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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Seite 2 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

Techniken einer effizienten Portfoliosteuerung auf die Grenzen <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie und <strong>der</strong>en<br />

Konkretisierungen durch die ESMA Leitlinien beschränkt sein soll. Dies ist auch deshalb unverständlich,<br />

weil es sich bei Spezialfondsanleger um professionelle Anleger handelt, die <strong>über</strong> ausreichende<br />

Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu<br />

treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Ein beson<strong>der</strong>er Anlegerschutz,<br />

<strong>der</strong> auf eine bessere Risikoaufklärung abzielt, ist deshalb an dieser Stelle nicht geboten.<br />

2. Leverage (§ 5 Abs. 2 DerivateV-E iVm § 35 Abs. 6 und § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E)<br />

Sie schlagen vor, den Begriff <strong>der</strong> „Hebelwirkung“ durch den Begriff des „Leverage“ zu ersetzen. Dies<br />

hat nach unserer Einschätzung erhebliche Auswirkungen auf die Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze<br />

einerseits und auf die Berechnung und Veröffentlichung des „Leverage“-Umfangs bei Verwendung<br />

des qualifizierten Ansatzes an<strong>der</strong>erseits.<br />

a) Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze<br />

Leverage beschreibt nach <strong>der</strong> Legaldefinition in § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB-E jede Methode, mit <strong>der</strong> die<br />

Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen,<br />

in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erhöht. Die Regelung in § 5 Abs.<br />

2 Satz 1 DerivateV-E könnte daher in <strong>der</strong> Weise verstanden werden, dass alle diese Methoden bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung künftig zu berücksichtigen sind. Dies geht aber <strong>über</strong> die Vorgaben des<br />

§ 197 Abs. 2 KAGB-E hinaus. Denn danach wird die Grenze für das Marktrisikopotential allein durch<br />

den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit <strong>der</strong>ivativer Komponente vorgegeben.<br />

Wir bitten deshalb, in § 5 Absatz 2 Satz 1 DerivateV bzw. in den Erläuterungen deutlich zu machen,<br />

dass „Leverage“ bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung des Marktrisikos nur den Einsatz<br />

von Derivaten erfasst.<br />

b) Berechnung und Veröffentlichung des „Leverage“-Umfangs<br />

Wir bitten, § 35 Abs. 6 DerivateV-E sowie § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes muss zusätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 DerivateV-E <strong>der</strong><br />

„Leverage“ <strong>über</strong>wacht werden, dessen Umfang gemäß § 35 Abs. 6 DerivateV-E im Verkaufsprospekt<br />

und gemäß § 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E im Jahresbericht offengelegt werden muss. Diese Verpflichtung<br />

kollidiert mit den neuen Anfor<strong>der</strong>ungen des § 29 Abs. 4 KAGB-E an die Kapitalverwaltungsgesellschaft,<br />

für alle Investmentvermögen ein Höchstmaß an Leverage festzulegen und dessen Umfang im<br />

Verkaufsprospekt gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 6 KAGB-E bzw. seine konkrete Höhe bzw. Verän<strong>der</strong>ungen<br />

im Jahresbericht (siehe § 5 Abs. 3 Nr. 12 KARBV-E) zu veröffentlichen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e unterscheiden sich die Methoden zur Berechnung des Leverage in Art. 6ff. <strong>der</strong> AIFM-<br />

Level 2-<strong>Verordnung</strong> von denen, die gemäß § 5 Abs. 2 DerivateV (siehe hierzu auch die Erläuterungen<br />

zu § 35 Absatz 6 DerivateV-E) zulässig sind. Dies gilt <strong>zum</strong> Einen im Hinblick darauf, welche Methoden<br />

zur Risikoerhöhung führen können und bei <strong>der</strong> Berechnung einzubeziehen sind (weiter Leverage-<br />

Begriff des KAGB vs. Derivateeinsatz zur Ermittlung <strong>der</strong> Marktrisikogrenzauslastung). Zum An<strong>der</strong>en<br />

unterscheiden sich auch die Berechnungsmethoden untereinan<strong>der</strong>. Für AIF sollen nach § 1 Abs. 19 Nr.

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