonomie für diese Vorgehensweise. Wenn bereits zum frühest möglichen<br />

Zeitpunkt die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, entfällt die weitere<br />

Fristüberwachung der Akte .<br />

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