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Sprechfunker - THW - Institut für Elektromagnetische Verträglichkeit

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9.6 Auszug aus dem TKG<br />

Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004<br />

(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I<br />

S. 3198) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v.<br />

21.12.2007 I 3198<br />

§ 1 Zweck des Gesetzes<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale<br />

Regulierung den Wettbewerb im Bereich<br />

der Telekommunikation und leistungsfähige<br />

Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und<br />

flächendeckend angemessene und ausreichende<br />

Dienstleistungen zu gewährleisten.<br />

§ 2 Regulierung und Ziele<br />

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine<br />

hoheitliche Aufgabe des Bundes.<br />

(2) Ziele der Regulierung sind:<br />

1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen<br />

auf dem Gebiet der Telekommunikation<br />

und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,<br />

2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs<br />

und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter<br />

Märkte der Telekommunikation<br />

im Bereich der Telekommunikationsdienste und -<br />

netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und<br />

Dienste, auch in der Fläche,<br />

3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern<br />

und Innovationen zu unterstützen,<br />

4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen<br />

Union zu fördern,<br />

5. die Sicherstellung einer flächendeckenden<br />

Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten<br />

(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen<br />

Preisen,<br />

6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten<br />

bei öffentlichen Einrichtungen,<br />

7. die Sicherstellung einer effizienten und<br />

störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter<br />

Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,<br />

8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen<br />

zu gewährleisten,<br />

9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.<br />

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

bleiben, soweit nicht durch<br />

dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen<br />

getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben<br />

und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung bleiben unberührt.<br />

(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren<br />

Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen<br />

Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind<br />

1. Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen<br />

Telefondienst aufgebaute Verbindung, die ei-<br />

”<br />

ne zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;<br />

2. Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die<br />

”<br />

Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen<br />

und Betriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte;<br />

2a. ”<br />

Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch<br />

erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs<br />

118, die ausschließlich der neutralen<br />

Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift<br />

sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern<br />

dienen. Die Weitervermittlung<br />

zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil<br />

des Auskunftsdienstes sein;<br />

3. ”<br />

Bestandsdaten“ Daten eines Teilnehmers, die<br />

<strong>für</strong> die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung,<br />

Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses<br />

über Telekommunikationsdienste erhoben<br />

werden;<br />

4. ”<br />

beträchtliche Marktmacht“ eines oder mehrerer<br />

Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen<br />

nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen;<br />

5. Dienst mit Zusatznutzen“ jeder Dienst, der<br />

”<br />

die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten<br />

oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das<br />

über das <strong>für</strong> die Übermittlung einer Nachricht oder<br />

die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche<br />

Maß hinausgeht;<br />

6. ”<br />

Diensteanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise<br />

geschäftsmäßig<br />

a) Telekommunikationsdienste erbringt oder<br />

b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;<br />

7. ”<br />

digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät<br />

mit integriertem digitalem Decoder oder ein<br />

an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder<br />

zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale,<br />

die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer<br />

Zugangsberechtigung, angereichert sein können;<br />

c○N. Eulig<br />

94 Ausbildungsunterlage BA Sprechfunk V 4.04

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