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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

dienen, und die Vermögensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei <strong>der</strong><br />

Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt bleiben. Sichert ein Kredit<strong>der</strong>ivat nur einen<br />

Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist <strong>der</strong> verbleibende<br />

Teil in die Berechnung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen einzubeziehen.<br />

(3) Die Einhaltung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach Anrechnung und Verrechnung <strong>der</strong> Derivate<br />

muss gewährleistet sein, so dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens<br />

gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist. Zusätzlich müssen beim Einsatz von Total<br />

Return Swaps o<strong>der</strong> Derivaten mit ähnlichen Eigenschaften, die das tatsächliche Exposure<br />

des Investmentvermögens <strong>über</strong>wiegend beeinflussen, unabhängig von Verrechnungen,<br />

sowohl die direkt von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

(Grundinvestment), als auch die Basiswerte <strong>der</strong> Derivate den Ausstellergrenzen<br />

entsprechen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Liquiditätsrisiko und Kontrahentenrisiko<br />

§ 25 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats<br />

(1) Derivate, die nicht <strong>zum</strong> Handel an einer Börse zugelassen o<strong>der</strong> in einen an<strong>der</strong>en<br />

organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

nur mit geeigneten Kreditinstituten o<strong>der</strong> Finanzdienstleistungsinstituten auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

standardisierter Rahmenverträge tätigen.<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung <strong>der</strong> OTC-<br />

Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den Risiken <strong>der</strong> OTC-Derivate, <strong>der</strong>en Art<br />

und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben <strong>der</strong> §§ 22 und 24 <strong>der</strong> Investment-<br />

Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. Schließen Verfahren für die<br />

Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein,<br />

müssen die in § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Investment-<br />

Verhaltens- und Organisationsverordnung nie<strong>der</strong>gelegten Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden. Die<br />

Risikocontrolling-Funktion nach § 10 <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und<br />

Organisationsverordnung ist bei <strong>der</strong> Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu<br />

beteiligen. Die OTC-Derivate müssen je<strong>der</strong>zeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert,<br />

liquidiert o<strong>der</strong> durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.<br />

§ 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften<br />

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je<strong>der</strong>zeit zur Kündigung und Beendigung eines<br />

Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens<br />

<strong>über</strong>tragenen Wertpapiere müssen je<strong>der</strong>zeit zurück<strong>über</strong>tragen werden können.<br />

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je<strong>der</strong>zeit zur Kündigung und Beendigung eines<br />

Pensionsgeschäftes berechtigt sein. Im Falle eines umgekehrten Pensionsgeschäftes<br />

(Reverse-Repo-Geschäft) muss je<strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> volle Geldbetrag zurückgefor<strong>der</strong>t werden<br />

können o<strong>der</strong> <strong>der</strong> angelaufene Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-<br />

Geschäfts. Bei Rückfor<strong>der</strong>barkeit <strong>zum</strong> Marktwert, ist <strong>der</strong> Marktwert des Reverse-Repo-<br />

Geschäfts bei <strong>der</strong> Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens<br />

anzusetzen. Im Falle eines einfachen Pensionsgeschäftes (Repo-Geschäft) müssen<br />

je<strong>der</strong>zeit die dem Repo-Geschäft zugrundeliegenden Wertpapiere zurückgefor<strong>der</strong>t werden<br />

können.<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013

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