OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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Für geringfügig beschäftigte besteht die Möglichkeit<br />
zur Selbstversicherung in der Kranken- und<br />
Pensionsversicherung.<br />
selbstversicherung bei geringfügiger<br />
Beschäftigung<br />
monatlich € 54,59<br />
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MEHR INFORMATIONEN<br />
Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />
www.ooegkk.at<br />
Krankenfürsorge für oö.<br />
Gemeindebedienstete<br />
www.kfgooe.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der bauern<br />
www.svb.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der<br />
gewerblichen Wirtschaft<br />
www.sva.or.at<br />
Versicherungsanstalt öffentlich bediensteter<br />
www.bva.at<br />
A.1.1. Arbeitslosenversicherung<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Person muss der Arbeitsvermittlung zur<br />
Verfügung stehen, das mindestmaß an<br />
Beschäftigungszeiten (Anwartschaft) nachweisen<br />
und darf die bezugsdauer noch nicht erschöpft<br />
haben.<br />
Man muss eine beschäftigung (auch aufenthaltsrechtlich!)<br />
aufnehmen können und dürfen und<br />
außerdem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos<br />
sein.<br />
Die mindestbeschäftigungsdauer beträgt bei<br />
erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung<br />
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52<br />
Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor<br />
der Geltendmachung des Anspruches.<br />
bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes<br />
sind 28 Wochen an arbeitslosenversi-<br />
Sozialversicherung<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
cherungspflichtiger beschäftigung innerhalb<br />
des letzten Jahres vor der Geltendmachung des<br />
Anspruches notwendig.<br />
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25.<br />
Lj. beantragt, genügt bei erstmaliger beantragung<br />
das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
beschäftigung innerhalb der<br />
letzten 12 Monate.<br />
Freie Dienstnehmer/innen sind in die<br />
Arbeitslosenversicherung einbezogen. Auch<br />
Selbständige (GSVG-Pflichtversicherte oder gem.<br />
§ 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommene<br />
Erwerbstätige) haben die Möglichkeit, sich<br />
in Form eines "Opting-In-Modells" versichern zu<br />
lassen.<br />
Zumutbarkeitsbestimmungen<br />
Zumutbarkeitsbestimmungen regeln jene<br />
Kriterien, unter denen eine beschäftigung angenommen<br />
werden muss bzw. diese ohne Sanktion<br />
abgelehnt werden kann. bei der Vermittlung<br />
muss u.a. auf gesundheitliche Einschränkungen<br />
Rücksicht genommen werden. Kinderbetreuungspflichten<br />
sind zu erheben und eine Vermittlung<br />
entsprechend der zeitlichen Einschränkungen<br />
ist vorzunehmen (Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen).<br />
Eine Mindestverfügbarkeit<br />
von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen mit<br />
betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten<br />
zehnten Lj. oder bei Kindern mit behinderung muss<br />
aber gegeben sein. Diese Einschränkungen sind im<br />
betreuungsplan festzuhalten und dieser ist dem/der<br />
Arbeitslosen auszuhändigen. Diese bestimmungen<br />
sind sowohl beim Arbeitslosengeldbezug als auch<br />
in der Notstandshilfe zu beachten.<br />
Auch sind Arbeitsverhältnisse in sozialökonomischen<br />
betrieben für Menschen, die am<br />
ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der arbeitsrechtlichen<br />
Vorschriften, Qualitätsstandards<br />
etc.) zumutbar.<br />
Berufsschutz besteht während der ersten 100<br />
Tage des Arbeitslosengeldbezuges.<br />
entgeltschutz besteht für die ersten 120 Tage für<br />
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