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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien<br />

ÖGJ Jugendzentren<br />

siehe Adressteil ab seite 120<br />

streetwork Verein I.s.I.<br />

siehe Adressteil ab seite 121<br />

B.3.13. pflegegeld- und<br />

Bekleidungshilfe<br />

Personen, die im Auftrag der Jugendwohlfahrt<br />

ein Kind in Pflege nehmen, haben auf Antrag<br />

Anspruch auf Pflegegeld und bekleidungsbeihilfe.<br />

beides ist kein Entgelt für die Pflegeleistung, sondern<br />

dient dem Lebensunterhalt des Kindes.<br />

Voraussetzung ist eine beauftragung durch<br />

die Jugendwohlfahrt (volle Erziehung oder<br />

wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des<br />

Erziehungsrechts des Jugendwohlfahrtsträgers<br />

begründet wurde - etwa bei Findelkindern).<br />

Anspruchsberechtigt sind Pflegeeltern/-personen,<br />

die Großeltern des Kindes und Personen,<br />

die mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt<br />

oder verschwägert sind (es sei denn, diese<br />

Personen sind selbst dem Kind gegenüber<br />

unterhaltspflichtig). Die Höhe des Pflegegeldes<br />

und der bekleidungsbeihilfe ist in der Oö-JWG-<br />

Richtsatzverordnung geregelt.<br />

Die monatlichen pflegegeld-richtsätze betragen<br />

aktuell:<br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:<br />

€ 448,33<br />

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres<br />

folgenden Monatsersten: € 470,45<br />

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-<br />

jahres folgenden Monatsersten: € 491,26<br />

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-<br />

jahres folgenden Monatsersten: € 537,65<br />

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und<br />

November eine Sonderzahlung in der halben Höhe<br />

des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.<br />

Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe beträgt aktuell<br />

jährlich € 695,88, wobei dieser betrag in zwei<br />

gleichen Teilbeträgen im März und September<br />

ausgezahlt wird.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

B.3.14. Betreuungsbeitrag<br />

Personen, die ohne Auftrag der Jugendwohlfahrt<br />

einen Minderjährigen pflegen und erziehen und<br />

denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber<br />

Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde,<br />

haben Anspruch auf einen betreuungsbeitrag<br />

in Höhe von 75 % der in Pkt. 3.13 angeführten<br />

Sätze.<br />

■ Amt der Oö. Landesregierung<br />

Abt. Jugendwohlfahrt<br />

0732-77 20-152 00<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

B.3.15. Anstellung von pflegeeltern<br />

Pflegeeltern, die ein Kind auf Grund einer<br />

Jugendwohlfahrtsmaßnahme pflegen und erziehen,<br />

können beim Verein Pflege- und Adoptiveltern<br />

<strong>OÖ</strong> in einem Teilzeitdienstverhältnis angestellt<br />

werden und sind damit voll ASVG-versichert.<br />

Grundvoraussetzung sind eine positive<br />

Eignungsüberprüfung, der Abschluss eines<br />

Pflegeelternseminars und ein bestehendes<br />

Pflegeverhältnis im Rahmen einer vollen Erziehung.<br />

Das Anstellungsausmaß ist nach der Zahl der<br />

Pflegekinder gestaffelt.<br />

Die Anstellung ist für Pflegeeltern mit bestimmten<br />

Dienstpflichten verbunden (z.b. ein bestimmtes<br />

Ausmaß an Weiterbildung, Führen von<br />

Entwicklungsberichten).<br />

Stundenausmaß der Anstellung (abhängig von der<br />

Anzahl der Pflegekinder):<br />

1 Pflegekind - 8 Wochenstunden<br />

2 Pflegekinder - bis zu 12 Wochenstunden<br />

3 und mehr Pflegekinder - bis zu 16<br />

Wochenstunden<br />

Einkommen (2012):<br />

bei 1 Pflegekind € 389,54 btto.<br />

bei 2 Pflegekindern € 584,31 btto.<br />

bei 3 Pflegekindern € 779,07 btto.

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