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50 Jahre Verfassungsschutz und politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen 11<br />

2.1 Rechtsextremismus in der ersten Nachkriegsphase<br />

Das Tätigkeitsfeld des <strong>NRW</strong>-Verfassungsschutzes auf dem Gebiet des Rechtsextremismus<br />

erstreckte sich bis zum Verbot der rechtsextremistischen »Sozialistischen<br />

Reichspartei« (SRP) durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes<br />

(BVerfG) vom 23.Oktober 1952 im Wesentlichen auf die Beobachtung sich neu<br />

formierender nationalsozialistisch geprägter Zirkel und neuer politischer Parteien.<br />

Schwerpunkt der Beobachtung war der SRP-Landesverband Nordrhein-Westfalen,<br />

der sich nach Parteigründung am 2.Oktober 1949 in Hannover bereits im März<br />

1950 mit Sitz in Wanne-Eickel konstituiert hatte und Ende 1951 mit ca. 1.300 Mitgliedern<br />

den zweitstärksten Landesverband - nach dem Landesverband Niedersachsen<br />

- darstellte.<br />

Außerdem gerieten rasch weitere Parteien ins Blickfeld, so z.B.:<br />

Deutsche Aufbaupartei (DAP)<br />

im Oktober 1945 in Gronau/Westfalen gegründet<br />

Deutsche Konservative Partei (DKP)<br />

erstes Auftreten im November 1945 in Wuppertal<br />

Nationale Rechte (NR)<br />

im Januar 1950 in Hamm/Westfalen gegründet.<br />

BVerfG: SRP-Verbot und Klärung der Begriffe »freiheitliche, demokratische<br />

Grundordnung«<br />

Das SRP-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1952 hatte für den<br />

Verfassungsschutz zudem in rechtlicher Hinsicht Langzeitwirkung.<br />

Im Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP traf das Bundesverfassungsgericht<br />

u.a. grundsätzliche Aussagen zur Begrifflichkeit der<br />

freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die Eingang in die<br />

Verfassungsschutzgesetze von Bund und Ländern fanden. Sie dienen dem<br />

Verfassungsschutz noch heute als Maßstab bei der Bewertung extremistischer<br />

Bestrebungen und bilden damit die Grundlage für die Entscheidung, ob eine<br />

Organisation beobachtet wird oder nicht. Der bedeutsame 2. Leitsatz des SRP-<br />

Verbotsurteils des Bundesverfassungsgerichtes, der auch heute nichts von seiner<br />

Aktualität verloren hat, lautet:<br />

»Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine<br />

Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine<br />

rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des<br />

Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit<br />

darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu<br />

rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,<br />

vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die<br />

Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die<br />

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip<br />

und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht<br />

auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.«

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