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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

einem 99% Konfidenzniveau dann jedoch 14,1% (=Quadratwurzel aus 10 dividiert durch die<br />

Quadratwurzel aus 20 multipliziert mit 20%).<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nummer 2 bleibt es vollständig bei <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Erläuterung:<br />

„Bei <strong>der</strong> Verwendung eines eigenen Risikomodells ist es das Ziel, für die potenziellen Wertverän<strong>der</strong>ungen<br />

eines Portfolios aus Finanzinstrumenten (Swaps, Termingeschäften, Optionen,<br />

Wertpapierbeständen und an<strong>der</strong>e Finanzinstrumente) bei vorgegebener "Haltedauer"<br />

des Portfolios ein sogenanntes "Prognoseintervall" zu bestimmen, das eine Obergrenze für<br />

den potenziellen Verlust angibt, welcher nur mit einer bestimmten vorgegebenen Wahrscheinlichkeit,<br />

die in statistischer Darstellungsweise mit dem griechischen Buchstaben " α"<br />

bezeichnet wird, <strong>über</strong>schritten wird. Diese Obergrenze wird mit an<strong>der</strong>en Worten mit einer<br />

Wahrscheinlichkeit von 1- α nicht <strong>über</strong>schritten o<strong>der</strong> eingehalten. Da es bei einem eigenen<br />

Risikomodell nur um die Messung des möglichen Verlustes geht, ein möglicher Gewinn jedoch<br />

in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, ist ein "einseitiges"<br />

Prognoseintervall festzulegen, mit dessen Hilfe die gesuchte Obergrenze bestimmt werden<br />

kann. Die Baseler Marktrisikoregelungen haben für die zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeit<br />

den Wert von 99 % festgelegt, so dass das Risikomodell die Verlustobergrenze zu<br />

bestimmen hat, die mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 1 % <strong>über</strong>schritten wird. Die statistische<br />

Terminologie ist hier insoweit nicht präzise, als die Baseler Marktrisikoregelungen statt<br />

des Begriffs des Prognoseintervalls den Begriff des "einseitigen Konfidenzniveaus" von 99 %<br />

verwenden. Prognoseintervalle sind durch feste Intervallgrenzen bestimmt und treffen Wahrscheinlichkeitsaussagen<br />

<strong>über</strong> die Realisationen von Zufallsvariablen. Im Unterschied hierzu<br />

ermöglichen Konfidenzintervalle Wahrscheinlichkeitsaussagen <strong>über</strong> die Parameter einer Verteilung<br />

und sind durch zufällige Intervallgrenzen charakterisiert.“<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung nach Nummer 3 bleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen For<strong>der</strong>ung nach einem<br />

effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, bzw. aus<br />

Vereinfachungsgründen 250 Arbeitstagen (=Beobachtungen). Selbstverständlich bleibt es<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft weiterhin unbenommen, eine längere Beobachtungsperiode zu verwenden.<br />

Das Erfor<strong>der</strong>nis lässt es ebenfalls zu, verschiedene Gewichtungsschemata zu verwenden.<br />

Bei Abweichung von <strong>der</strong> Gleichgewichtung darf weiterhin <strong>der</strong> gewichtete Durchschnitt die<br />

Zeitdauer von sechs Monaten nicht unterschreiten (Balancepunkt). Dieser wird erreicht,<br />

wenn keine Gewichtung angewendet wird, also alle historischen Beobachtungen in gleicher<br />

Weise und mit vollem Gewicht in die Berechnung einfließen. In diesem Fall befindet sich <strong>der</strong><br />

"Balancepunkt", <strong>der</strong> die gewichteten Beobachtungen in zwei gleiche Teile unterteilt, beim<br />

Zeitpunkt von sechs Monaten. Dieselbe Anfor<strong>der</strong>ung gilt bei Verwendung eines Gewichtungsschemas,<br />

wobei in <strong>der</strong> Praxis Gewichtungsschemata verwendet werden, die in <strong>der</strong> Regel<br />

die neueren, d.h. in <strong>der</strong> jüngeren Vergangenheit liegenden Beobachtungen höher gewichten<br />

als die in weiterer Vergangenheit liegenden. Die höheren Gewichtungen für die jüngeren<br />

Beobachtungen müssen dementsprechend durch eine größere Anzahl von weiter in<br />

<strong>der</strong> Vergangenheit liegenden Beobachtungen kompensiert werden, um den Balancepunkt<br />

von sechs Monaten sicherzustellen<br />

Allerdings erlaubt § 11 ausnahmsweise auch Abweichungen von <strong>der</strong> effektiven Mindest Beobachtungsperiode,<br />

so dass unter bestimmten Umständen bei Anwendung <strong>der</strong> exponentiellen<br />

Gewichtung auch ein effektiver Balancepunkt von weniger als sechs Monaten zulässig<br />

sein kann. Eine solche exponentielle Gewichtung, die zu einem niedrigeren Balancepunkt<br />

führt, kann im Zuge von extremen Marktbedingungen, die durch außergewöhnlich volatile<br />

Märkte gekennzeichnet sind, zulässig sein. Da jüngeren Beobachtungen einen größeren<br />

Einfluss erhalten, wird die Volatilitätsschätzung in zunehmend volatileren Märkten schneller<br />

ansteigen. Allerdings führt eine solche Gewichtung umgekehrt auch dazu, dass die Volatilitätsschätzung<br />

in sich beruhigenden Märkten auch stärker abfällt. Insofern ist hier jeweils eine<br />

genaue Abwägung zu treffen und <strong>der</strong> Balancepunkt <strong>zum</strong>indest nicht zu kurz anzusetzen. Um<br />

zu verhin<strong>der</strong>n, dass die exponentielle Gewichtung zur Ausweitung <strong>der</strong> Marktrisikogrenze

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