05.11.2013 Aufrufe

Tagungsband Landespsychotherapeutentag 2005 (PDF, 4749 kb)

Tagungsband Landespsychotherapeutentag 2005 (PDF, 4749 kb)

Tagungsband Landespsychotherapeutentag 2005 (PDF, 4749 kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Themen-Überblick<br />

Reform der Psychotherapierichtlinien<br />

1. Entwicklung der (GKV-)Richtlinienpsychotherapie<br />

1967 – 1998 in vier Phasen<br />

2. Alternatives psychotherapeutisches Leistungsrecht<br />

1978 – 1998<br />

3. Psychotherapeutische Versorgung 1987<br />

4. Vergleich Arbeit im Delegationsverfahren<br />

und in der TK-Regelung<br />

5. Psychotherapeutische Versorgung bei Inkrafttreten<br />

des PsychThG<br />

6. Der gesetzliche Auftrag an den Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss<br />

7. Defizite in der Versorgung<br />

8. Neuerungen bei der Bewertung von Psychotherapieverfahren<br />

a. Verfahrensdifferentielle Indikation<br />

b. Evidenzbasierte Psychotherapie<br />

9. Das allgemeine Modell von Psychotherapie<br />

10. Verbesserung durch Erweiterung der Versorgung<br />

11. Verzahnung von Berufsrecht und Sozialrecht<br />

12. Schlussfolgerungen und Perspektiven<br />

1. Entwicklung der (GKV-) Richtlinienpsychotherapie<br />

1967 – 1998<br />

a. 1967 - 1976<br />

Mit Einführung der Psychotherapie-Richtlinien<br />

im Jahre 1967 wurde der Grundstein für die heutige<br />

psychotherapeutische Versorgungsrealität<br />

gelegt. Die erste Phase der kassenpflichtigen<br />

Behandlung von Versicherten bei krankheitswertiger<br />

psychischer Symptomatik erfolgte ausschließlich<br />

mit Psychoanalyse und tiefenpsychologisch<br />

fundierter Psychotherapie; die Indikation<br />

beschränkte sich auf aktuelle Störungen. Das<br />

1972 eingeführte das Delegationsverfahren erlaubte<br />

dann „nichtärztlichen Psychotherapeuten“<br />

mit einer analytischen Ausbildung als ärztliche<br />

Heilhilfspersonen sich an der Versorgung zu<br />

beteiligen.<br />

b. 1976 - 1987<br />

1976 mussten die Psychotherapie-Richtlinien<br />

erweitert werden, weil die Sozialgerichte die<br />

Behandlung chronischer Störungen und die Behandlung<br />

von Behinderten den gesetzlichen<br />

Krankenkassen als Pflichtleistung zugewiesen<br />

hatten. Im Widerspruch zu den Forderungen der<br />

Fachwelt (Psychiatrie-Enquete, 1972 – 1975),<br />

wurden Gesprächspsychotherapie und Verhaltenstherapie<br />

nicht in die Versorgung einbezogen.<br />

c. 1987 - 1989<br />

Anlässlich des Übergangs von der RVO zum SGB<br />

V im Jahr 1987 war die Neufassung der PT-R<br />

geboten. Nolens volens wurden die Richtlinien<br />

um Verhaltenstherapie ergänzt, die faktisch bereits<br />

seit 1980 (Ersatzkassen) bzw. 1986 (Primärkassen)<br />

Bestandteil der Versorgung war. Ergänzend<br />

zur Psychotherapie wurde die psychosomatische<br />

Grundversorgung eingeführt, die allerdings<br />

dem Aufgabenbereich der Ärzte vorbehalten<br />

blieb.<br />

Die mit der Neufassung eingeführte Öffnungsklausel<br />

für weitere Verfahren sah u.a. vor, dass<br />

diese den Nachweis erfolgreicher Anwendung<br />

über einen Zeitraum von mind. 10 Jahren überwiegend<br />

in der ambulanten Versorgung zu führen<br />

hatten. Damit war die Berücksichtigung neuer<br />

Verfahren nahezu ausgeschlossen.<br />

Von 1989 bis zur Einführung des PsychThG blieben<br />

die Richtlinien inhaltlich und strukturell unverändert.<br />

In diesen Zeitraum fällt die Einbeziehung<br />

der damaligen DDR in die Gesundheitsversorgung,<br />

dort gewachsenen Strukturen der Gesundheitsversorgung<br />

wurden aufgelöst; die in der<br />

DDR die psychotherapeutische Versorgung dominierenden<br />

Gesprächspsychotherapeuten wurden<br />

aufgefordert, ihre Leistungen fortan unter dem<br />

Etikett „tiefenpsychologisch fundierte<br />

Psychotherapie“ abzurechnen.<br />

Zur Arbeit im Delegationsverfahren.<br />

Das Delegationsverfahren war als „Kann-Bestimmung“<br />

ausgestaltet und systematisch als vorübergehende<br />

Hilfskonstruktion vorgesehen, bis<br />

der ärztliche Nachwuchs die psychotherapeutische<br />

Versorgung sicherstellen konnte. Grundsätzlich<br />

blieb psychotherapeutische Behandlung in der<br />

vertraglichen Versorgung Ärzten vorbehalten. Die<br />

Mitarbeit im Delegationsverfahren war also nicht<br />

statusbegründend (Zulassung/Praxissitz).<br />

2. Alternatives psychotherapeutisches<br />

Leistungsrecht 1978 - 1998<br />

Die fortdauernde Unterversorgung veranlasste die<br />

Krankenkassen, die Leistungsansprüche ihrer<br />

Versicherten auch außerhalb der vertraglichen<br />

Regelungen durch Einzelfall-Kostenerstattungen<br />

und durch geregelte Kostenerstattungen zu erfüllen.<br />

Die sog. „Einzelfall-Kostenerstattung“ wurde<br />

weitgehend ohne besondere Anforderungen an die<br />

Qualifikation der Behandler gewährt. Die quantitativ<br />

ungleich bedeutsamere geregelte Kostenerstattung<br />

im Rahmen der TK-Regelung wurde un-<br />

40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!