Publikation downloaden - MIK NRW
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50 Jahre Verfassungsschutz und politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen 51<br />
deutige Auftrag zur Beschaffung und Auswertung von Informationen ... über Bestrebungen,<br />
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ... gerichtet<br />
sind, steht der These von der Superbehörde entgegen, außerdem erschöpft er<br />
sich nicht in dieser Formulierung 22) , er wird vielmehr konkretisiert, indem die Essentialia,<br />
die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden,<br />
gesetzlich bestimmt sind 23) . Es sind dies<br />
• das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und<br />
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der<br />
Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,<br />
freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,<br />
• die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die<br />
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und<br />
Recht,<br />
• das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,<br />
• die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der<br />
Volksvertretung,<br />
• die Unabhängigkeit der Gerichte,<br />
• der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,<br />
• die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.<br />
Dieser Handlungsrahmen ist schwerlich disponibel, wenn das Verfassungsprinzip<br />
der streitbaren Demokratie nicht in seinem Wesensgehalt beschädigt werden soll.<br />
Die Wehrhaftigkeit und die Abwehrbereitschaft gegenüber Gefährdungen funktioniert<br />
zeitlich umso besser, je früher Hinweise auf eine Gefahrenlage gegeben<br />
werden können. Die Nachrichtendienste, insbesondere die Verfassungsschutzbehörden,<br />
verfügen im Rahmen der Rechtsordnung über die Techniken, die sachlichen<br />
Ressourcen und die personelle Professionalität, um diese frühen Warnungen<br />
abgeben zu können.<br />
8 Entwicklung der Rechtsgrundlagen und Kontrollinstanzen<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Das Grundgesetz (GG) regelt in Art. 73 Nr. 10 Buchst. b) und c) die ausschließliche<br />
Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Zusammenarbeit des Bundes<br />
und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,<br />
des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)<br />
und zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung<br />
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige<br />
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.<br />
ImZusammenhang mit dieser Vorschrift steht Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG, der den<br />
Bund ermächtigt, durch Bundesgesetz eine Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen<br />
zum Zwecke des Verfassungsschutzes einzurichten.<br />
1950 erste gesetzliche Grundlagen<br />
Von der o.g. Gesetzgebungskompetenz hat der Bund erstmals 1950 Gebrauch<br />
gemacht.<br />
• Am 27. September 1950 trat das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes<br />
und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Kraft. Es<br />
war noch wenig differenziert und umfasste nur generalklauselartige Bestim-