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Sprechfunker - THW - Institut für Elektromagnetische Verträglichkeit

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(8) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt,<br />

eine Verlängerung der Befristung ist möglich.<br />

Die Befristung muss <strong>für</strong> den betreffenden Dienst<br />

angemessen sein.<br />

(9) Sind <strong>für</strong> Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem<br />

Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden<br />

oder sind <strong>für</strong> bestimmte Frequenzen mehrere<br />

Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet<br />

des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung<br />

der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf<br />

Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden<br />

Bedingungen nach § 61 voranzugehen hat.<br />

Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise<br />

anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur<br />

ist zu veröffentlichen.<br />

(10) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise<br />

versagt werden, wenn die vom Antragsteller<br />

beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen<br />

nach § 2 Abs. 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange<br />

der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im<br />

Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf<br />

der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen<br />

das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde<br />

herzustellen.<br />

§ 88 Fernmeldegeheimnis<br />

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt<br />

der Telekommunikation und ihre näheren<br />

Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand<br />

an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist<br />

oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich<br />

auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.<br />

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist<br />

jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur<br />

Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der<br />

Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.<br />

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es<br />

untersagt, sich oder anderen über das <strong>für</strong> die<br />

geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste<br />

einschließlich des Schutzes ihrer<br />

technischen Systeme erforderliche Maß hinaus<br />

Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen<br />

der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen<br />

Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegen, nur <strong>für</strong> den in Satz 1 genannten<br />

Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser<br />

Kenntnisse <strong>für</strong> andere Zwecke, insbesondere<br />

die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit<br />

dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift<br />

dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich<br />

auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht<br />

nach § 138 des Strafgesetzbuches hat<br />

Vorrang.<br />

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an<br />

Bord eines Fahrzeugs <strong>für</strong> Seefahrt oder Luftfahrt,<br />

so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses<br />

nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug<br />

führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.<br />

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der<br />

Betreiber von Empfangsanlagen<br />

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die<br />

<strong>für</strong> den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure<br />

im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom<br />

23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit<br />

oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt<br />

sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer<br />

als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache<br />

ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang<br />

unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,<br />

<strong>für</strong> die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon<br />

nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.<br />

§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die<br />

Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer<br />

gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.<br />

§ 90 Missbrauch von Sendeanlagen<br />

(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen,<br />

herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst<br />

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen,<br />

die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand<br />

vortäuschen oder die mit Gegenständen<br />

des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf<br />

Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet<br />

sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort<br />

eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören<br />

oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt<br />

aufzunehmen. Das Verbot, solche Sendeanlagen<br />

zu besitzen, gilt nicht <strong>für</strong> denjenigen, der die<br />

tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage<br />

1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher<br />

Vertreter oder als vertretungsberechtigter<br />

Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz<br />

2 erlangt,<br />

2. von einem anderen oder <strong>für</strong> einen anderen Berechtigten<br />

nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange<br />

er die Weisungen des anderen über die<br />

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage<br />

auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />

zu befolgen hat oder die tatsächliche<br />

Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen<br />

Auftrags ausübt,<br />

3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in<br />

einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,<br />

4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend<br />

zum Zwecke der sicheren Verwahrung<br />

oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem<br />

Berechtigten erlangt,<br />

c○N. Eulig<br />

98 Ausbildungsunterlage BA Sprechfunk V 4.04

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