OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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seines/ihres Verdienstes für die Mitversicherung<br />
bezahlen. Der Zusatzbeitrag wird jedoch bei sozialer<br />
Schutzbedürftigkeit nicht vorgeschrieben.<br />
Grundsätzlich muss kein Antrag auf Mitversicherung<br />
gestellt werden. Ausnahme: Kinder, die das 18. Lj.<br />
bereits vollendet haben. Diese gelten weiterhin<br />
als Angehörige, solange sie sich in Ausbildung<br />
befinden, die sie überwiegend beansprucht, längstens<br />
jedoch bis zum 27. Lebensjahr oder wenn<br />
sie infolge von Krankheit erwerbsunfähig oder<br />
erwerbslos sind.<br />
Besondere Nachweise sind nötig bei<br />
● unehelichen Kindern von männlichen<br />
Versicherten (Vaterschaftsnachweis)<br />
● Stiefkindern, Enkel/innen (Meldebestätigung)<br />
● Pflegekindern (amtliche Pflegebewilligung)<br />
● einer/m haushaltsführenden Angehörigen (10monatige<br />
Haushaltsgemeinschaft, Meldezettel)<br />
● Lebensgefährte/-gefährtin (unentgeltliche Haushaltsführung,<br />
10-monatige Haushaltsgemeinschaft,<br />
Meldezettel)<br />
● Arbeitslos/Arbeitssuchendmeldung für<br />
über 18jährige Kinder bzw. Nachweis über<br />
Ausbildung<br />
bezieher/innen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
sind krankenversichert.<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />
kann von Personen in Anspruch genommen werden,<br />
die ihren Wohnsitz im Inland haben und über<br />
keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen.<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist grundsätzlich<br />
bei jenem Krankenversicherungsträger einzubringen,<br />
in dessen bereich der Wohnsitz des<br />
Antragstellers/der Antragstellerin liegt.<br />
selbstversicherung bei<br />
pflege eines behinderten Kindes<br />
Im bereich der Krankenversicherung wird eine<br />
besondere Selbstversicherung für Personen eingeführt,<br />
die sich unter gänzlicher beanspruchung<br />
ihrer Arbeitskraft der Pflege eines behinderten<br />
Kindes widmen. Die beiträge zu dieser<br />
Versicherung trägt zur Gänze der Ausgleichfonds<br />
für Familienbeihilfen.<br />
Sozialversicherung<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
Höchster Beitrag zur selbstversicherung (in €)<br />
Mindestbeitrag f. Student/inn/en 51,55<br />
Geringfügig beschäftigte<br />
(Kranken- u. Pensionsversicherung) 54,59<br />
Höchstbeitrag (Herabsetzung<br />
nach wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
bis € 51,55 mit begründetem<br />
Antrag möglich) 369,72<br />
Leistungen der Krankenversicherung<br />
(§ 117 ASVG)<br />
Zur Früherkennung von Krankheiten<br />
● Jugendlichenuntersuchungen<br />
● Vorsorge(Gesunden)untersuchungen<br />
Aus dem Versicherungsfall der Krankheit<br />
Krankenbehandlung:<br />
● Ärztliche Hilfe: Sie kann durch Vertragsärzte/ärztinnen,<br />
durch Wahlärzte/-ärztinnen oder<br />
durch Ärzte/Ärztinnen in Vertragseinrichtungen<br />
der Versicherungsträger gewährt werden.<br />
bei der Inanspruchnahme ärztlicher<br />
Hilfe bei Vertragsärzten/-ärztinnen oder<br />
Vertragseinrichtungen muss die e-card vorgelegt<br />
werden. Das e-card Service-Entgelt beträgt<br />
ab November <strong>2013</strong> für 2014 € 10,30 jährlich<br />
(siehe auch Kapitel „Verminderungen und<br />
befreiungen“)<br />
● Heilmittel: Für den bezug eines jeden<br />
Heilmittels (not- wendige Arzneien und sonstige<br />
Mittel) auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers<br />
ist eine Rezeptgebühr pro<br />
Medikament von € 5,30 zu entrichten.<br />
Seit 1.1.2008 besteht jedoch eine Obergrenze<br />
bei Rezeptgebühren in der Höhe von 2% des<br />
Jahresnettoeinkommens.<br />
●<br />
Heilbehelfe: Der Selbstbehalt (Kostenbeitrag)<br />
für Heil- und Sehbehelfe wie orthopädische<br />
Schuheinlagen etc. (ärztliche Verordnung und<br />
bewilligung des Krankenversicherungsträgers<br />
sind notwendig) beträgt 10 %, mind. jedoch €<br />
29,60, für brillen und Kontaktlinsen mindestens<br />
€ 88,80. Ausgenommen vom Selbstbehalt<br />
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