OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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A.5. Verminderungen und<br />
Befreiungen<br />
A.5.1. Befreiung von der rezeptgebühr<br />
und vom service-entgelt für die e-Card<br />
Im Jahr <strong>2013</strong> beträgt die rezeptgebühr € 5,30.<br />
Das Service-Entgelt für die E-Card beträgt (nur für<br />
ASVG-Versicherte) € 10,00 und für 2014 €10,30<br />
Auf Antrag können <strong>2013</strong> folgende personen<br />
von der rezeptgebühr befreit werden:<br />
Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgende<br />
Grenzwerte nicht übersteigen:<br />
Alleinstehende € 837,63<br />
Ehepaare € 1.255,89<br />
bei Personen, die infolge von Leiden oder<br />
Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen,<br />
erhöhen sich diese Grenzbeträge:<br />
Alleinstehende € 963,27<br />
Ehepaar € 1.444,27<br />
Alle diese Grenzbeträge erhöhen sich für jedes im<br />
Haushalt lebende unversorgte Kind<br />
um € 129,24<br />
Leben mit dem Antragsteller Personen im Haushalt,<br />
die über ein eigenes Einkommen verfügen, so wird<br />
dieses Einkommen ebenfalls aliquot angerechnet.<br />
Formlos und ohne Antrag sind folgende Personen<br />
von der Rezeptgebühr befreit:<br />
● Personen, bei denen schon in anderem<br />
Zusammenhang eine besondere soziale<br />
Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde.<br />
Zum beispiel PensionsbezieherInnen mit<br />
Ausgleichszulage.<br />
● PatientInnen mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheit<br />
● Zivildienstleistende und deren anspruchsberechtigte<br />
Angehörige<br />
Verminderungen und Befreiungen<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
Der Gesetzgeber hat aber eine zusätzliche<br />
Möglichkeit geschaffen, damit mehr<br />
Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr<br />
befreit werden. Speziell Menschen mit hohem<br />
Medikamentenbedarf und geringem Einkommen<br />
werden damit spürbar entlastet. Für jeden<br />
Versicherten wird künftig ein Konto der bezahlten<br />
Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit<br />
dem Nettoeinkommen verglichen. sobald die addierten<br />
bezahlten rezeptgebühren in einem<br />
Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens<br />
erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr<br />
ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald die<br />
befreiung im System errechnet wurde, wird sie<br />
dem Arzt über das e-Card-System beim Ausstellen<br />
eines Rezepts angezeigt. Der Arzt vermerkt die<br />
befreiung auf dem Rezept, der Versicherte muss<br />
in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.<br />
bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen<br />
unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes<br />
für die Ausgleichszulage liegt, wird die<br />
Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen<br />
dieses Richtsatzes berechnet. Dies ist die für alle<br />
Personen geltende Mindestobergrenze.<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
■ Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />
www.ooegkk.at<br />
A.5.2. Befreiuung vom Kostenanteil für<br />
Heilbehelfe<br />
Der Kostenanteil des/der Versicherten für<br />
Heilbehelfe (ausgenommen Sehbehelfe) beträgt<br />
10 %, aber mindestens € 29,60, der Selbstbehalt<br />
bei brillen und Kontaktlinsen beträgt 10%, aber<br />
mindestens € 88,80.<br />
Für Kinder unter 15, schwerstbehinderte Kinder<br />
sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer<br />
Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit<br />
sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.<br />
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