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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Die gesetzliche Obergrenze für das Marktrisiko in einem Investmentvermögen ist in § 197<br />

Absatz 2 KAGB festgeschrieben. Der einfache Ansatz geht auf das Konzept eines Investitionsgrads<br />

zurück, welcher mittels Hebelwirkung von Derivaten <strong>über</strong> 100% angehoben werden<br />

kann. In Übereinstimmung mit Artikel 42 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie den entsprechenden<br />

CESR Guidelines wird im Rahmen des einfachen Ansatzes <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

für alle Derivate und <strong>der</strong>ivativen Komponenten bzw. eingebettete Derivate sowie Wertpapierdarlehen<br />

und Pensionsgeschäfte, die zur Steigerung des Investitionsgrades führen, aufsummiert.<br />

Der resultierende Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko darf den Wert des Investmentvermögens<br />

nicht <strong>über</strong>schreiten. Nicht-<strong>der</strong>ivative Vermögensgegenstände sind in<br />

diesem Anrechnungsbetrag nun nicht mehr erfasst. Gleichzeitig än<strong>der</strong>t sich die Bezugsgröße;<br />

sie entspricht nunmehr dem Wert des Investmentvermögens. Damit kann das gesamte<br />

Marktrisiko beziehungsweise <strong>der</strong> gesamte Investitionsgrad des Investmentvermögens entsprechend<br />

§ 197 Absatz 2 KAGB nicht mehr als 200% des Wertes des Investmentvermögens<br />

betragen.<br />

Absatz 1 <strong>über</strong>trägt die Vorgabe des § 197 Absatz 2 KAGB in <strong>der</strong> Form, dass allen Derivaten<br />

bzw. <strong>der</strong>ivativen Komponenten und weiteren mit einer Steigerung des Investitionsgrades<br />

verbundenen Geschäften in dem Investmentvermögen ein Anrechnungsbetrag in Geldeinheiten<br />

zuzuordnen ist, <strong>der</strong> im Wesentlichen die Hebelwirkung <strong>der</strong> enthaltenen Derivate erfasst<br />

und dessen genaue Ermittlung in § 16 spezifiziert wird. Dieser Anrechnungsbetrag ist dann<br />

wie<strong>der</strong>um einer Vergleichsgröße gegen<strong>über</strong>zustellen, die mindestens gleich groß sein muss.<br />

Als Vergleichsgröße wird <strong>der</strong> aktuelle Wert des Investmentvermögens herangezogen, <strong>der</strong><br />

natürlich auch in Geldeinheiten <strong>der</strong>selben Währung ausgedrückt wird.<br />

Von einer Aufspaltung des Marktrisikos in Währungs- Aktien- o<strong>der</strong> Zinsrisiken wird nunmehr<br />

abgesehen. Aufgrund <strong>der</strong> europäischen Vorgaben entfällt damit die separate Verrechnung<br />

von Währungs<strong>der</strong>ivaten mit den Fondspositionen unter einer eigenen Marktrisikogrenze im<br />

einfachen Ansatz. Die Währungsabsicherung von Fremdwährungs-Zielfonds ist weiterhin<br />

möglich, ohne den Investitionsgrad zu erhöhen.<br />

Wie § 7 weist auch § 15 Absatz 1 darauf hin, dass die vorgeschriebene Relation zwischen<br />

dem aktuellem Wert des Investmentvermögens und dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko<br />

kontinuierlich einzuhalten ist, selbst wenn die Überprüfung durch Berechnung nur zu<br />

diskreten Zeitpunkten - mindestens börsentäglich - erfolgt. Nach den InvMaRisk ist die Einhaltung<br />

zudem mittels einer Ex-ante-Überprüfung vor Geschäften sicherzustellen.<br />

Absatz 2<br />

Bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Absatz 2 bezieht sich<br />

auf den Fall, dass das Investmentvermögen selbst wie<strong>der</strong> Investmentanteile enthält, entwe<strong>der</strong><br />

unmittelbar o<strong>der</strong> als Bestandteile seiner Vermögensgegenstände. Dann wird eine Adjustierung<br />

<strong>der</strong> Vergleichsgröße in Absatz 1 notwendig, denn bei diesen Investmentanteilen kann<br />

nicht angenommen werden, dass sie völlig frei von <strong>der</strong>ivativen Komponenten sind. Sie könnten<br />

mithin ihr zulässiges Potential an Hebelwirkung bereits in Anspruch genommen haben.<br />

Folglich dürfen Investmentanteile bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivatefreien Vergleichsgröße nicht<br />

in Ansatz kommen. Praktisch wird das dadurch erreicht, dass die Investmentanteile vom aktuellen<br />

Wert des Investmentvermögens abzuziehen sind. Ohne diese Maßnahme wären theoretisch<br />

beliebige Marktrisikoanhäufungen durch Kaskadeneffekte im Investmentvermögen<br />

denkbar, ohne dass die Grenze des Absatzes 1 verletzt werden würde. Bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Anrechnungsbetrages werden Investmentanteile jedoch ohnehin nicht berücksichtigt.<br />

Zu § 16 (Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko)

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