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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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dabei zudem Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag,<br />

P f l i c h t b e i t r ä g e<br />

zur gesetzlichen Sozialversicherung,<br />

Pendlerpauschale, Werbungskostenpauschale<br />

(132 Euro jährlich, sofern nicht höhere<br />

Werbungskosten nachgewiesen werden),<br />

Sonderausgabenpauschale (60 Euro jähr-<br />

Familienbeihilfe<br />

sockelbetrag je Kind<br />

ab der Geburt 105,40<br />

ab der Vollendung des 3. Lj 112,70<br />

ab der Vollendung des 10. Lj 130,90<br />

ab der Vollendung des 19. Lj 152,70<br />

Zuschlag für erheblich<br />

behinderte Kinder 138,30<br />

Kinderabsetzbetrag 58,40<br />

Geschwisterstaffelung<br />

Bei weiteren Kindern erhöht sich der<br />

Gesamtbetrag um folgende Beträge:<br />

bei zwei Kindern um<br />

monatlich insgesamt 12,80<br />

bei drei Kindern um<br />

monatlich insgesamt 47,80<br />

bei vier Kindern um<br />

monatlich insgesamt 97,80<br />

zusätzlich für jedes weitere Kind<br />

um monatlich 50,00<br />

Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle<br />

2 Monate, jeweils für den laufenden und den<br />

kommenden Monat.<br />

schulstartgeld:<br />

Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe<br />

für den September wird ein Schulstartgeld in<br />

der Höhe von 100 Euro für jedes Kind<br />

im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist<br />

dafür kein gesonderter Antrag nötig.<br />

Beihilfen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

lich, sofern nicht höhere Sonderausgaben<br />

nachgewiesen werden), außergewöhnliche<br />

belastungen (z.b. Krankheit, behinderung).<br />

Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung<br />

des Einkommens für den Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt:<br />

● Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die<br />

Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt<br />

wurden bzw. werden,<br />

● Entschädigungen aus einem anerkannten<br />

Lehrverhältnis,<br />

● Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse<br />

und<br />

● einkommensteuerfreie bezüge<br />

Vorsicht: bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze<br />

ist die Familienbeihilfe (einschließlich<br />

des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr<br />

zurückzuzahlen.<br />

Für Zeiten der Absolvierung des Präsenz-, Zivil-<br />

oder Ausbildungsdienstes sowie für Kinder,<br />

denen vom (früheren) Ehepartner unterhalt<br />

zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe.<br />

Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden.<br />

Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf<br />

Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.<br />

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird – ohne<br />

dass ein gesonderter Antrag erforderlich wäre<br />

– auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von<br />

58,40 Euro pro Kind und Monat ausgezahlt.<br />

A.3.4.2 mehrkindzuschlag (§ 9 bis 9d FLAG)<br />

Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei<br />

oder mehr Kindern erhalten.<br />

Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend<br />

gemacht werden und wird im Zuge der<br />

Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei<br />

der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.<br />

Der Mehrkindzuschlag kann jederzeit beantragt<br />

werden. Rückwirkend wird er jedoch nur für fünf<br />

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