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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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Erhältlich ist die Vorteilscard blind auch beim<br />

Österreichischen blinden- und Sehbehindertenverband,<br />

office@blindenverband.at.<br />

Vorteilscard schwerkriegsbeschädigte<br />

berechtigt sind Personen lt. Kriegsopferversorgungsgesetz<br />

1957 oder Opferfürsorgegesetz<br />

1947 mit einer Erwerbsminderung von mindestens<br />

70 %.<br />

Der Nachweis ist dem zuständigen bundessozialamt<br />

zu erbringen und die Vorteilscard<br />

Schwerkriegsbeschädigte wird von diesem kostenlos<br />

ausgestellt. Der Gültigkeitszeitraum beträgt<br />

fünf Jahre.<br />

unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen<br />

Rollstuhlfahrer/innen, blinde und Personen, deren<br />

behindertenpass den Vermerk "Der Inhaber<br />

dieses Passes bedarf einer begleitperson" aufweist,<br />

können eine begleitperson unentgeltlich für<br />

ihren persönlichen Assistenzbedarf mitnehmen.<br />

Partner- und blindenführhunde werden in der<br />

bahn unentgeltlich befördert.<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

■ VORTEILScard ServiceLine:<br />

0810-96 62 00, vorteilscard@is.oebb.at<br />

■ Sozialservice im bSb Landesstelle <strong>OÖ</strong>,<br />

0732-76 04<br />

bundessozialamt.ooe@basb.gv.at<br />

Absetzbeträge<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

A.8. ABseTZBeTrÄGe<br />

A.8.1. Alleinverdiener/innen- und<br />

Alleinerzieher/innen-Absetzbetrag<br />

Alleinverdiener/innenabsetzbetrag<br />

Anspruch auf den Alleinverdiener/innenabsetzbetrag<br />

haben Steuerpflichtige mit mindestens einem<br />

Kind,<br />

● die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer<br />

Ehe, Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen<br />

Partnerschaft leben und<br />

● von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder<br />

Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eingetragenen<br />

Partnerin/Partner nicht dauerhaft<br />

getrennt leben und<br />

● deren Ehepartnerin/Ehepartner oder<br />

Lebensgefährtin/Lebensgefährte oder eingetragene/r<br />

Partnerin/Partner nicht mehr als € 6.000<br />

jährlich verdient.<br />

bei der berechnung des Einkommens werden alle<br />

Einkünfte berücksichtigt. bei Einkünften aus<br />

unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die<br />

bruttoeinkünfte abzüglich der Sozial-versicherungsbeiträge,<br />

Pendlerpauschale, Werbungskosten,<br />

steuerfreien Zuschläge (z.b. Überstundenzuschlag,<br />

Gefahrenzuschlag) etc. maßgeblich. Steuerfreie<br />

Einkünfte wie beispielsweise Familienbeihilfe,<br />

Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld,<br />

Notstandshilfe, unterhaltszahlungen werden<br />

nicht berücksichtigt. Dieses gilt allerdings nicht<br />

für das Wochengeld, welches angerechnet wird.<br />

Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte<br />

Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge)<br />

werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.<br />

Hinweis:<br />

Ab dem Jahr 2011 entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

für Ehepaare, eingetragene<br />

Partnerinnen/Partner und Lebensgefährten, die<br />

keine Kinder zu betreuen haben. Für die vorangegangenen<br />

Veranlagungszeiträume kann der Allein<br />

verdienerabsetzbetrag jedoch auch ohne Kind<br />

noch geltend gemacht werden.<br />

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung<br />

haben Arbeitnehmerinnen/

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