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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 2 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung von Artikel 44 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU angepasst.<br />

Die Vorgaben spiegeln jedoch <strong>über</strong>wiegend Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Investment- Rechnungslegungs-<br />

und Bewertungsverordnung wi<strong>der</strong>. Zusätzlich soll die Risikocontrolling-Funktion angemessen<br />

in die Bewertung einbezogen werden bzw. diese unterstützen. Interaktionen zwischen<br />

<strong>der</strong> bewertenden Funktion und <strong>der</strong> Risikocontrolling-Funktion sind auch notwendig um<br />

Konsistenz zwischen Bewertungsmodellen und Risikomodellen insbeson<strong>der</strong>e bezüglich<br />

OTC-Derivate, aber auch <strong>der</strong> Bewertung strukturierter o<strong>der</strong> illiqui<strong>der</strong> Produkte sicherzustellen.<br />

Die Risikocontrolling-Funktion <strong>über</strong>prüft <strong>zum</strong>indest die Bewertungsmodelle und –<br />

verfahren und die Bewertung <strong>der</strong> OTC-Derivate.<br />

Zu § 26 (Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften)<br />

Die Vorschrift setzt die Nummern 30 bis 34 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um.<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt, dass Wertpapier-Darlehen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft je<strong>der</strong>zeit<br />

kündbar sein müssen und die Wertpapiere damit je<strong>der</strong>zeit zurückgefor<strong>der</strong>t werden können.<br />

Ein Wertpapier-Darlehen kann damit nicht mehr für eine bestimmte Zeit erfolgen. Die<br />

Rückgabe muss innerhalb <strong>der</strong> üblichen Abwicklungszeit erfolgen. Hintergrund ist die Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> täglichen Liquidität des Investmentvermögens und die Dispositionsmöglichkeit<br />

<strong>über</strong> die Wertpapiere. Bei fehlen<strong>der</strong> Dispositionsmöglichkeit wäre das Investmentvermögen<br />

an<strong>der</strong>nfalls den Marktrisiken <strong>der</strong> Wertpapiere ausgesetzt, ohne auf Än<strong>der</strong>ungen durch Veräußerung<br />

reagieren zu können.<br />

Absatz 2<br />

Umgekehrte Pensionsgeschäfte sind im Gegensatz zu Wertpapier-Darlehen weiterhin auch<br />

„fix-term“ möglich und müssen nicht zwangsläufig „overnight“ abgeschlossen werden. Nach §<br />

203 ist eine Laufzeit von bis zu 12 Monaten möglich. Allerdings muss auch hier die je<strong>der</strong>zeitige<br />

Kündbarkeit sichergestellt sein. Die Kündigung kann dann jedoch bei Reverse-Repo-<br />

Geschäften <strong>zum</strong> aktuellen Marktwert erfolgen, so dass Abschläge möglich sind.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 kann bei einem fix-term Repo mit Laufzeit von bis zu einer Woche in diesem<br />

speziellen Fall die Kündbarkeit und Rückfor<strong>der</strong>barkeit bereits ausreichend angenommen<br />

werden, bzw. muss nicht separat geregelt werden.<br />

Absatz 4<br />

Absatz 4 regelt die Ausnahmen für Sonstige Investmentvermögen und Spezial-AIF mit festen<br />

Anlagebedingungen, die nach § 221 Absatz 7 bzw. des § 284 Absatz 2 KAGB von den Vorgaben<br />

abweichen können.<br />

Absatz 5<br />

Absatz 5 ist weitestgehend klarstellend. Die Geschäfte sind im Liquiditätsrisikomanagement<br />

zu berücksichtigen.

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