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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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Gewichtungsfaktoren<br />

2 Erwachsene = 2,05<br />

2 Kinder 0,5 + 0,5 = 1,0<br />

3,05<br />

1. Haushaltseinkommen<br />

(Jahreszwölftel) € 1.747,00<br />

2. Gewichtetes Haushaltseinkommen<br />

566,00 x 3,05 € 1.726,30<br />

3. Zumutbarer Wohnungsaufwand<br />

(Punkt 1 minus Punkt 2 = € 20,70) € 20,70<br />

4. Wohnungsaufwand<br />

(ohne betriebskosten) € 290,50<br />

5. Anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />

(rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)<br />

89 m² x € 3,26* (*=290,50 : 89 m²) € 290,50<br />

6. Anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />

(Punkt 5) € 290,50<br />

minus zumutbarer Wohnungsaufwand<br />

(Punkt 3) - € 20,70<br />

WOHNBeIHILFe monatlich € 269,80<br />

Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?<br />

● Von der Anzahl der Personen, die in der<br />

gemeinsamen Wohnung leben.<br />

● Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden<br />

Personen.<br />

● Von der angemessenen Wohnnutzfläche:<br />

max. 45 m² für die erste Person<br />

max. 15 m² für jede weitere Person.<br />

● Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand. Die<br />

Höchstgrenze beträgt € 3,50 pro m² Nutzfläche.<br />

● bei Miet- und Eigentumswohnungen ist<br />

der anrechenbare Wohnungsaufwand jener<br />

betrag, der monatlich von Hauptmieter/-innen,<br />

Wohnungseigentümern/-innen oder<br />

Wohnungseigentumsbewerbern/-innen zu<br />

entrichten ist. Dieser betrag vermindert sich um<br />

die betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere<br />

Aufwendungen und Verwaltungskosten.<br />

Im betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer,<br />

Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungsund<br />

Verbesserungsbeiträge. Auch die<br />

Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe<br />

abgestützt.<br />

Wohnbeihilfe<br />

wohnungen<br />

für nicht geförderte miet-<br />

● Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemes-<br />

Beihilfen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

sen nach dem vergebührten Mietvertrag (ohne<br />

betriebskosten).<br />

Der/die Förderungswerber/in muss Hauptmieter/in<br />

sein und das Mietverhältnis darf nicht<br />

mit einer nahestehenden Person bestehen (z.b.<br />

Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte in<br />

auf- und absteigender Linie).<br />

Der anrechenbare Wohnungsaufwand<br />

(Hauptmietzins inkl. Mwst.) darf pro m² nicht<br />

höher als 7,00 Euro sein.<br />

Obergrenze der Wohnbeihilfe maximal € 3,50<br />

pro m² Nutzfläche, höchstens jedoch € 200,00<br />

pro Monat.<br />

bei Wohnungen gemeinnütziger bauvereinigungen<br />

beträgt die Obergrenze € 300,00.<br />

Voraussetzungen<br />

● Der/die Wohnbeihilfenwerber/in muss die<br />

geförderte Wohnung zur befriedigung des<br />

Wohnbedürfnisses dauernd bewohnen.<br />

● Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar<br />

sein.<br />

● Der/die Wohnbeihilfenwerber/in muss österreichische/r<br />

Staatsbürger/in oder "EWR-bürger/in"<br />

sein.<br />

● Nicht-EWR-bürger/innen darf eine Förderung<br />

nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen<br />

und rechtmäßig mehr als fünf Jahre<br />

ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und<br />

Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer<br />

unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer<br />

Erwerbstätigkeit beiträge an die gesetzliche<br />

Sozialversicherung in Österreich entrichtet<br />

haben und nunmehr Leistungen aus dieser<br />

erhalten.<br />

● Die bewilligung einer Wohnbeihilfe kann ab<br />

dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer<br />

maximal eines Jahres erfolgen.<br />

● Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens,<br />

eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschussten<br />

Hypothekardarlehens muss bereits<br />

eingesetzt haben.<br />

●<br />

Sonstige Zuschüsse zur Minderung des<br />

Wohnungsaufwandes, auf die der/die Wohnbeihilfenwerber/in<br />

einen Rechtsanspruch<br />

besitzt (z.b. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommenssteuergesetz<br />

oder Wohnkostenbeihilfe<br />

nach dem Heeresgebührengesetz) verringern<br />

den Anspruch auf Wohnbeihilfe.

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