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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Zu § 27 (Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko)<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt den Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko aus OTC-Geschäften.<br />

Entsprechend Artikel 52 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie darf <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko<br />

grundsätzlich 5% des Werts des Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

Eine Ausnahmeregelung gilt für bestimmte Kreditinstitute. In diesem Fall beträgt <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

10% des Werts des Investmentvermögens. Durch diese Regelung wird Artikel<br />

52 Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie umgesetzt.<br />

Mit den ESMA Leitlinien zu ETF sind neben OTC-Derivaten auch Wertpapier-Darlehen und<br />

Pensionsgeschäfte auf diese Begrenzung anzurechnen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 ermöglicht Spezial-AIF mit Zustimmung <strong>der</strong> Anleger von <strong>der</strong> Kontrahentengrenze<br />

abzuweichen. Dies ist konsistent, da auch von den Ausstellergrenzen gemäß §§ 206 ff.<br />

KAGB abgewichen werden kann. Der Grundsatz <strong>der</strong> Risikomischung muss jedoch auch bezüglich<br />

des Kontrahentenrisikos beachtet werden.<br />

Absatz 3<br />

Eine Anrechnung auf die Grenze für das Kontrahentenrisiko hat nicht nur für Derivate zu erfolgen,<br />

die nicht an einer Börse o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en organisierten Markt gehandelt werden,<br />

son<strong>der</strong>n auch für Derivate, die zwar an einer Börse zugelassen sind o<strong>der</strong> in einen an<strong>der</strong>en<br />

organisierten Markt einbezogen sind, die aber nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllen,<br />

auf Grund <strong>der</strong>er das Kontrahentenrisiko vernachlässigt werden darf:<br />

• Vertragspartner ist eine zentrale Clearingstelle einer Börse o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en organisierten<br />

Marktes,<br />

• die Derivate unterliegen einer börsentäglichen Bewertung zu Marktkursen und<br />

• es findet ein börsentäglicher Marginausgleich statt.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung hat klarstellenden Charakter. Sofern Sicherheitszahlungen bei Eröffnung eines<br />

Geschäftes (Initial Margin) an einen Zwischenhändler/Broker geleistet wurden o<strong>der</strong> Ansprüche<br />

aus variablen Sicherheitszahlungen (Variation Margin) gegen<strong>über</strong> einem Broker entstehen,<br />

sind diese als Kontrahentenrisiko zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind solche<br />

Beträge nur, wenn sie gegen die Insolvenz des Brokers geschützt sind.<br />

Absatz 4<br />

Das Kontrahentenrisiko <strong>der</strong> OTC-Geschäfte wird in einem ersten Schritt mit dem positiven<br />

Wie<strong>der</strong>beschaffungswert des Derivats, des Wertpapier-Darlehen und des Pensionsgeschäfts<br />

das, bewertet. Dies ist bei Derivaten häften <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> bei einem Ausfall des Kontrahenten<br />

aufzuwenden wäre, um wie<strong>der</strong> eine gleichwertige <strong>Position</strong> zu begründen (potenzieller<br />

Eindeckungsaufwand). Bei Wertpapier-Darlehen ist es <strong>der</strong> Marktwert des Wertpapiers. Bei<br />

Pensionsgeschäften ist es <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> dem Vertragspartner in Pension gegebenen Vermögensgegenstände<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Barmittel relevant. Im Gegensatz dazu werden die in Pension<br />

genommenen Vermögensgegenstände bzw. die Barmittel als Sicherheiten (nach Absatz 7)<br />

entgegenstellt. Es wird auch klargestellt, dass auch die Werte aus gestellten Sicherheiten

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