OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2<br />
A.5.3. Zuzahlung in die Kranken- und<br />
pensionsversicherung<br />
Solche Zuzahlungen müssen in die Kranken-<br />
und Pensionsversicherung bei Maßnahmen der<br />
Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung<br />
der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge<br />
geleistet werden.<br />
1. Höhe der Zuzahlungen<br />
pro Verpflegstag (in €)<br />
● bei Maßnahmen der Rehabilitation<br />
● Maßnahmen der Festigung der Gesundheit<br />
und der Gesundheitsvorsorge (Gewährung<br />
nur über ärztlichen Antrag und nach chefärztlicher<br />
bewilligung)<br />
bei monatl. bruttoeinkommen (in €)<br />
bis 1.419,01 7,24<br />
bis 2.000,40 12,41<br />
über 2.000,40 17,58<br />
2. Grenzbetrag für die Befreiung<br />
von Zuzahlungen<br />
Personen, deren monatliches bruttoerwerbseinkommen<br />
€ 837,63 nicht übersteigt, sind von den<br />
Zuzahlungen befreit (Gilt nicht für Pensionsbezug!).<br />
bei Angehörigen ist für eine beurteilung der<br />
Zuzahlung das bruttoeinkommen des/der<br />
Versicherten heranzuziehen.<br />
A.5.3.1. spitalskostenbeitrag<br />
Dieser beträgt für Selbstversicherte € 11,46 täglich,<br />
max. 25 Kalendertage im Jahr.<br />
bei stationärem Aufenthalt muss für mitversicherte<br />
Angehörige maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr<br />
ein Kostenbeitrag bezahlt werden. Die Höhe variiert<br />
je nach Krankenhaus und beträgt zwischen €<br />
16,50 und € 18,30 pro Tag. Dieser Selbstbehalt entfällt<br />
bei Entbindungen und Krankenhausaufenthalt<br />
zum Zwecke einer Organspende.<br />
Verminderungen und Befreiungen<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
Vom spitalskostenbeitrag ausgenommen sind<br />
patient/innen, die<br />
● nachweislich von der Rezeptgebühr befreit sind<br />
● Patient/innen der Sonderklasse<br />
■ Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />
www.ooegkk.at<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
A.5.4. Befreiuung von der rundfunk-<br />
und Fernsehgebühr, Zuschussleistung<br />
zum Fernsprechentgelt<br />
Folgende Personengruppen haben bei geringem<br />
Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich<br />
Anspruch auf Befreiung von der<br />
Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum<br />
Fernsprechentgelt:<br />
bezieher/innen von<br />
● Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung<br />
● Leistungen nach pensionsrechtlichen<br />
bestimmungen oder diesen Zuwendungen<br />
vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden<br />
Leistungen versorgungsrechtlicher Art der<br />
öffentlichen Hand<br />
● Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />
● beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />
● beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz<br />
● beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz<br />
● Leistungen und unterstützungen aus der<br />
Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege<br />
oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen<br />
sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie<br />
● Gehörlose oder schwer hörbehinderte<br />
Personen (nur Antrag auf Gebührenbefreiung<br />
für Fernsehempfangseinrichtungen und/oder<br />
auf Zuerkennung einer Zuschussleistung<br />
zu Fernsprechentgelten möglich.<br />
Gebührenbefreiung nur für Radioempfangseinrichtungen<br />
kann nicht gewährt werden.)