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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

onsvorgabe nach Satz 1 Nummer 7 konkretisierenden, Begrenzungen auf 20% nach Satz 2<br />

und 3. Eine Diversifikation <strong>der</strong> Sicherheiten im Sinne von Satz 1 Nummer 7 sollte jedoch<br />

grundsätzlich auch Spezial-AIF gegeben sein. Satz 5 sieht eine Abweichungsmöglichkeit<br />

von Satz 1 Nummer 10 bei Nutzung eines nach § 202 KAGB anerkannten Wertpapier-<br />

Darlehenssystem vor. Bei dem <strong>der</strong>zeit anerkannten System hat formal nicht die Kapitalverwaltungsgesellschaft,<br />

son<strong>der</strong>n die Wertpapiersammelbank, die das System bedient, ein umfassendes<br />

Durchgriffsrecht auf die Sicherheiten. Absatz 7 setzt Artikel 43 Absatz 3 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2010/43/EU, Box 26 <strong>der</strong> CESR Guidelines und Nummer 43 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu<br />

ETF um.<br />

Absatz 8<br />

Absatz 6 legt in Übereinstimmung mit Box 26 Nummer 2 <strong>der</strong> CESR Guidelines und Nummer<br />

43 Buchstabe j <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF fest, dass die Sicherheit durch das Investmentvermögen<br />

grundsätzlich nicht re-investiert werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur für<br />

explizit in <strong>der</strong> Vorschrift genannte Sicherheiten, für die ein geringeres Risikoprofil angenommen<br />

wird.<br />

Absatz 9<br />

Nach Absatz 6 sind angemessene Haircuts bei den Sicherheiten vorzunehmen. Die konkrete<br />

Höhe wird nicht vorgegeben son<strong>der</strong>n in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

gestellt. Nach Absatz 9 muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Haircut-<br />

Strategie festlegen. Diese muss auf einzelne Arten von Vermögensgegenständen abgestimmt<br />

sein und <strong>der</strong>en Spezifika bspw. bezüglich Ausfallrisiko und Volatilität berücksichtigen.<br />

Die Vorschrift setzt Nummer 46 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz 10<br />

Nach Absatz 10 sind Risiken im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung im <strong>Risikomanagement</strong>prozess<br />

zu berücksichtigen. Die Vorschrift setzt Nummer 43 Buchstabe f <strong>der</strong><br />

ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz 11<br />

Absatz 11 spezifiziert, wie bereits oben erwähnt, dass die Vermögensgegenstände bzw.<br />

Barmittel, die das Investmentvermögen im Rahmen von Pensionsgeschäften erhält, als Sicherheiten<br />

im Sinne dieser Vorschriften gelten und damit ebenfalls den Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Sicherheiten und auch dem Re-Investitionsverbot unterliegen. Der Absatz setzt<br />

Nummer 42 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz12<br />

Absatz 12 legt fest, dass <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Gesamtgrenze von § 206 Absatz 5 KAGB zu berücksichtigen ist.<br />

Absatz 13<br />

Nach Absatz 8 gelten Konzernunternehmen im Hinblick auf die Begrenzung des<br />

Kontrahentenrisikos als eine Risikoeinheit. Nach <strong>der</strong> Überarbeitung des § 290 des Handelsgesetzbuches<br />

wird jedoch nun auf dieses Konsolidierungskonzept <strong>der</strong> „möglichen Beherr-

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