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50 Jahre Verfassungsschutz und politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen 51<br />

deutige Auftrag zur Beschaffung und Auswertung von Informationen ... über Bestrebungen,<br />

die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ... gerichtet<br />

sind, steht der These von der Superbehörde entgegen, außerdem erschöpft er<br />

sich nicht in dieser Formulierung 22) , er wird vielmehr konkretisiert, indem die Essentialia,<br />

die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden,<br />

gesetzlich bestimmt sind 23) . Es sind dies<br />

• das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und<br />

durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der<br />

Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,<br />

freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,<br />

• die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die<br />

Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und<br />

Recht,<br />

• das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,<br />

• die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der<br />

Volksvertretung,<br />

• die Unabhängigkeit der Gerichte,<br />

• der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,<br />

• die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.<br />

Dieser Handlungsrahmen ist schwerlich disponibel, wenn das Verfassungsprinzip<br />

der streitbaren Demokratie nicht in seinem Wesensgehalt beschädigt werden soll.<br />

Die Wehrhaftigkeit und die Abwehrbereitschaft gegenüber Gefährdungen funktioniert<br />

zeitlich umso besser, je früher Hinweise auf eine Gefahrenlage gegeben<br />

werden können. Die Nachrichtendienste, insbesondere die Verfassungsschutzbehörden,<br />

verfügen im Rahmen der Rechtsordnung über die Techniken, die sachlichen<br />

Ressourcen und die personelle Professionalität, um diese frühen Warnungen<br />

abgeben zu können.<br />

8 Entwicklung der Rechtsgrundlagen und Kontrollinstanzen<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Das Grundgesetz (GG) regelt in Art. 73 Nr. 10 Buchst. b) und c) die ausschließliche<br />

Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Zusammenarbeit des Bundes<br />

und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,<br />

des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)<br />

und zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung<br />

von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige<br />

Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.<br />

ImZusammenhang mit dieser Vorschrift steht Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG, der den<br />

Bund ermächtigt, durch Bundesgesetz eine Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen<br />

zum Zwecke des Verfassungsschutzes einzurichten.<br />

1950 erste gesetzliche Grundlagen<br />

Von der o.g. Gesetzgebungskompetenz hat der Bund erstmals 1950 Gebrauch<br />

gemacht.<br />

• Am 27. September 1950 trat das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes<br />

und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Kraft. Es<br />

war noch wenig differenziert und umfasste nur generalklauselartige Bestim-

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