OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl
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A.3.3. Wohnbeihilfe<br />
Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich<br />
in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf<br />
Dauer maximal eines Jahres ausbezahlt wird und<br />
der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.<br />
Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn<br />
der betrag mindestens € 7 monatlich erreicht.<br />
Wer wird gefördert?<br />
● Mieter/innen einer geförderten Wohnung<br />
● Mieter/innen einer nicht geförderten Wohnung<br />
Keine Wohnbeihilfe gibt es für<br />
● bewohnerinnen und bewohner von<br />
Eigentumswohnungen, Reihenhäusern oder<br />
Eigenheimen.<br />
● bewohnerinnen und bewohner von nicht<br />
geförderten Mietwohnungen, wenn bei<br />
Neuvermietungen der anrechenbare<br />
Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl.<br />
MWSt.) pro m² höher als sieben Euro ist.<br />
bei Wohnungen von gemeinnützigen<br />
bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht.<br />
● bewohnerinnen und bewohner von<br />
Heimplätzen.<br />
● bei nicht geförderten Mietwohnungen, wenn<br />
das Mietverhältnis mit einer nahestehenden<br />
Person besteht (z.b. Ehegatte, Lebensgefährte,<br />
Verwandte in auf- und absteigender Linie).<br />
● bewohnerinnen und bewohner eines<br />
Eigenheimes oder Reihenhauses, dessen<br />
Errichtung mit einem vor dem 12. März 1993<br />
gewährten Förderungsdarlehen oder mit<br />
einem vor dem 1. Jänner 1995 bezuschussten<br />
Hypothekardarlehen gefördert wurde, und für<br />
die Eigentümerin bzw. den Eigentümer einer<br />
geförderten Wohnung kann bei Folgeansuchen<br />
und noch laufenden Förderdarlehen bis längstens<br />
31.12.2016 eine Wohnbeihilfe bewilligt<br />
werden.<br />
Höhe der Wohnbeihilfe<br />
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der<br />
Differenz zwischen dem anrechenbaren und<br />
zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die<br />
Obergrenze bei geförderten Wohnungen 300 Euro,<br />
bei nicht geförderten Wohnungen 200 Euro pro<br />
Monat beträgt.<br />
Beihilfen<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />
Als zumutbarer Wohnungsaufwand, gilt das monatliche<br />
Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten<br />
Haushaltseinkommens.<br />
Gewichtetes Haushaltseinkommen<br />
Sockelbetrag: € 566,00<br />
Die berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens<br />
erfolgt durch die Addition der nachstehenden<br />
Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation<br />
dieser Summe mit dem Sockelbetrag.<br />
Gewichtungsfaktoren<br />
einpersonenhaushalt 1,60<br />
(das sind € 905,60)<br />
Zweipersonenhaushalt 2,15<br />
(das sind € 1.216,90)<br />
Bei einem Haushalt mit mehr<br />
als zwei personen<br />
für die ersten beiden ältesten Personen 2,05<br />
für jede weitere erwachsene Person<br />
und für jedes studierende Kind 0,8<br />
für ein Kind über 14 Jahre, das eine<br />
allgemeinbildende oder berufsbildende höhere<br />
Schule besucht und in einem<br />
Internat untergebracht ist 0,8<br />
für ein Kind, für das Familienbeihilfe<br />
bezogen wird 0,5<br />
bei Familien ab drei Kindern, für die<br />
Familienbeihilfe bezogen wird 0,5<br />
für ein erheblich behindertes Kind im<br />
Sinne des § 8 des FLAG 1967 oder für<br />
eine im beruf stehende Person, deren<br />
Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 %<br />
gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung<br />
der Gewichtungsfaktoren um 0,5<br />
Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt und für das unterhalt geleistet<br />
wird, können bis 162 EuR beim Leistenden vom<br />
Einkommen in Abzug gebracht werden*<br />
* Die Berücksichtigung erfolgt jedoch<br />
nur bis zur tatsächlichen Höhe<br />
der Alimentationszahlungen.<br />
rechenbeispiel:<br />
Eine Familie mit vier Personen (zwei Erwachsene,<br />
zwei Kinder) lebt in einer geförderten<br />
Mietwohnung, die Wohn-Nutzfläche beträgt 89<br />
m², das Haushaltseinkommen netto € 1.747,00, der<br />
Wohnungsaufwand € 290,50.<br />
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