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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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A.5. Verminderungen und<br />

Befreiungen<br />

A.5.1. Befreiung von der rezeptgebühr<br />

und vom service-entgelt für die e-Card<br />

Im Jahr <strong>2013</strong> beträgt die rezeptgebühr € 5,30.<br />

Das Service-Entgelt für die E-Card beträgt (nur für<br />

ASVG-Versicherte) € 10,00 und für 2014 €10,30<br />

Auf Antrag können <strong>2013</strong> folgende personen<br />

von der rezeptgebühr befreit werden:<br />

Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgende<br />

Grenzwerte nicht übersteigen:<br />

Alleinstehende € 837,63<br />

Ehepaare € 1.255,89<br />

bei Personen, die infolge von Leiden oder<br />

Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen,<br />

erhöhen sich diese Grenzbeträge:<br />

Alleinstehende € 963,27<br />

Ehepaar € 1.444,27<br />

Alle diese Grenzbeträge erhöhen sich für jedes im<br />

Haushalt lebende unversorgte Kind<br />

um € 129,24<br />

Leben mit dem Antragsteller Personen im Haushalt,<br />

die über ein eigenes Einkommen verfügen, so wird<br />

dieses Einkommen ebenfalls aliquot angerechnet.<br />

Formlos und ohne Antrag sind folgende Personen<br />

von der Rezeptgebühr befreit:<br />

● Personen, bei denen schon in anderem<br />

Zusammenhang eine besondere soziale<br />

Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde.<br />

Zum beispiel PensionsbezieherInnen mit<br />

Ausgleichszulage.<br />

● PatientInnen mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheit<br />

● Zivildienstleistende und deren anspruchsberechtigte<br />

Angehörige<br />

Verminderungen und Befreiungen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

Der Gesetzgeber hat aber eine zusätzliche<br />

Möglichkeit geschaffen, damit mehr<br />

Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr<br />

befreit werden. Speziell Menschen mit hohem<br />

Medikamentenbedarf und geringem Einkommen<br />

werden damit spürbar entlastet. Für jeden<br />

Versicherten wird künftig ein Konto der bezahlten<br />

Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit<br />

dem Nettoeinkommen verglichen. sobald die addierten<br />

bezahlten rezeptgebühren in einem<br />

Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens<br />

erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr<br />

ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald die<br />

befreiung im System errechnet wurde, wird sie<br />

dem Arzt über das e-Card-System beim Ausstellen<br />

eines Rezepts angezeigt. Der Arzt vermerkt die<br />

befreiung auf dem Rezept, der Versicherte muss<br />

in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.<br />

bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen<br />

unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes<br />

für die Ausgleichszulage liegt, wird die<br />

Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen<br />

dieses Richtsatzes berechnet. Dies ist die für alle<br />

Personen geltende Mindestobergrenze.<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

■ Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />

www.ooegkk.at<br />

A.5.2. Befreiuung vom Kostenanteil für<br />

Heilbehelfe<br />

Der Kostenanteil des/der Versicherten für<br />

Heilbehelfe (ausgenommen Sehbehelfe) beträgt<br />

10 %, aber mindestens € 29,60, der Selbstbehalt<br />

bei brillen und Kontaktlinsen beträgt 10%, aber<br />

mindestens € 88,80.<br />

Für Kinder unter 15, schwerstbehinderte Kinder<br />

sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer<br />

Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit<br />

sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.<br />

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