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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Seite 8 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

Begründung:<br />

Diese Erläuterungen würden die praktische Umsetzung <strong>der</strong> neuen Berichtspflichten erheblich erleichtern.<br />

Die stichtagbezogene Berichterstattung kann bereits als Umkehrschluss aus Abs. 2 Ziffer 4 gefolgert<br />

werden; eine Klarstellung in den Erläuterungen ist dennoch aus Praktikabilitätsgründen angezeigt.<br />

13. Derivatebericht – Anwendungsbereich (§ 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, § 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Ausweislich <strong>der</strong> Erläuterungen zu § 37 DerivateV-E soll diese Vorschrift künftig nur noch auf OGAW<br />

Anwendung finden, weil AIF weitreichenden Meldepflichten gemäß § 35 KAGB-E iVm Anhang IV <strong>der</strong><br />

AIFM-VO unterliegen. Diese Klarstellung begrüßen wir außerordentlich. Wir können deshalb nicht<br />

nachvollziehen, weshalb sich die Aufsicht dennoch in § 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E vorbehalten will,<br />

für die <strong>der</strong> DerivateV unterliegenden AIF einen Derivatebericht nach DerivateV auf Verlangen nachzufor<strong>der</strong>n.<br />

Dies hätte für die Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn in diesem Fall müssten für diejenigen<br />

AIF dennoch die Daten für den Derivatebericht nach DerivateV in den Systemen vorgehalten werden,<br />

weil nicht absehbar ist, ob und wann die BaFin von ihrem Recht <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung Gebrauch macht.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund des erheblichen Aufwandes für den zeitraumbezogenen<br />

Derivatebericht ist diese Anfor<strong>der</strong>ung <strong>über</strong>zogen. Sie ist auch nicht notwendig, weil die Aufsicht bereits<br />

umfangreiche Daten <strong>über</strong> die Meldung nach § 35 KAGB-E erhält. Dar<strong>über</strong> hinaus würde dies zu einer<br />

nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von in Deutschland aufgelegten AIF im Vergleich EU-AIF<br />

führen.<br />

14. Zeitraumbezogener Derivatebericht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 DerivateV-E)<br />

Gemäß den Erläuterungen zu § 37 DerivateV-E müssen nur noch OGAW einen jährlichen stichtagsund<br />

zeitraumbezogenen Derivatebericht im Sinne von § 37 DerivateV abgeben. Vor diesem Hintergrund<br />

stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die umfangreichen Meldepflichten für AIF nach § 35<br />

KAGB-E in Verbindung mit Anhang IV <strong>der</strong> AIFM-Level 2-<strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> dann noch in <strong>der</strong> Praxis notwendige<br />

Aufwand für den zeitraumbezogenen Bericht allein für OGAW gerechtfertigt ist. Wir möchten<br />

deshalb an dieser Stelle unseren bereits mehrfach geäußerten Lösungsvorschlag noch einmal aufgreifen,<br />

wonach ein zeitraumbezogener Bericht entfallen könnte, wenn <strong>der</strong> Derivatebericht nach § 37 DerivateV-E<br />

nicht nur einmal jährlich, son<strong>der</strong>n ebenfalls vierteljährlich und stichtagsbezogen abgegeben<br />

wird.<br />

Dies scheint uns insbeson<strong>der</strong>e auch im Vergleich mit den Regelungen in an<strong>der</strong>en EU-Staaten geboten.<br />

Nach einer Umfrage bei den Fondsverbänden in an<strong>der</strong>en EU-Staaten (Anlage) interpretieren diese die<br />

aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten in Artikel 45 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie weniger restriktiv als die BaFin.<br />

Wir regen daher nochmals an, die deutsche Berichtspraxis bezüglich des zeitraumbezogenen Berichtes<br />

für OGAW bei ESMA zu <strong>über</strong>prüfen und eine einheitliche Auslegung von Artikel 45 <strong>der</strong> OGAW-<br />

Durchführungsrichtlinie auf EU-Ebene sicherzustellen. Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher<br />

Berichtsanfor<strong>der</strong>ungen sollten vermieden werden.

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