OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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dabei zudem Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag,<br />
P f l i c h t b e i t r ä g e<br />
zur gesetzlichen Sozialversicherung,<br />
Pendlerpauschale, Werbungskostenpauschale<br />
(132 Euro jährlich, sofern nicht höhere<br />
Werbungskosten nachgewiesen werden),<br />
Sonderausgabenpauschale (60 Euro jähr-<br />
Familienbeihilfe<br />
sockelbetrag je Kind<br />
ab der Geburt 105,40<br />
ab der Vollendung des 3. Lj 112,70<br />
ab der Vollendung des 10. Lj 130,90<br />
ab der Vollendung des 19. Lj 152,70<br />
Zuschlag für erheblich<br />
behinderte Kinder 138,30<br />
Kinderabsetzbetrag 58,40<br />
Geschwisterstaffelung<br />
Bei weiteren Kindern erhöht sich der<br />
Gesamtbetrag um folgende Beträge:<br />
bei zwei Kindern um<br />
monatlich insgesamt 12,80<br />
bei drei Kindern um<br />
monatlich insgesamt 47,80<br />
bei vier Kindern um<br />
monatlich insgesamt 97,80<br />
zusätzlich für jedes weitere Kind<br />
um monatlich 50,00<br />
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle<br />
2 Monate, jeweils für den laufenden und den<br />
kommenden Monat.<br />
schulstartgeld:<br />
Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe<br />
für den September wird ein Schulstartgeld in<br />
der Höhe von 100 Euro für jedes Kind<br />
im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist<br />
dafür kein gesonderter Antrag nötig.<br />
Beihilfen<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
lich, sofern nicht höhere Sonderausgaben<br />
nachgewiesen werden), außergewöhnliche<br />
belastungen (z.b. Krankheit, behinderung).<br />
Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung<br />
des Einkommens für den Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt:<br />
● Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die<br />
Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt<br />
wurden bzw. werden,<br />
● Entschädigungen aus einem anerkannten<br />
Lehrverhältnis,<br />
● Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse<br />
und<br />
● einkommensteuerfreie bezüge<br />
Vorsicht: bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze<br />
ist die Familienbeihilfe (einschließlich<br />
des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr<br />
zurückzuzahlen.<br />
Für Zeiten der Absolvierung des Präsenz-, Zivil-<br />
oder Ausbildungsdienstes sowie für Kinder,<br />
denen vom (früheren) Ehepartner unterhalt<br />
zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe.<br />
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden.<br />
Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf<br />
Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.<br />
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird – ohne<br />
dass ein gesonderter Antrag erforderlich wäre<br />
– auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von<br />
58,40 Euro pro Kind und Monat ausgezahlt.<br />
A.3.4.2 mehrkindzuschlag (§ 9 bis 9d FLAG)<br />
Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei<br />
oder mehr Kindern erhalten.<br />
Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend<br />
gemacht werden und wird im Zuge der<br />
Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei<br />
der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.<br />
Der Mehrkindzuschlag kann jederzeit beantragt<br />
werden. Rückwirkend wird er jedoch nur für fünf<br />
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