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Tagungsband Landespsychotherapeutentag 2005 (PDF, 4749 kb)

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auf den jeweiligen Leistungszweck psychotherapeutische<br />

Methoden im Rahmen verschiedener<br />

Leistungen zum Einsatz kommen:<br />

§ 17: Beratung in Fragen der Partnerschaft,<br />

Trennung und Scheidung. Hierzu zählen im Einzelnen<br />

Partnerschaftsberatung, Partnerschaftskonfliktberatung<br />

und Beratung in Trennungsund<br />

Scheidungssituationen.<br />

§ 18: Beratung und Unterstützung bei der Ausübung<br />

des Umgangsrechts. Nicht selten ist der<br />

Grund für einen Streit im Hinblick auf die Ausübung<br />

des Umgangsrechts in einem hohen Konfliktniveau<br />

zwischen den Elternteilen zu suchen.<br />

So kommen insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Ausübung eines begleiteten Umgangsrechts<br />

Beratung und Therapie zum Einsatz.<br />

§ 27: Hilfe zur Erziehung. Hier findet sich in der<br />

„Leistungsbeschreibung“ immerhin ein Hinweis<br />

auf psychotherapeutische Methoden, wenn es in<br />

Absatz 3 heißt: „Hilfe zur Erziehung umfasst<br />

insbesondere die Gewährung pädagogischer und<br />

damit verbundener therapeutischer Leistungen.“<br />

§ 35a: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte<br />

Kinder und Jugendliche. Zu den Maßnahmen<br />

der Eingliederungshilfe gehören u.a. Leistungen<br />

zur medizinischen Rehabilitation, darunter Psychotherapie<br />

als ärztliche und psychotherapeutische<br />

Behandlung sowie Leistungen zur Teilhabe<br />

am Leben in der Gemeinschaft, darunter heilpädagogische<br />

Leistungen für Kinder im Vorschulalter.<br />

§ 40 Krankenhilfe. Sie umfasst das Leistungsspektrum<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

für Kinder und Jugendliche, die nicht versichert<br />

sind. Als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe<br />

kommt sie aber nur für solche Kinder und Jugendliche<br />

in Betracht, die in Pflegefamilien oder<br />

Heimen stationär untergebracht sind.<br />

§ 41 Hilfen für junge Volljährige. Sie richtet sich<br />

an junge Menschen, die „trotz Volljährigkeit“ im<br />

Prozess der Verselbständigung und Ablösung<br />

pädagogischer und ggf. therapeutischer Unterstützung<br />

bedürfen.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass den<br />

Schwerpunkt für den Einsatz psychotherapeutischer<br />

Methoden die Hilfen zur Erziehung nach<br />

§ 27 sowie die Eingliederungshilfe für seelisch<br />

behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a<br />

bilden.<br />

Hilfe zur Erziehung<br />

Voraussetzungen<br />

Wenden wir uns zunächst dem Leistungstatbestand<br />

der Hilfe zur Erziehung zu. Nach § 27 Abs.<br />

1 hat ein Personensorgeberechtigter, das sind in<br />

der Regel die Eltern oder der alleinsorgeberechtigte<br />

Elternteil, bei der Erziehung eines Kindes oder<br />

eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur<br />

Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder<br />

des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht<br />

gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung<br />

geeignet und notwendig ist.<br />

Mit dieser Formel wird eine Defizitsituation beschrieben,<br />

in der die Eltern den Bedürfnissen des<br />

Kindes oder Jugendlichen für ihre Entwicklung<br />

nicht gerecht werden. Festzustellen ist also –<br />

schematisch gesprochen – eine Differenz zwischen<br />

den Bedingungen derer das Kind in seiner<br />

konkreten Alters- und Lebenssituation für eine<br />

seinem Wohl entsprechende Erziehung bedarf und<br />

den Bedingungen, unter denen diese „Erziehung“<br />

tatsächlich stattfindet. Die Gründe dafür können<br />

vielfältig sein, sie können in der Person des Kindes,<br />

der der Eltern bzw. eines Elternteils, in der<br />

Interaktion zwischen Eltern und Kindern oder in<br />

den Rahmenbedingungen für die Eltern-Kind-<br />

Beziehung liegen. Mit dieser Formulierung hat<br />

der Gesetzgeber bewusst eine Bedarfssituation<br />

beschreiben wollen, die unterhalb der Gefährdung<br />

des Kindeswohles liegt. Damit sollte die Kinderund<br />

Jugendhilfe verpflichtet werden, bereits in<br />

einem frühen Stadium von Fehlentwicklung tätig<br />

zu werden, bevor sich Störungen verfestigen und<br />

nur noch Interventionen infrage kommen, die<br />

mehr oder zwangsläufig mit einer Herausnahme<br />

des Kindes aus der Familie verbunden sind.<br />

Rechtsfolgen<br />

Als Rechtsfolge sieht die Vorschrift die „Gewährung<br />

pädagogischer und damit verbundener therapeutischer<br />

Leistungen“ vor. Die Formulierung ist<br />

im Zusammenhang mit dem Verständnis von Pädagogik<br />

und (Psycho)Therapie der 70iger und<br />

80iger Jahre zu verstehen, die von einer schärferen<br />

Abgrenzung zwischen den beiden Hilfeansätzen<br />

geprägt war. Aus heutiger Sicht sind auch<br />

(psycho)therapeutische Verfahren den<strong>kb</strong>ar, die<br />

pädagogische und therapeutische Anteile miteinander<br />

verknüpfen.<br />

§ 27 hat im Leistungsspektrum den Charakter<br />

einer Generalklausel und verweist hinsichtlich der<br />

einzelnen Rechtsfolgen auf die anschließenden<br />

Vorschriften mit der Formulierung: „Hilfe zur<br />

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