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OÖ Sozialratgeber 2013 - Mag. Elisabeth Ragl

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A.3.3. Wohnbeihilfe<br />

Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich<br />

in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf<br />

Dauer maximal eines Jahres ausbezahlt wird und<br />

der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.<br />

Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn<br />

der betrag mindestens € 7 monatlich erreicht.<br />

Wer wird gefördert?<br />

● Mieter/innen einer geförderten Wohnung<br />

● Mieter/innen einer nicht geförderten Wohnung<br />

Keine Wohnbeihilfe gibt es für<br />

● bewohnerinnen und bewohner von<br />

Eigentumswohnungen, Reihenhäusern oder<br />

Eigenheimen.<br />

● bewohnerinnen und bewohner von nicht<br />

geförderten Mietwohnungen, wenn bei<br />

Neuvermietungen der anrechenbare<br />

Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl.<br />

MWSt.) pro m² höher als sieben Euro ist.<br />

bei Wohnungen von gemeinnützigen<br />

bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht.<br />

● bewohnerinnen und bewohner von<br />

Heimplätzen.<br />

● bei nicht geförderten Mietwohnungen, wenn<br />

das Mietverhältnis mit einer nahestehenden<br />

Person besteht (z.b. Ehegatte, Lebensgefährte,<br />

Verwandte in auf- und absteigender Linie).<br />

● bewohnerinnen und bewohner eines<br />

Eigenheimes oder Reihenhauses, dessen<br />

Errichtung mit einem vor dem 12. März 1993<br />

gewährten Förderungsdarlehen oder mit<br />

einem vor dem 1. Jänner 1995 bezuschussten<br />

Hypothekardarlehen gefördert wurde, und für<br />

die Eigentümerin bzw. den Eigentümer einer<br />

geförderten Wohnung kann bei Folgeansuchen<br />

und noch laufenden Förderdarlehen bis längstens<br />

31.12.2016 eine Wohnbeihilfe bewilligt<br />

werden.<br />

Höhe der Wohnbeihilfe<br />

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der<br />

Differenz zwischen dem anrechenbaren und<br />

zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die<br />

Obergrenze bei geförderten Wohnungen 300 Euro,<br />

bei nicht geförderten Wohnungen 200 Euro pro<br />

Monat beträgt.<br />

Beihilfen<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2013</strong><br />

Als zumutbarer Wohnungsaufwand, gilt das monatliche<br />

Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten<br />

Haushaltseinkommens.<br />

Gewichtetes Haushaltseinkommen<br />

Sockelbetrag: € 566,00<br />

Die berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens<br />

erfolgt durch die Addition der nachstehenden<br />

Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation<br />

dieser Summe mit dem Sockelbetrag.<br />

Gewichtungsfaktoren<br />

einpersonenhaushalt 1,60<br />

(das sind € 905,60)<br />

Zweipersonenhaushalt 2,15<br />

(das sind € 1.216,90)<br />

Bei einem Haushalt mit mehr<br />

als zwei personen<br />

für die ersten beiden ältesten Personen 2,05<br />

für jede weitere erwachsene Person<br />

und für jedes studierende Kind 0,8<br />

für ein Kind über 14 Jahre, das eine<br />

allgemeinbildende oder berufsbildende höhere<br />

Schule besucht und in einem<br />

Internat untergebracht ist 0,8<br />

für ein Kind, für das Familienbeihilfe<br />

bezogen wird 0,5<br />

bei Familien ab drei Kindern, für die<br />

Familienbeihilfe bezogen wird 0,5<br />

für ein erheblich behindertes Kind im<br />

Sinne des § 8 des FLAG 1967 oder für<br />

eine im beruf stehende Person, deren<br />

Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 %<br />

gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung<br />

der Gewichtungsfaktoren um 0,5<br />

Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt und für das unterhalt geleistet<br />

wird, können bis 162 EuR beim Leistenden vom<br />

Einkommen in Abzug gebracht werden*<br />

* Die Berücksichtigung erfolgt jedoch<br />

nur bis zur tatsächlichen Höhe<br />

der Alimentationszahlungen.<br />

rechenbeispiel:<br />

Eine Familie mit vier Personen (zwei Erwachsene,<br />

zwei Kinder) lebt in einer geförderten<br />

Mietwohnung, die Wohn-Nutzfläche beträgt 89<br />

m², das Haushaltseinkommen netto € 1.747,00, der<br />

Wohnungsaufwand € 290,50.<br />

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