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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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Für geringfügig beschäftigte besteht die Möglichkeit<br />

zur Selbstversicherung in der Kranken- und<br />

Pensionsversicherung.<br />

selbstversicherung bei geringfügiger<br />

Beschäftigung<br />

monatlich € 54,59<br />

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MEHR INFORMATIONEN<br />

Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />

www.ooegkk.at<br />

Krankenfürsorge für oö.<br />

Gemeindebedienstete<br />

www.kfgooe.at<br />

Sozialversicherungsanstalt der bauern<br />

www.svb.at<br />

Sozialversicherungsanstalt der<br />

gewerblichen Wirtschaft<br />

www.sva.or.at<br />

Versicherungsanstalt öffentlich bediensteter<br />

www.bva.at<br />

A.1.1. Arbeitslosenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Person muss der Arbeitsvermittlung zur<br />

Verfügung stehen, das mindestmaß an<br />

Beschäftigungszeiten (Anwartschaft) nachweisen<br />

und darf die bezugsdauer noch nicht erschöpft<br />

haben.<br />

Man muss eine beschäftigung (auch aufenthaltsrechtlich!)<br />

aufnehmen können und dürfen und<br />

außerdem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos<br />

sein.<br />

Die mindestbeschäftigungsdauer beträgt bei<br />

erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung<br />

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52<br />

Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor<br />

der Geltendmachung des Anspruches.<br />

bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes<br />

sind 28 Wochen an arbeitslosenversi-<br />

Sozialversicherung<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

cherungspflichtiger beschäftigung innerhalb<br />

des letzten Jahres vor der Geltendmachung des<br />

Anspruches notwendig.<br />

Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25.<br />

Lj. beantragt, genügt bei erstmaliger beantragung<br />

das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

beschäftigung innerhalb der<br />

letzten 12 Monate.<br />

Freie Dienstnehmer/innen sind in die<br />

Arbeitslosenversicherung einbezogen. Auch<br />

Selbständige (GSVG-Pflichtversicherte oder gem.<br />

§ 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommene<br />

Erwerbstätige) haben die Möglichkeit, sich<br />

in Form eines "Opting-In-Modells" versichern zu<br />

lassen.<br />

Zumutbarkeitsbestimmungen<br />

Zumutbarkeitsbestimmungen regeln jene<br />

Kriterien, unter denen eine beschäftigung angenommen<br />

werden muss bzw. diese ohne Sanktion<br />

abgelehnt werden kann. bei der Vermittlung<br />

muss u.a. auf gesundheitliche Einschränkungen<br />

Rücksicht genommen werden. Kinderbetreuungspflichten<br />

sind zu erheben und eine Vermittlung<br />

entsprechend der zeitlichen Einschränkungen<br />

ist vorzunehmen (Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen).<br />

Eine Mindestverfügbarkeit<br />

von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen mit<br />

betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten<br />

zehnten Lj. oder bei Kindern mit behinderung muss<br />

aber gegeben sein. Diese Einschränkungen sind im<br />

betreuungsplan festzuhalten und dieser ist dem/der<br />

Arbeitslosen auszuhändigen. Diese bestimmungen<br />

sind sowohl beim Arbeitslosengeldbezug als auch<br />

in der Notstandshilfe zu beachten.<br />

Auch sind Arbeitsverhältnisse in sozialökonomischen<br />

betrieben für Menschen, die am<br />

ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der arbeitsrechtlichen<br />

Vorschriften, Qualitätsstandards<br />

etc.) zumutbar.<br />

Berufsschutz besteht während der ersten 100<br />

Tage des Arbeitslosengeldbezuges.<br />

entgeltschutz besteht für die ersten 120 Tage für<br />

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