OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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Gewichtungsfaktoren<br />
2 Erwachsene = 2,05<br />
2 Kinder 0,5 + 0,5 = 1,0<br />
3,05<br />
1. Haushaltseinkommen<br />
(Jahreszwölftel) € 1.747,00<br />
2. Gewichtetes Haushaltseinkommen<br />
566,00 x 3,05 € 1.726,30<br />
3. Zumutbarer Wohnungsaufwand<br />
(Punkt 1 minus Punkt 2 = € 20,70) € 20,70<br />
4. Wohnungsaufwand<br />
(ohne betriebskosten) € 290,50<br />
5. Anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />
(rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)<br />
89 m² x € 3,26* (*=290,50 : 89 m²) € 290,50<br />
6. Anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />
(Punkt 5) € 290,50<br />
minus zumutbarer Wohnungsaufwand<br />
(Punkt 3) - € 20,70<br />
WOHNBeIHILFe monatlich € 269,80<br />
Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?<br />
● Von der Anzahl der Personen, die in der<br />
gemeinsamen Wohnung leben.<br />
● Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden<br />
Personen.<br />
● Von der angemessenen Wohnnutzfläche:<br />
max. 45 m² für die erste Person<br />
max. 15 m² für jede weitere Person.<br />
● Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand. Die<br />
Höchstgrenze beträgt € 3,50 pro m² Nutzfläche.<br />
● bei Miet- und Eigentumswohnungen ist<br />
der anrechenbare Wohnungsaufwand jener<br />
betrag, der monatlich von Hauptmieter/-innen,<br />
Wohnungseigentümern/-innen oder<br />
Wohnungseigentumsbewerbern/-innen zu<br />
entrichten ist. Dieser betrag vermindert sich um<br />
die betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere<br />
Aufwendungen und Verwaltungskosten.<br />
Im betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer,<br />
Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungsund<br />
Verbesserungsbeiträge. Auch die<br />
Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe<br />
abgestützt.<br />
Wohnbeihilfe<br />
wohnungen<br />
für nicht geförderte miet-<br />
● Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemes-<br />
Beihilfen<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
●<br />
●<br />
●<br />
●<br />
sen nach dem vergebührten Mietvertrag (ohne<br />
betriebskosten).<br />
Der/die Förderungswerber/in muss Hauptmieter/in<br />
sein und das Mietverhältnis darf nicht<br />
mit einer nahestehenden Person bestehen (z.b.<br />
Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte in<br />
auf- und absteigender Linie).<br />
Der anrechenbare Wohnungsaufwand<br />
(Hauptmietzins inkl. Mwst.) darf pro m² nicht<br />
höher als 7,00 Euro sein.<br />
Obergrenze der Wohnbeihilfe maximal € 3,50<br />
pro m² Nutzfläche, höchstens jedoch € 200,00<br />
pro Monat.<br />
bei Wohnungen gemeinnütziger bauvereinigungen<br />
beträgt die Obergrenze € 300,00.<br />
Voraussetzungen<br />
● Der/die Wohnbeihilfenwerber/in muss die<br />
geförderte Wohnung zur befriedigung des<br />
Wohnbedürfnisses dauernd bewohnen.<br />
● Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar<br />
sein.<br />
● Der/die Wohnbeihilfenwerber/in muss österreichische/r<br />
Staatsbürger/in oder "EWR-bürger/in"<br />
sein.<br />
● Nicht-EWR-bürger/innen darf eine Förderung<br />
nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen<br />
und rechtmäßig mehr als fünf Jahre<br />
ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und<br />
Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer<br />
unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer<br />
Erwerbstätigkeit beiträge an die gesetzliche<br />
Sozialversicherung in Österreich entrichtet<br />
haben und nunmehr Leistungen aus dieser<br />
erhalten.<br />
● Die bewilligung einer Wohnbeihilfe kann ab<br />
dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer<br />
maximal eines Jahres erfolgen.<br />
● Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens,<br />
eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschussten<br />
Hypothekardarlehens muss bereits<br />
eingesetzt haben.<br />
●<br />
Sonstige Zuschüsse zur Minderung des<br />
Wohnungsaufwandes, auf die der/die Wohnbeihilfenwerber/in<br />
einen Rechtsanspruch<br />
besitzt (z.b. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommenssteuergesetz<br />
oder Wohnkostenbeihilfe<br />
nach dem Heeresgebührengesetz) verringern<br />
den Anspruch auf Wohnbeihilfe.