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50 Jahre Verfassungsschutz und politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen 33<br />

erforderte. Neben der fallbezogenen Strafverfolgung war eine fallunabhängige politisch-analytische<br />

Beobachtung notwendig. Diese musste allerdings wegen der<br />

Struktur der Beobachtungsobjekte stärker personenbezogen erfolgen als die sonstige<br />

Extremismusbeobachtung. Wegen der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben<br />

durch terroristische Anschläge war der Einsatz aller nachrichtendienstlichen<br />

Mittel in größerem Umfang geboten als in anderen Aufgabenfeldern des Verfassungsschutzes.<br />

Die nachrichtendienstliche Terrorismusbeobachtung erforderte eine<br />

besondere Sach- und Personalausstattung und ein spezialisiertes Know-how,<br />

das in eigenen Organisationseinheiten zuammengefasst werden musste.<br />

1975: Einrichtung eines Terrorismusreferats beim <strong>NRW</strong>-Verfassungsschutz<br />

Dies führte 1975 in der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen<br />

zur Einrichtung eines eigenen Referates »Beobachtung terroristischer<br />

Bestrebungen«. Seine Tätigkeit erfolgte zunächst auf der Grundlage des<br />

Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten<br />

des Verfassungsschutzes und ab 1981 auf der Grundlage des Gesetzes über<br />

den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen. Bei der Terrorismusbeobachtung<br />

gehörten hierzu die Analyse von Prozessen in der Entstehungsphase terroristischer<br />

Gruppen möglichst vor der Anwendung terroristischer Mittel, das Aufspüren<br />

aktiver Gruppen und die Ermittlung von Anhaltspunkten für einen Anfangsverdacht<br />

sowie die nachträgliche Aufarbeitung der Entwicklung zerfallener terroristischer<br />

Gruppen unter den Aspekten Ideologie, Militanz, Logistik, generationsübergreifende<br />

Verflechtungen und Akzeptanz in der Szene.<br />

Für die Beschaffung und Auswertung von Informationen im Terrorismusbereich<br />

ergibt sich eine besondere Verzahnung mit der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden,<br />

da terroristische Vereinigungen zum Zwecke der Begehung schwerer Straftaten<br />

gebildet werden. Soweit dem Verfassungsschutz als Teilergebnis seiner Beobachtungstätigkeit<br />

Tatsachen bekannt werden, die für die Verhinderung oder Verfolgung<br />

von Staatsschutzdelikten relevant sind, werden diese an die Strafverfolgungsbehörden<br />

übermittelt. Dabei muss eine hinreichende und zeitnahe Unterrichtung<br />

unter gleichzeitiger Wahrung von Geheimhaltungs- und ggf. auch Datenschutzinteressen<br />

gewährleistet werden. Der Verfassungsschutz ist weder darauf<br />

ausgerichtet noch darauf beschränkt, einzelne Personen wegen der Bildung einer<br />

terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129 a Strafgesetzbuch strafrechtlich zu<br />

überführen. Vielmehr darf und muss der Verfassungsschutz auch im Vorfeld und<br />

Umfeld terroristischer Bestrebungen ansetzen, um seiner Frühwarnfunktion gerecht<br />

zu werden.<br />

Know-how für Terrorismusbeobachtung musste entwickelt werden<br />

Die Geschichte der genannten terroristischen Gruppierungen zeigt, dass das<br />

Know-how für wirksame Ansätze zur Terrorismusbeobachtung über einen längeren<br />

Zeitraum erworben werden musste. Beobachtungslücken in der Gründungsphase<br />

von RAF, Bewegung 2. Juni und RZ/Rote Zora konnten niemals ganz geschlossen<br />

werden. Zwar gelang es, die ideologischen Ansätze der Gruppierungen<br />

vollständig aufzuarbeiten. Auch konnten die personellen Zusammenhänge im Umfeld<br />

erfasst und überwacht werden. Es gelang jedoch nicht, die RAF-<br />

Kommandoebene und ihre interne Entwicklung aufzuklären. Die Identifizierung der<br />

Mitglieder von RZ und Roter Zora gelang nur teilweise. Insgesamt trugen Maßnahmen<br />

der Sicherheitsbehörden nur mittelbar zum Scheitern von RAF und Bewegung<br />

2. Juni bei. Die Bewegung 2. Juni löste sich 1980 wegen interner Mei-

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