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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke<br />

der Sterbebegleitung oder begleitung<br />

schwerst erkrankter Kinder gemäß § 14a<br />

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz<br />

(AVRAG) in Anspruch nehmen.<br />

Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung<br />

gegen Entfall der bezüge (Karenz) zum Zwecke<br />

der begleitung nach gleichartigen bundes-<br />

oder landesgesetzlichen Regelungen in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Personen, die wegen der begleitung der<br />

Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen<br />

und sich vom Arbeitslosengeld- oder<br />

Notstandshilfebezug abmelden.<br />

Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass<br />

infolge des Wegfalles des Einkommens aufgrund<br />

der Familienhospizkarenz eine finanzielle<br />

Notsituation eintritt. Von einer solchen ist<br />

dann auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen<br />

des Haushaltes des/der<br />

Empfängers/in (inklusive Transferleistungen, jedoch<br />

ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld,<br />

Wohnbeihilfe und Pflegegeld) pro Person<br />

infolge des Wegfalles des Einkommens unter<br />

€ 700,00 pro Monat sinkt. Das Vorliegen der Familienhospizkarenz<br />

ist in geeigneter Weise zu belegen.<br />

Art und Höhe<br />

Es können nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt<br />

werden. Der gewährte Zuwendungsbetrag<br />

darf die tatsächlich eingetretene Einkommensminderung<br />

nicht übersteigen.<br />

Monatlicher Zuwendungsbetrag = (€ 700,00 minus<br />

gewichtetes Durchschnittseinkommen pro<br />

Person) x Haushaltsfaktor), wobei sich das gewichtete<br />

Durchschnittseinkommen als Quotient<br />

aus Haushaltsnettoeinkommen (inkl. unterhalts-<br />

und Transferleistungen, jedoch ohne Familienbeihilfe,<br />

Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und<br />

Pflegegeld) und dem Haushaltsfaktor errechnet.<br />

Beihilfen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

Berechnung des jeweiligen Haushaltsfaktors<br />

(summe der nachstehenden einzelfaktoren pro<br />

person)<br />

Erster Erwachsener Faktor 1<br />

weitere Erwachsene und<br />

Kinder über 15 Jahre Faktor 0,8<br />

Kinder bis 10 Jahre Faktor 0,4<br />

Kinder zwischen<br />

10 und 15 Jahre Faktor 0,6<br />

Zuwendungen werden nur bei Überschreiten eines<br />

Mindestbetrages von € 15,00 pro Monat gewährt.<br />

■ Familienservice des bMWFJ<br />

0800 - 240 262<br />

www.bmwfj.gv.at<br />

Allgemeine Auskünfte unter:<br />

01 - 71100-3333<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

A.3.5. Kinderbetreuungsbonus<br />

Der oö. Kinderbetreuungsbonus wird zuerkannt,<br />

wenn das kostenlose Kinderbetreuungsangebot<br />

nicht in Anspruch genommen wird.<br />

Voraussetzungen:<br />

● Kein besuch eines Kindergartens<br />

oder eine Sonderform nach § 23 Oö.<br />

Kinderbetreuungsgesetz 2007<br />

● Kinder ab dem 37. Lebensmonat bis zum<br />

beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres.<br />

Dieses beginnt mit dem auf den 5. Geburtstag<br />

folgenden Kindergarten-Arbeitsjahres<br />

●<br />

Gemeinsamer Haushalt von Eltern/teil und<br />

Kind/ern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,<br />

in Oberösterreich<br />

Höhe des Bonus<br />

Der oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt jährlich<br />

pro Kind 700 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei<br />

Teilbeträgen. Die erste Anweisung erfolgt nach<br />

Antragstellung und wird für die Hälfte des beabsich-

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