29.10.2013 Aufrufe

OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

seines/ihres Verdienstes für die Mitversicherung<br />

bezahlen. Der Zusatzbeitrag wird jedoch bei sozialer<br />

Schutzbedürftigkeit nicht vorgeschrieben.<br />

Grundsätzlich muss kein Antrag auf Mitversicherung<br />

gestellt werden. Ausnahme: Kinder, die das 18. Lj.<br />

bereits vollendet haben. Diese gelten weiterhin<br />

als Angehörige, solange sie sich in Ausbildung<br />

befinden, die sie überwiegend beansprucht, längstens<br />

jedoch bis zum 27. Lebensjahr oder wenn<br />

sie infolge von Krankheit erwerbsunfähig oder<br />

erwerbslos sind.<br />

Besondere Nachweise sind nötig bei<br />

● unehelichen Kindern von männlichen<br />

Versicherten (Vaterschaftsnachweis)<br />

● Stiefkindern, Enkel/innen (Meldebestätigung)<br />

● Pflegekindern (amtliche Pflegebewilligung)<br />

● einer/m haushaltsführenden Angehörigen (10monatige<br />

Haushaltsgemeinschaft, Meldezettel)<br />

● Lebensgefährte/-gefährtin (unentgeltliche Haushaltsführung,<br />

10-monatige Haushaltsgemeinschaft,<br />

Meldezettel)<br />

● Arbeitslos/Arbeitssuchendmeldung für<br />

über 18jährige Kinder bzw. Nachweis über<br />

Ausbildung<br />

bezieher/innen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

sind krankenversichert.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />

kann von Personen in Anspruch genommen werden,<br />

die ihren Wohnsitz im Inland haben und über<br />

keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen.<br />

Der Antrag auf Selbstversicherung ist grundsätzlich<br />

bei jenem Krankenversicherungsträger einzubringen,<br />

in dessen bereich der Wohnsitz des<br />

Antragstellers/der Antragstellerin liegt.<br />

selbstversicherung bei<br />

pflege eines behinderten Kindes<br />

Im bereich der Krankenversicherung wird eine<br />

besondere Selbstversicherung für Personen eingeführt,<br />

die sich unter gänzlicher beanspruchung<br />

ihrer Arbeitskraft der Pflege eines behinderten<br />

Kindes widmen. Die beiträge zu dieser<br />

Versicherung trägt zur Gänze der Ausgleichfonds<br />

für Familienbeihilfen.<br />

Sozialversicherung<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

Höchster Beitrag zur selbstversicherung (in €)<br />

Mindestbeitrag f. Student/inn/en 51,55<br />

Geringfügig beschäftigte<br />

(Kranken- u. Pensionsversicherung) 54,59<br />

Höchstbeitrag (Herabsetzung<br />

nach wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

bis € 51,55 mit begründetem<br />

Antrag möglich) 369,72<br />

Leistungen der Krankenversicherung<br />

(§ 117 ASVG)<br />

Zur Früherkennung von Krankheiten<br />

● Jugendlichenuntersuchungen<br />

● Vorsorge(Gesunden)untersuchungen<br />

Aus dem Versicherungsfall der Krankheit<br />

Krankenbehandlung:<br />

● Ärztliche Hilfe: Sie kann durch Vertragsärzte/ärztinnen,<br />

durch Wahlärzte/-ärztinnen oder<br />

durch Ärzte/Ärztinnen in Vertragseinrichtungen<br />

der Versicherungsträger gewährt werden.<br />

bei der Inanspruchnahme ärztlicher<br />

Hilfe bei Vertragsärzten/-ärztinnen oder<br />

Vertragseinrichtungen muss die e-card vorgelegt<br />

werden. Das e-card Service-Entgelt beträgt<br />

ab November <strong>2013</strong> für 2014 € 10,30 jährlich<br />

(siehe auch Kapitel „Verminderungen und<br />

befreiungen“)<br />

● Heilmittel: Für den bezug eines jeden<br />

Heilmittels (not- wendige Arzneien und sonstige<br />

Mittel) auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers<br />

ist eine Rezeptgebühr pro<br />

Medikament von € 5,30 zu entrichten.<br />

Seit 1.1.2008 besteht jedoch eine Obergrenze<br />

bei Rezeptgebühren in der Höhe von 2% des<br />

Jahresnettoeinkommens.<br />

●<br />

Heilbehelfe: Der Selbstbehalt (Kostenbeitrag)<br />

für Heil- und Sehbehelfe wie orthopädische<br />

Schuheinlagen etc. (ärztliche Verordnung und<br />

bewilligung des Krankenversicherungsträgers<br />

sind notwendig) beträgt 10 %, mind. jedoch €<br />

29,60, für brillen und Kontaktlinsen mindestens<br />

€ 88,80. Ausgenommen vom Selbstbehalt<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!