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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

kann von Satz 1 Nummer 10 abgewichen werden, wenn die Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong><br />

Anleger gewährleistet ist.<br />

(8) Sicherheiten dürfen nicht wie<strong>der</strong>verwendet werden. Sicherheiten in Form von<br />

Bankguthaben können nur in <strong>der</strong> Währung des Guthabens auf Sperrkonten bei <strong>der</strong><br />

Verwahrstelle o<strong>der</strong> mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei an<strong>der</strong>en Kreditinstituten mit<br />

Sitz in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Vertragsstaates des<br />

Abkommens <strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> bei einem an<strong>der</strong>en Kreditinstitut<br />

mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 195 Satz 2 Halbsatz 2 des<br />

Kapitalanlagengesetzbuches unterhalten werden o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Währung des Guthabens<br />

angelegt werden<br />

1. in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund,<br />

einem Land, <strong>der</strong> Europäischen Union, einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

o<strong>der</strong> seinen Gebietskörperschaften, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Ab-kommens<br />

<strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> einem Drittstaat ausgegeben worden<br />

sind,<br />

2. in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von <strong>der</strong> Bundesanstalt<br />

auf Grundlage von § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien, o<strong>der</strong><br />

3. im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die<br />

je<strong>der</strong>zeitige Rückfor<strong>der</strong>ung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.<br />

Bei <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Bankguthaben ist neben <strong>der</strong> Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß<br />

§§ 206 und 207 des Kapitalanlagengesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7<br />

Satz 2 zu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen<br />

Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 und <strong>der</strong><br />

Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 abweichen. Sicherheiten in Form von an<strong>der</strong>en<br />

Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert, <strong>über</strong>tragen, verpfändet o<strong>der</strong> investiert<br />

werden.<br />

(9) Ein Kapitalverwaltungsgesellschaft muss <strong>über</strong> eine eindeutige Haircut-Strategie verfügen,<br />

die auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögensgegenständen<br />

abgestimmt ist. Bei <strong>der</strong> Erarbeitung <strong>der</strong> Haircut-Strategie sind die Eigenschaften <strong>der</strong><br />

Vermögensgegenstände wie Ausfallrisiko des Emittenten, die Preisvolatilität und die<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> gemäß § 32 durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. Diese Strategie<br />

ist zu dokumentieren und dient <strong>der</strong> Rechtfertigung <strong>der</strong> Anwendung eines bestimmten<br />

Bewertungsabschlags auf einen Vermögensgegenstand.<br />

(10) Risiken im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung, insbeson<strong>der</strong>e operationelle<br />

und rechtliche Risiken, sind durch das <strong>Risikomanagement</strong> zu ermitteln, zu steuern und zu<br />

minimieren.<br />

(11) Vermögensgegenstände, die das Investmentvermögen im Rahmen von<br />

Pensionsgeschäften erhält, gelten ebenfalls als Sicherheiten im Sinne dieser Vorschrift.<br />

(12) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Auslastung <strong>der</strong> Anlagegrenzen nach § 206 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches zu<br />

berücksichtigen.<br />

(13) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten<br />

als ein Vertragspartner.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013

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