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Tagungsband Landespsychotherapeutentag 2005 (PDF, 4749 kb)

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che Qualifikation der Psychotherapeuten zu<br />

regeln.<br />

3. Die untergesetzlichen Regelungen greifen<br />

den gesetzlichen Verfahrens-Begriff auf. Die<br />

PT-R und der EBM beziehen sich durchgängig<br />

auf „Verfahren“ als zu bewilligende<br />

Leistungen. Die PTV fordert als fachliche<br />

Befähigung die „Fachkunde“ gemäß § 95c<br />

SGB V.<br />

4. Der G-BA hat in seiner neuen Verfahrensordnung<br />

die Besonderheiten des psychotherapeutischen<br />

Berufs- und Sozialrechts unbeachtet<br />

gelassen hat. In der aktuell verabschiedeten<br />

Verfahrensordnung, die die G-<br />

BA-Arbeit regelt, ist vorgesehen, dass die<br />

gesetzlich neue Leistungskategorie „Behandlungsverfahren“<br />

mit der Leistungskategorie<br />

der „medizinischen Behandlungsmethode“<br />

gleichgesetzt wird.<br />

12. Schlussfolgerungen und<br />

Perspektiven<br />

a. Aktuelle Möglichkeiten zur Verbesserung<br />

der Versorgung<br />

Vorschläge zur Reform der PT-R müssen die<br />

übergeordnet geltenden gesetzlichen Regelungen<br />

- hier insbesondere die berufsrechtlichen und<br />

sozialrechtlichen Vorgaben - berücksichtigen,<br />

wenn sie Anspruch auf Realisierbarkeit erheben<br />

wollen. Das schränkt die aktuell möglichen und<br />

umsetzbaren Veränderungsvorschläge ein. Die<br />

Ergebnisse der Versorgungsforschung zeigen,<br />

dass die Qualität der Versorgung völlig unzureichend<br />

ist.<br />

Die strenge Abgrenzung der Psychotherapieverfahren<br />

voneinander muss überwunden werden.<br />

Historisch lässt sich diese Verfahrensbindung<br />

der vertraglichen Psychotherapieausübung aus<br />

der Entwicklung seit 1967 ableiten, die PT-R<br />

haben aber mit der Entwicklung nicht Schritt<br />

gehalten.<br />

Entsprechende Untersuchungen zeigen, dass<br />

durch eine größere Vielfalt und Differenzierung<br />

des psychotherapeutischen Versorgungsangebotes<br />

die Versorgung verbessert werden kann. Die<br />

enge Koppelung der Versorgung an wenige Verfahren/Therapieschulen<br />

zeigt sich als kontraproduktiv<br />

und findet im Übrigen in der Praxis keine<br />

Beachtung. Eine Erweiterung und Differenzierung<br />

des Versorgungsangebots und eine Stärkung<br />

der Behandlerkompetenz ist erforderlich.<br />

Entscheidend ist, den Patienten individuell Behandlungsangebote<br />

zur Verfügung zu stellen, die<br />

für sie „passen“. Dazu ist es erforderlich und auf<br />

der Grundlage der geltenden gesetzlichen und<br />

untergesetzlichen Normen möglich, weitere wirksame<br />

Verfahren in die Versorgung einzubeziehen.<br />

b. Perspektiven durch Weiterentwicklung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen<br />

In dem Psychotherapeutengesetz ist die Fachkunde<br />

verfahrensbezogen definiert. Psychotherapeuten<br />

können in der vertraglichen Versorgung nur<br />

ein Verfahren zur Anwendung bringen und zwar<br />

das Verfahren, das Gegenstand ihrer vertieften<br />

Ausbildung war. Für andere Verfahren können sie<br />

nur dann eine Abrechnungsgenehmigung/Behandlungsberechtigung<br />

erhalten, wenn sie erneut eine<br />

3- bis 5-jährige Ausbildung durchlaufen.<br />

Diese Bestimmung greift die Regelungen auf, die<br />

vorgesetzlich in die PT-R Eingang gefunden hatten.<br />

Sie sind Ausdruck der innovationsfeindlichen<br />

Haltung des die Richtlinien gebenden Bundesausschusses,<br />

der daran festgehalten hatte, die Versicherten<br />

nicht mit Psychotherapie sondern exklusiv<br />

mit bestimmten Psychotherapieverfahren zu versorgen.<br />

Die Konsequenz aus den Ergebnissen der Versorgungsforschung<br />

wie auch aus der tatsächlichen<br />

Entwicklung der psychotherapeutischen Versorgung<br />

kann nur sein, die Bindung der Fachkunde<br />

an ein Verfahren und die daraus folgende verfahrensgebundene<br />

Behandlungsberechtigung aufzugeben.<br />

Zwei Alternativen sind in der Diskussion,<br />

die – jedenfalls auf absehbare Zeit – keine<br />

Lösung sein können:<br />

1. Die Vorstellungen und Absichten, eine diagnosebezogene<br />

Zulassung von Psychotherapieverfahren<br />

durch verfahrensdifferentielle Indikation<br />

zu etablieren, müssen - mit Blick auf<br />

den Stand der Psychotherapieforschung und<br />

die Eigengesetzlichkeit von Psychotherapie -<br />

als nicht realisierbar angesehen werden.<br />

2. Die Alternative, die verfahrensbezogene Psychotherapie<br />

durch eine allgemeine Psychotherapie<br />

abzulösen und die vertiefte Ausbildung<br />

in einem Verfahren aufzugeben, ist insbesondere<br />

hinsichtlich der noch fehlenden theoretischen<br />

Konzeptualisierung einer solche Psychotherapie<br />

nicht zu verwirklichen. Für die<br />

praktische Berufsausübung bedarf es der<br />

Möglichkeit, das eigene Handeln auf theoretische<br />

Grundlagen rückzubeziehen und zu reflektieren.<br />

Eine sach- und fachgerechte Lösung zur Verbesserung<br />

der psychotherapeutischen Versorgung<br />

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