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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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A.6. entschädigungen<br />

A.6.1. Heeresbeschädigte<br />

Anspruchsberechtigung nach dem Heeresversorgungsgesetz<br />

(HVG) besteht für<br />

● Präsenzdiener, Frauen im Ausbildungsdienst<br />

und Wehrpflichtige (zum beispiel<br />

Milizsoldaten), wenn sie infolge ihres Dienstes<br />

oder bei einem Wegunfall, der nicht auf ihr<br />

grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist,<br />

eine Gesundheitsschädigung<br />

(= Dienstbeschädigung) erlitten haben<br />

● Zivilpersonen, die durch Waffen, militärische<br />

Fahrzeuge oder Handlungen des bundesheeres<br />

ohne ihr Verschulden verletzt wurden<br />

● Hinterbliebene nach all diesen Personen.<br />

Leistungen für Beschädigte<br />

● beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit<br />

länger als drei Monate nach dem unfall bzw.<br />

der Erkrankung um mindestens 20 Prozent<br />

gemindert ist, sowie<br />

● Schwerstbeschädigtenzulage<br />

● Pflege- oder blindenzulage<br />

● blindenführzulage<br />

● Diätkostenzuschüsse<br />

● Familienzuschläge<br />

● Erhöhungsbetrag (garantiertes<br />

Mindesteinkommen für Schwerbeschädigte)<br />

● pauschalierter Ersatz für Mehrverbrauch an<br />

Kleidern und Wäsche<br />

● Heilfürsorge<br />

● orthopädische Versorgung<br />

● berufliche und soziale Rehabilitation<br />

Leistungen für Hinterbliebene<br />

● Hinterbliebenenrente<br />

● Zulage nach Pflege- und blindenzulagenempfänger/inne/n<br />

mindestens der Stufe III<br />

● Diätkostenzuschüsse<br />

● Krankenversicherung<br />

Außerdem gibt es für hinterbliebene Ehegattinnen<br />

und Ehegatten und waisenversorgungsberechtigte<br />

Kinder:<br />

● Sterbegeld<br />

● Gebührnisse für das Sterbevierteljahr<br />

Entschädigungen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

■ bundessozialamt <strong>OÖ</strong><br />

www.bundessozialamt.gv.at<br />

A.6.2. Verbrechensopfer<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

Anspruch auf Leistungen nach dem<br />

Verbrechensopfergesetz (VOG) haben<br />

● StaatsbürgerInnen der Eu und des EWR, seit<br />

1.7.2005 auch alle Personen mit rechtmäßigem<br />

Aufenthalt in Österreich, die durch eine mit<br />

mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte<br />

rechtswidrige und vorsätzliche Handlung<br />

(Tat) eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung<br />

erlitten haben oder<br />

● Hinterbliebene dieser Personen oder Träger/<br />

innen der bestattungskosten, wenn die Tat den<br />

Tod des Opfers verursacht hat.<br />

Leistungen für Opfer<br />

● Ersatz des Verdienstentganges<br />

● einkommensabhängige Zusatzleistung<br />

● Heilfürsorge (zum beispiel Kosten einer<br />

Psychotherapie)<br />

● orthopädische Versorgung<br />

● Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum<br />

beispiel brillen oder Zahnprothesen)<br />

● Maßnahmen der beruflichen, sozialen und<br />

medizinischen Rehabilitation<br />

● Pflege- oder blindenzulage<br />

Leistungen für Hinterbliebene<br />

● Ersatz des unterhaltsentganges<br />

● einkommensabhängige Zusatzleistung<br />

● Heilfürsorge (zum beispiel Kosten einer<br />

Psychotherapie) und orthopädische Versorgung<br />

● bestattungskostenersatz<br />

Geltendmachung<br />

Der Antrag für Geldleistungen (zum beispiel<br />

Verdienstentgang) muss innerhalb von sechs<br />

Monaten nach der Tat eingebracht werden, damit<br />

Leistungen ab dem Tatzeitpunkt in Anspruch genommen<br />

werden können. Für andere Leistungen<br />

gibt es eine Antragsfrist von zwei Jahren. Für<br />

Psychotherapiekosten besteht keine Antragsfrist.

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