21.11.2013 Aufrufe

BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentvermögen mit Ausnahme von<br />

Sonstigen Investmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlagegesetzbuches und Spezial-AIF<br />

nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches nur solche Derivate abschließen, <strong>der</strong>en<br />

Basiswerte nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches und <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Anlagebedingungen für das Investmentvermögen erworben werden dürfen o<strong>der</strong> wenn die<br />

Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem<br />

Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen<br />

Vermögensgegenstände im Investmentvermögen eingegangen werden dürfen.<br />

(3) Sofern ein Vertragspartner eines Derivate-Geschäfts einen Ermessensspielraum bei <strong>der</strong><br />

Zusammensetzung o<strong>der</strong> Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Zusammensetzung und Verwaltung <strong>der</strong> Basiswerte o<strong>der</strong> des Basiswertes des Derivates<br />

besitzt, ist das Geschäft als Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung<br />

zu betrachten und muss den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 36 des Kapitalanlagengesetzbuches<br />

entsprechen.<br />

§ 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass<br />

1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und<br />

unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-<br />

Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und<br />

2. eine ausreichende Deckung <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Geschäfte vorhanden ist.<br />

Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des<br />

<strong>Risikomanagement</strong>prozesses laufend zu <strong>über</strong>wachen.<br />

§ 4 Interessenkonflikte<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat insbeson<strong>der</strong>e für Geschäfte, bei denen<br />

Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, <strong>zum</strong> Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-,<br />

Schwester- o<strong>der</strong> Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren<br />

sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das<br />

festgelegte Verfahren ist von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren. Der<br />

Prüfungsbericht gemäß §§ 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben dar<strong>über</strong> zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren<br />

angemessen und zweckdienlich ist.<br />

Abschnitt 2<br />

Marktrisiko<br />

Unterabschnitt 1<br />

Anwendungsvorschriften für den qualifizierten und den einfachen Ansatz<br />

§ 5 Grundlagen und Abgrenzung<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Auslastung <strong>der</strong> nach § 197 Absatz 2 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!