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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

wählen, <strong>der</strong> typischerweise Terminkontrakte auf Rohstoffe abbildet. Sofern hiermit keine Hebelwirkung<br />

verbunden ist, kann auch hierin eine Ausnahme begründet sein.<br />

Im Einzelfall und soweit angemessen bzw. soweit keine angemessene Alternative in Betracht<br />

kommt, kann das Vergleichsvermögen auch das Investmentvermögen selbst – ohne Derivate<br />

– abbilden.<br />

Absatz 2<br />

Die Grundidee des zugehörigen Vergleichsvermögens besteht darin, eine plausible Vorstellung<br />

zu entwickeln, wie das Investmentvermögen ohne Derivate o<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivative Komponenten<br />

zusammengesetzt wäre.<br />

Der theoretisch einfachste Ansatz könnte nun darin bestehen, für die Definition des<br />

<strong>der</strong>ivatfreien Vergleichsvermögens einen Verkauf <strong>der</strong> Derivate und <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Komponenten<br />

im realen Investmentvermögen zu aktuellen Marktpreisen zu simulieren. In Höhe des<br />

fiktiven Verkaufserlöses wäre dann im Vergleichsvermögen eine ebenfalls fiktive Vermögensposition<br />

in liquiden Mitteln <strong>der</strong> Heimatwährung anzusetzen.<br />

Dieser Ansatz hat jedoch mindestens drei gravierende Nachteile. Zum einen besteht <strong>der</strong> Anreiz,<br />

durch den Einsatz von sehr riskanten, nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenständen im<br />

realen Investmentvermögen eine möglichst hohe Marktrisikoobergrenze zu generieren und<br />

somit den Spielraum für Derivate auf aufsichtlich bedenkliche Art zu vergrößern. Bei konservativem<br />

Vorgehen könnte an<strong>der</strong>erseits durch die fiktive Liquiditätsposition das Marktrisiko<br />

des Vergleichsvermögens gegen<strong>über</strong> einem realen <strong>der</strong>ivatfreien Investmentvermögen systematisch<br />

unterschätzt werden, denn das reale Investmentvermögen könnte statt <strong>der</strong> Liquidität<br />

längerfristige und damit im Regelfall marktrisikoreichere Anlagen gewählt haben. Diese<br />

Unterschätzung wäre umso gravieren<strong>der</strong>, je mehr Derivate ein Investmentvermögen enthielte,<br />

und damit wäre auch das verdoppelte Marktrisikopotential zu niedrig und würde so den<br />

Anlagespielraum des Investmentvermögens möglicherweise massiv einschränken.<br />

Ein so konstruiertes Vergleichsvermögen müsste im Übrigen jede Verän<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

des realen Investmentvermögens mit absehbar großem Verwaltungsaufwand<br />

nachvollziehen.<br />

Schließlich müsste eine hohe Volatilität <strong>der</strong> Marktrisikoobergrenze hingenommen werden,<br />

die nicht nur von <strong>der</strong> Marktentwicklung, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

des Investmentvermögens abhinge, und es würden mögliche Vorteile, die die Heranziehung<br />

standardisierterer zugehöriger Vergleichsvermögen mit sich bringen könnte, von vorneherein<br />

aufgegeben.<br />

Absatz 2 geht daher von einem fiktiven zugehörigen Vergleichsvermögen aus und nennt<br />

<strong>über</strong> die Vorgaben des Absatz 1 hinaus weitere Rahmenbedingungen, die jedoch alle <strong>der</strong><br />

Grundlinie <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivatfreien Parallelkonstruktion eines Investmentvermögens folgen. Das<br />

zugehörige Vergleichsvermögen muss denselben Rahmenbedingungen in Bezug auf die<br />

Anlagebedingungen, die Angaben im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen<br />

und die Anlagebeschränkungen des InvG genügen wie das Investmentvermögen<br />

selbst. Die <strong>der</strong> Beschränkung des Kreditrisikos dienenden Ausstellergrenzen nach §§ 206<br />

und 207 KAGB dürfen dabei unbeachtet bleiben, denn sie sind im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Erfassung von Marktrisiko irrelevant. Diese Ausnahme ermöglicht die Konstruktion sehr einfacher<br />

zugehöriger Vergleichsvermögen. Die Vorschrift, dass das Vergleichsvermögen den<br />

Angaben in Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen entsprechen muss<br />

indiziert jedoch nicht, dass die wesentlichen Anlegerinformationen eine Darstellung des Vergleichsvermögens<br />

enthalten müssen. Dies gilt allerding gemäß § 35 für den Verkaufsprospekt.

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