OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
●<br />
●<br />
des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke<br />
der Sterbebegleitung oder begleitung<br />
schwerst erkrankter Kinder gemäß § 14a<br />
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz<br />
(AVRAG) in Anspruch nehmen.<br />
Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung<br />
gegen Entfall der bezüge (Karenz) zum Zwecke<br />
der begleitung nach gleichartigen bundes-<br />
oder landesgesetzlichen Regelungen in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Personen, die wegen der begleitung der<br />
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen<br />
und sich vom Arbeitslosengeld- oder<br />
Notstandshilfebezug abmelden.<br />
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass<br />
infolge des Wegfalles des Einkommens aufgrund<br />
der Familienhospizkarenz eine finanzielle<br />
Notsituation eintritt. Von einer solchen ist<br />
dann auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen<br />
des Haushaltes des/der<br />
Empfängers/in (inklusive Transferleistungen, jedoch<br />
ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld,<br />
Wohnbeihilfe und Pflegegeld) pro Person<br />
infolge des Wegfalles des Einkommens unter<br />
€ 700,00 pro Monat sinkt. Das Vorliegen der Familienhospizkarenz<br />
ist in geeigneter Weise zu belegen.<br />
Art und Höhe<br />
Es können nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt<br />
werden. Der gewährte Zuwendungsbetrag<br />
darf die tatsächlich eingetretene Einkommensminderung<br />
nicht übersteigen.<br />
Monatlicher Zuwendungsbetrag = (€ 700,00 minus<br />
gewichtetes Durchschnittseinkommen pro<br />
Person) x Haushaltsfaktor), wobei sich das gewichtete<br />
Durchschnittseinkommen als Quotient<br />
aus Haushaltsnettoeinkommen (inkl. unterhalts-<br />
und Transferleistungen, jedoch ohne Familienbeihilfe,<br />
Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und<br />
Pflegegeld) und dem Haushaltsfaktor errechnet.<br />
Beihilfen<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
Berechnung des jeweiligen Haushaltsfaktors<br />
(summe der nachstehenden einzelfaktoren pro<br />
person)<br />
Erster Erwachsener Faktor 1<br />
weitere Erwachsene und<br />
Kinder über 15 Jahre Faktor 0,8<br />
Kinder bis 10 Jahre Faktor 0,4<br />
Kinder zwischen<br />
10 und 15 Jahre Faktor 0,6<br />
Zuwendungen werden nur bei Überschreiten eines<br />
Mindestbetrages von € 15,00 pro Monat gewährt.<br />
■ Familienservice des bMWFJ<br />
0800 - 240 262<br />
www.bmwfj.gv.at<br />
Allgemeine Auskünfte unter:<br />
01 - 71100-3333<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
A.3.5. Kinderbetreuungsbonus<br />
Der oö. Kinderbetreuungsbonus wird zuerkannt,<br />
wenn das kostenlose Kinderbetreuungsangebot<br />
nicht in Anspruch genommen wird.<br />
Voraussetzungen:<br />
● Kein besuch eines Kindergartens<br />
oder eine Sonderform nach § 23 Oö.<br />
Kinderbetreuungsgesetz 2007<br />
● Kinder ab dem 37. Lebensmonat bis zum<br />
beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres.<br />
Dieses beginnt mit dem auf den 5. Geburtstag<br />
folgenden Kindergarten-Arbeitsjahres<br />
●<br />
Gemeinsamer Haushalt von Eltern/teil und<br />
Kind/ern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,<br />
in Oberösterreich<br />
Höhe des Bonus<br />
Der oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt jährlich<br />
pro Kind 700 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei<br />
Teilbeträgen. Die erste Anweisung erfolgt nach<br />
Antragstellung und wird für die Hälfte des beabsich-