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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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A.5.3. Zuzahlung in die Kranken- und<br />

pensionsversicherung<br />

Solche Zuzahlungen müssen in die Kranken-<br />

und Pensionsversicherung bei Maßnahmen der<br />

Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung<br />

der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge<br />

geleistet werden.<br />

1. Höhe der Zuzahlungen<br />

pro Verpflegstag (in €)<br />

● bei Maßnahmen der Rehabilitation<br />

● Maßnahmen der Festigung der Gesundheit<br />

und der Gesundheitsvorsorge (Gewährung<br />

nur über ärztlichen Antrag und nach chefärztlicher<br />

bewilligung)<br />

bei monatl. bruttoeinkommen (in €)<br />

bis 1.419,01 7,24<br />

bis 2.000,40 12,41<br />

über 2.000,40 17,58<br />

2. Grenzbetrag für die Befreiung<br />

von Zuzahlungen<br />

Personen, deren monatliches bruttoerwerbseinkommen<br />

€ 837,63 nicht übersteigt, sind von den<br />

Zuzahlungen befreit (Gilt nicht für Pensionsbezug!).<br />

bei Angehörigen ist für eine beurteilung der<br />

Zuzahlung das bruttoeinkommen des/der<br />

Versicherten heranzuziehen.<br />

A.5.3.1. spitalskostenbeitrag<br />

Dieser beträgt für Selbstversicherte € 11,46 täglich,<br />

max. 25 Kalendertage im Jahr.<br />

bei stationärem Aufenthalt muss für mitversicherte<br />

Angehörige maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr<br />

ein Kostenbeitrag bezahlt werden. Die Höhe variiert<br />

je nach Krankenhaus und beträgt zwischen €<br />

16,50 und € 18,30 pro Tag. Dieser Selbstbehalt entfällt<br />

bei Entbindungen und Krankenhausaufenthalt<br />

zum Zwecke einer Organspende.<br />

Verminderungen und Befreiungen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

Vom spitalskostenbeitrag ausgenommen sind<br />

patient/innen, die<br />

● nachweislich von der Rezeptgebühr befreit sind<br />

● Patient/innen der Sonderklasse<br />

■ Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />

www.ooegkk.at<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

A.5.4. Befreiuung von der rundfunk-<br />

und Fernsehgebühr, Zuschussleistung<br />

zum Fernsprechentgelt<br />

Folgende Personengruppen haben bei geringem<br />

Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich<br />

Anspruch auf Befreiung von der<br />

Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum<br />

Fernsprechentgelt:<br />

bezieher/innen von<br />

● Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung<br />

● Leistungen nach pensionsrechtlichen<br />

bestimmungen oder diesen Zuwendungen<br />

vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden<br />

Leistungen versorgungsrechtlicher Art der<br />

öffentlichen Hand<br />

● Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

● beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />

● beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz<br />

● beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz<br />

● Leistungen und unterstützungen aus der<br />

Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege<br />

oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen<br />

sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie<br />

● Gehörlose oder schwer hörbehinderte<br />

Personen (nur Antrag auf Gebührenbefreiung<br />

für Fernsehempfangseinrichtungen und/oder<br />

auf Zuerkennung einer Zuschussleistung<br />

zu Fernsprechentgelten möglich.<br />

Gebührenbefreiung nur für Radioempfangseinrichtungen<br />

kann nicht gewährt werden.)

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