OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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Erhältlich ist die Vorteilscard blind auch beim<br />
Österreichischen blinden- und Sehbehindertenverband,<br />
office@blindenverband.at.<br />
Vorteilscard schwerkriegsbeschädigte<br />
berechtigt sind Personen lt. Kriegsopferversorgungsgesetz<br />
1957 oder Opferfürsorgegesetz<br />
1947 mit einer Erwerbsminderung von mindestens<br />
70 %.<br />
Der Nachweis ist dem zuständigen bundessozialamt<br />
zu erbringen und die Vorteilscard<br />
Schwerkriegsbeschädigte wird von diesem kostenlos<br />
ausgestellt. Der Gültigkeitszeitraum beträgt<br />
fünf Jahre.<br />
unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen<br />
Rollstuhlfahrer/innen, blinde und Personen, deren<br />
behindertenpass den Vermerk "Der Inhaber<br />
dieses Passes bedarf einer begleitperson" aufweist,<br />
können eine begleitperson unentgeltlich für<br />
ihren persönlichen Assistenzbedarf mitnehmen.<br />
Partner- und blindenführhunde werden in der<br />
bahn unentgeltlich befördert.<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
■ VORTEILScard ServiceLine:<br />
0810-96 62 00, vorteilscard@is.oebb.at<br />
■ Sozialservice im bSb Landesstelle <strong>OÖ</strong>,<br />
0732-76 04<br />
bundessozialamt.ooe@basb.gv.at<br />
Absetzbeträge<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
A.8. ABseTZBeTrÄGe<br />
A.8.1. Alleinverdiener/innen- und<br />
Alleinerzieher/innen-Absetzbetrag<br />
Alleinverdiener/innenabsetzbetrag<br />
Anspruch auf den Alleinverdiener/innenabsetzbetrag<br />
haben Steuerpflichtige mit mindestens einem<br />
Kind,<br />
● die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer<br />
Ehe, Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen<br />
Partnerschaft leben und<br />
● von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder<br />
Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eingetragenen<br />
Partnerin/Partner nicht dauerhaft<br />
getrennt leben und<br />
● deren Ehepartnerin/Ehepartner oder<br />
Lebensgefährtin/Lebensgefährte oder eingetragene/r<br />
Partnerin/Partner nicht mehr als € 6.000<br />
jährlich verdient.<br />
bei der berechnung des Einkommens werden alle<br />
Einkünfte berücksichtigt. bei Einkünften aus<br />
unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die<br />
bruttoeinkünfte abzüglich der Sozial-versicherungsbeiträge,<br />
Pendlerpauschale, Werbungskosten,<br />
steuerfreien Zuschläge (z.b. Überstundenzuschlag,<br />
Gefahrenzuschlag) etc. maßgeblich. Steuerfreie<br />
Einkünfte wie beispielsweise Familienbeihilfe,<br />
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld,<br />
Notstandshilfe, unterhaltszahlungen werden<br />
nicht berücksichtigt. Dieses gilt allerdings nicht<br />
für das Wochengeld, welches angerechnet wird.<br />
Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte<br />
Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge)<br />
werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.<br />
Hinweis:<br />
Ab dem Jahr 2011 entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag<br />
für Ehepaare, eingetragene<br />
Partnerinnen/Partner und Lebensgefährten, die<br />
keine Kinder zu betreuen haben. Für die vorangegangenen<br />
Veranlagungszeiträume kann der Allein<br />
verdienerabsetzbetrag jedoch auch ohne Kind<br />
noch geltend gemacht werden.<br />
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung<br />
haben Arbeitnehmerinnen/