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Tagungsband Landespsychotherapeutentag 2005 (PDF, 4749 kb)

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wird aber erreicht, wenn die sozialrechtliche<br />

Fachkunde mit der Approbation erworben wird<br />

und die Berufsausübungsberechtigung nicht länger<br />

auf das verfahrensgebundene Vertiefungsgebiet<br />

eingeschränkt bleibt.<br />

Psychotherapeuten würden damit – vergleichbar<br />

dem Facharzt – in dem Fachgebiet Psychotherapie<br />

umfassend und nach eigener Kompetenz und<br />

Expertise unter Einbeziehung neuer Erkenntnisse<br />

und erworbener Fähigkeiten tätig werden können.<br />

Damit werden Ressourcen und Kompetenzen<br />

freigesetzt, deren Aktivierung derzeit „verboten“<br />

ist.<br />

Berufsrechtlich hat der Gesetzgeber in § 8<br />

PsychThG den Weg zu dieser verfahrensübergreifenden<br />

Fachkunde gewiesen und geöffnet:<br />

Die Psychotherapeuten-Ausbildung erstreckt<br />

sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse<br />

in den wissenschaftlich anerkannten<br />

Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in<br />

einem dieser Verfahren. Die Ausbildungs- und<br />

Prüfungsverordnung knüpft an die Psychotherapierichtlinien<br />

an, indem sie vorschreibt, dass die<br />

Ausbildung Fähigkeiten vermitteln muss, die zu<br />

Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von<br />

Störungen mit Krankheitswert befähigen, bei<br />

denen Psychotherapie indiziert.<br />

Der Psychotherapeut bringt also alle Voraussetzungen<br />

mit, Patienten lege artis zu behandeln<br />

und gleichzeitig verfahrensdifferentiell zu entscheiden,<br />

welche Interventionen er bei welchen<br />

Störungen und welchem Patienten effektiv zum<br />

Einsatz bringt.<br />

Die Prinzipien der evidenzbasierten Psychotherapie<br />

können berücksichtigt werden, weil die<br />

bisher von den Richtlinien-Vorgaben überschattete<br />

Behandler-Expertise gestärkt wird. Der Therapeut<br />

kann zusammen mit dem Patienten unter<br />

dem Aspekt der Passung differentiell herausfinden,<br />

mit welchen Verfahren oder auch bei welchem<br />

Behandler der Patient die bestmögliche<br />

Behandlung erfahren kann.<br />

ihrem Schwerpunktverfahren behandeln wollen,<br />

also eine verfahrensübergreifende Psychotherapie<br />

ausschließen, frei bleiben, ausschließlich mit „ihrem“<br />

Verfahren zu arbeiten.<br />

Das ermöglicht es, den Patienten individuell bessere<br />

Passungen für die Behandlung anzubieten,<br />

die Quote der Fehlbehandlungen und der Mehrfachbehandlungen<br />

kann reduziert werden. Der<br />

Weiterentwicklung der Psychotherapie abträgliche<br />

Schulenstreit wird beendet, die Psychotherapie<br />

kann ohne abschottendes Besitzdenken in eine<br />

neue Qualität der Weiterentwicklung und des<br />

gegenseitig voneinander Lernens eintreten.<br />

Schließlich wird mit der Erlangung der Fachkunde<br />

durch die Approbation auch dem sozialrechtlichen<br />

Regelwerk entsprochen. Das Prinzip „Sozialrecht<br />

folgt dem Berufsrecht“ wird für die Psychotherapeuten<br />

in gleicher Weise gewährleistet wie für die<br />

ärztliche Profession. Da die Psychotherapeuten-<br />

Ausbildung bundesweit inhaltsgleich ist, ist die<br />

Approbation die notwendige und ausreichende<br />

Voraussetzung (§ 135 Abs. 2 SGB V) zum Fachkundenachweis.<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

AprV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />

BUB-RL Richtlinie zur Bewertung medizinischer<br />

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />

EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab<br />

G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss<br />

G-BA-VO Verfahrensordnung des Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss<br />

GKV Gesetzlich Krankenversicherung<br />

PsychThG Psychotherapeutengesetz<br />

PT-R Psychotherapie-Richtlinien<br />

PTV Psychotherapievereinbarung<br />

RLV Richtlinienverfahren<br />

RVO Reichsversicherungsverordnung<br />

SGB V Sozialgesetzbuch V<br />

Der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen<br />

Ausübung des Berufs (§ 8 PsychThG) qualifizierte<br />

Psychotherapeut kann darüber hinaus<br />

entsprechend seiner Behandlerkompetenz selbst<br />

entscheiden, welches Verfahren oder auch welche<br />

methodischen Ansätze eines Verfahrens er<br />

zur Anwendung bringt bzw. ob er einen verfahrensübergreifenden<br />

Ansatz wählt. Dazu gehört<br />

auch, dass Psychotherapeuten, die zur Wahrung<br />

der Behandlungskonsistenz ausschließlich mit<br />

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