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50 Jahre Verfassungsschutz und politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen 20<br />

tigkeit. Seit Gründung des <strong>NRW</strong>-Verfassungsschutzes - ab 1.8.1949 zunächst<br />

noch als I-Stelle im Innenministerium - bildete sie daher einen Beobachtungsschwerpunkt.<br />

Verfassungsschutz als Nachrichtendienst und Helfer der Strafverfolgungsbehörden<br />

Zunächst war der Verfassungsschutz ein Nachrichtendienst ausschließlich zur Unterrichtung<br />

der politischen Entscheidungsträger. Mit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes<br />

1951 wurde er gleichzeitig zu einem Helfer für die Strafverfol<br />

gungsbehörden, obwohl die Trennung von Polizei und Verfassungsschutz<br />

aus Sorge vor einer Wiederkehr einer Geheimen Staatspolizei dabei nicht angetastet<br />

wurde.<br />

Nach Aussage des ersten Leiters der Verfassungsschutzabteilung <strong>NRW</strong> hatte sich<br />

die Tätigkeit in den ersten Jahren<br />

»besonders auf die Sammlung von Material, mittels dessen bei dem ebenfalls<br />

neugeschaffenen Bundesverfassungsgericht erreicht werden sollte, dass die für<br />

verfassungswidrig gehaltenen Parteien auch als verfassungswidrig erklärt würden«,<br />

konzentriert. Die nach dem SRP- und KPD-Verbot weiter notwendige Zusammenarbeit<br />

mit dem polizeilichen Staatsschutz und der Justiz prägte die damalige Arbeit<br />

des Verfassungsschutzes. Unter den Bedingungen einer durch die illegale Arbeit<br />

der KPD erschwerten Nachrichtengewinnung - ausgeglichen durch den verstärkten<br />

Einsatz von Informanten - gelang es, durch Informationsbeschaffungen die Polizei<br />

in zahllosen Verbots- und Strafverfahren zu unterstützen.<br />

1956: BVerfG verbietet die KPD und definiert die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung<br />

Das 1956 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die KPD<br />

verboten wurde, ist - neben dem SRP-Urteil von 1952 - bis heute durch seine Definition<br />

der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine wichtige Grundlage<br />

für die Arbeit aller Verfassungsschutzbehörden. Es wurde in seiner Kernaussage<br />

in die Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder übernommen und<br />

ist dadurch Prüfungsgrundlage für die Frage, ob die Beobachtung einer politischen<br />

Bestrebung durch die Verfassungsschutzbehörde zulässig ist.<br />

Konspirative Politikpraxis unter Einfluss der KPdSU und der SED<br />

Nach dem Verbot verfolgte die KPD bis zu ihrem »politischen Ende« durch die<br />

»Neugründung« der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) die Theorie und<br />

Politik des von der KPdSU bestimmten sog. »realen Sozialismus«. Die besondere<br />

Aufmerksamkeit des Verfassungsschutzes galt damals weniger der unflexiblen,<br />

dogmatisch erstarrten und für die westdeutsche Bevölkerung unattraktiven KPD-<br />

Theorie, als vielmehr der praktischen, ab 1956 konspirativen Politikpraxis. Deutlich<br />

wird dies durch die Stellung, welche die Darstellung der Parteiorganisation, der -<br />

propaganda, des -kurierapparates, der Tarnorganisationen und der Unterwanderungsversuche<br />

in den dem Landtag zugeleiteten - unveröffentlichten - Verfassungsschutzberichten<br />

einnimmt.

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