Publikation downloaden - MIK NRW
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50 Jahre Verfassungsschutz und politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen 20<br />
tigkeit. Seit Gründung des <strong>NRW</strong>-Verfassungsschutzes - ab 1.8.1949 zunächst<br />
noch als I-Stelle im Innenministerium - bildete sie daher einen Beobachtungsschwerpunkt.<br />
Verfassungsschutz als Nachrichtendienst und Helfer der Strafverfolgungsbehörden<br />
Zunächst war der Verfassungsschutz ein Nachrichtendienst ausschließlich zur Unterrichtung<br />
der politischen Entscheidungsträger. Mit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes<br />
1951 wurde er gleichzeitig zu einem Helfer für die Strafverfol<br />
gungsbehörden, obwohl die Trennung von Polizei und Verfassungsschutz<br />
aus Sorge vor einer Wiederkehr einer Geheimen Staatspolizei dabei nicht angetastet<br />
wurde.<br />
Nach Aussage des ersten Leiters der Verfassungsschutzabteilung <strong>NRW</strong> hatte sich<br />
die Tätigkeit in den ersten Jahren<br />
»besonders auf die Sammlung von Material, mittels dessen bei dem ebenfalls<br />
neugeschaffenen Bundesverfassungsgericht erreicht werden sollte, dass die für<br />
verfassungswidrig gehaltenen Parteien auch als verfassungswidrig erklärt würden«,<br />
konzentriert. Die nach dem SRP- und KPD-Verbot weiter notwendige Zusammenarbeit<br />
mit dem polizeilichen Staatsschutz und der Justiz prägte die damalige Arbeit<br />
des Verfassungsschutzes. Unter den Bedingungen einer durch die illegale Arbeit<br />
der KPD erschwerten Nachrichtengewinnung - ausgeglichen durch den verstärkten<br />
Einsatz von Informanten - gelang es, durch Informationsbeschaffungen die Polizei<br />
in zahllosen Verbots- und Strafverfahren zu unterstützen.<br />
1956: BVerfG verbietet die KPD und definiert die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung<br />
Das 1956 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die KPD<br />
verboten wurde, ist - neben dem SRP-Urteil von 1952 - bis heute durch seine Definition<br />
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine wichtige Grundlage<br />
für die Arbeit aller Verfassungsschutzbehörden. Es wurde in seiner Kernaussage<br />
in die Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder übernommen und<br />
ist dadurch Prüfungsgrundlage für die Frage, ob die Beobachtung einer politischen<br />
Bestrebung durch die Verfassungsschutzbehörde zulässig ist.<br />
Konspirative Politikpraxis unter Einfluss der KPdSU und der SED<br />
Nach dem Verbot verfolgte die KPD bis zu ihrem »politischen Ende« durch die<br />
»Neugründung« der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) die Theorie und<br />
Politik des von der KPdSU bestimmten sog. »realen Sozialismus«. Die besondere<br />
Aufmerksamkeit des Verfassungsschutzes galt damals weniger der unflexiblen,<br />
dogmatisch erstarrten und für die westdeutsche Bevölkerung unattraktiven KPD-<br />
Theorie, als vielmehr der praktischen, ab 1956 konspirativen Politikpraxis. Deutlich<br />
wird dies durch die Stellung, welche die Darstellung der Parteiorganisation, der -<br />
propaganda, des -kurierapparates, der Tarnorganisationen und der Unterwanderungsversuche<br />
in den dem Landtag zugeleiteten - unveröffentlichten - Verfassungsschutzberichten<br />
einnimmt.