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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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Altfallregelung durchsetzt. Denn dieser Vorschlag begünstigt lediglich Staatsangehörige<br />

von 8 Staaten, deren Staatsangehörige zum Teil ohnehin zu dulden sind. Wichtige Grup-<br />

pen, z. B. Kurden, Algerier und Togoer, werden ausgegrenzt. Dadurch käme es zu einer<br />

diskriminierenden und nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Es ist nämlich nicht<br />

verständlich, warum durch eine Altfallregelung plötzlich Personen mit dem gleichen Integra-<br />

tionsgrad ausgeschlossen werden, nur weil sie aus einem anderen Herkunftsland stam-<br />

men. Ich fordere daher nach wie vor eine großzügige, nicht an den Stichtag gebundene,<br />

Altfallregelung.<br />

Aufgrund der Lage insbesondere in Algerien, Angola, DR Kongo sowie Togo sind entspre-<br />

chende Abschiebestopps zu beschließen.<br />

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz darf im übrigen nicht durch restriktive Verwaltungs-<br />

vorschriften unterlaufen werden, wie sie von unionsgeführten Ländern eingefordert werden.<br />

Hier ist Schleswig-Holstein in der Pflicht, anderes als bei der Altfallregelung, einen Be-<br />

schluss zu verhindern, der durch eine großzügige Handhabung insbesondere auslegungs-<br />

bedürftiger Tatbestände zugunsten der individuell Betroffenen unmöglich macht. Denn mit<br />

oder ohne gemeinsame Verwaltungsvorschriften tritt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz<br />

am 01.01.2000 in kraft. Schleswig-Holstein hätte sodann die Möglichkeit vorübergehend<br />

eigene Verwaltungsvorschriften zu erlassen.<br />

22. November 1999<br />

Flüchtlingsbeauftragter begrüßt von der Innenministerkonferenz am 18./19.11.99<br />

beschlossene Altfallregelung<br />

Kiel (<strong>SH</strong>L) - Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes<br />

Schleswig-Holstein, Helmut Frenz, erklärt zum Beschluss der Innenministerkonferenz<br />

vom 18./19. November 1999 in Görlitz:

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