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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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<strong>Entwurf</strong><br />

Anlage 2 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

1. das Investmentvermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Dauer des Investmentvermögens verwaltet wird und die Investitionen<br />

des Investmentvermögens <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> festgelegten Auszahlungen dienen,<br />

2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinan<strong>der</strong> getrennter<br />

Szenarien unterteilt ist, die sich nach <strong>der</strong> Wertentwicklung <strong>der</strong> Basisinstrumente<br />

bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,<br />

3. während <strong>der</strong> Laufzeit des Investmentvermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein<br />

Auszahlungsprofil relevant sein kann,<br />

4. die Anwendung <strong>der</strong> Methode gemäß § 5 Absatz 2 angemessen ist und keine<br />

wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,<br />

5. das Investmentvermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,<br />

6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des<br />

Investmentvermögens erfolgt,<br />

7. <strong>der</strong> maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100<br />

Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und<br />

8. <strong>der</strong> Einfluss <strong>der</strong> Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil<br />

bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 206 und<br />

207 des Kapitalanlagegesetzbuches bezogen auf den anfänglichen Wert des<br />

Investmentvermögens nicht <strong>über</strong>steigt.<br />

Abschnitt 3<br />

Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko<br />

Unterabschnitt 1<br />

Emittentenrisiko<br />

§ 23 Grundsatz<br />

(1) Derivate sowie <strong>der</strong>ivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten<br />

o<strong>der</strong> Investmentanteilen gemäß § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, sind<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Anlagegrenzen nach den §§ 206 und 207 des<br />

Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.<br />

(2) Bei Pensionsgeschäften sind alle Vermögensgegenstände, die Gegenstand des<br />

Pensionsgeschäfts sind, in die Ausstellergrenzen einzubeziehen.<br />

§ 24 Verwendung des einfachen Ansatzes<br />

(1) Für die Zwecke des § 23 Absatz 1 ist grundsätzlich <strong>der</strong> einfache Ansatz nach § 16 zu<br />

verwenden. Dazu sind für die Derivate und <strong>der</strong>ivativen Komponenten im Sinne des § 23<br />

Absatz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des<br />

jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 5<br />

Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, <strong>der</strong>en Wertentwicklung zu <strong>der</strong><br />

Wertentwicklung des Basiswertes entgegengesetzt verläuft, entsprechend verrechnet<br />

werden.<br />

(2) Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar <strong>der</strong> Absicherung des<br />

Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Investmentvermögens<br />

Derivateverordnung – Stand des <strong>Entwurf</strong>s: 14.05.2013

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