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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

ten Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Parameter (Risikofaktoren) beruhen. Bei <strong>der</strong>artigen Verfahren werden<br />

häufig die Eckpunkte, d.h. die größten im Szenario berücksichtigten positiven und negativen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Risikofaktoren, nach Maßgabe <strong>der</strong> größten, in einem bestimmten<br />

Zeitraum beobachteten Bewegungen festgelegt o<strong>der</strong> auch mit Bezug auf ein Streuungsmaß<br />

(z.B. 3) ausgewählt. Selbst wenn die Annahmen <strong>über</strong> die Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Risikofaktoren<br />

auf einer Schätzung <strong>der</strong> Verteilung des einzelnen Risikofaktors beruhen, ist den Szenarien,<br />

d.h. den Kombinationen <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> verschiedenen Risikofaktoren, keine Wahrscheinlichkeit<br />

zugeordnet, weil von den für die einzelnen Risikofaktoren geschätzten Verteilungen<br />

(den "Randverteilungen" für die einzelnen Risikofaktoren) nicht auf Abhängigkeiten<br />

(z.B. Korrelationen) zwischen den Risikofaktoren (die "gemeinsame Verteilung") geschlossen<br />

werden kann. Die fehlende gemeinsame Verteilungsfunktionen <strong>der</strong> Risikofaktoren ist <strong>der</strong><br />

entscheidende Punkt, <strong>der</strong> Szenario-Analysen (einschließlich Szenario-Matrix-Ansätzen) von<br />

Value-at-Risk-Modellen trennt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> für die Value-at-Risk-Berechnung notwendigen Verfahren ist<br />

die Verwendung angemessener EDV-Verfahren erfor<strong>der</strong>lich. Die verwendeten Methoden<br />

müssen dabei dem Umfang <strong>der</strong> einzubeziehenden Risikopositionen und Portfolios sowie<br />

dem Komplexitätsgrad <strong>der</strong> Berechnungen angemessen und, aufgrund <strong>der</strong> qualitativen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

hinreichend abgesichert gegen Manipulationen sein. Einfache Berechnungen mittels<br />

so genannten Tabellenkalkulationsprogramme auf PC-Basis genügen diesen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnung von vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen<br />

("audit trail") in aller Regel nicht."<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 spezifiziert weiterhin die Anfor<strong>der</strong>ungen an ein als geeignet geltendes Risikomodell<br />

durch Verweis auf die §§ 11, 12, 13 und 14. Eine befriedigende Prognosegüte macht sich<br />

nach statistischen Regeln an <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> nach § 14 zu meldenden Ausnahmen fest.<br />

Zudem wurde eine klarstellende Än<strong>der</strong>ung durch Anpassung an die CERS Guidelines vorgenommen.<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wählt das jeweilige Modellierungsverfahren<br />

in eigener Verantwortung. Das verwendete Risikomodell und somit auch das spezifische<br />

Modellierungsverfahren müssen jedoch auch mit <strong>der</strong> Anlagestrategie und dem Risikoprofil<br />

des Investmentvermögens <strong>über</strong>einstimmen. Insofern wäre beispielsweise die Varianz-<br />

Kovarianz-Analyse nicht für ein Investmentvermögen geeignet, welches zu einem nicht unwesentlichen<br />

Anteil in Derivate mit nicht linearen Eigenschaften investiert.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 wird zur Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Eignungserfor<strong>der</strong>nisse aufgrund <strong>der</strong><br />

inzwischen fortgeschrittenen Standardisierung weiterhin von einer regelmäßigen Vorab<strong>über</strong>prüfung<br />

<strong>der</strong> Risikomodelle durch die Bundesanstalt abgesehen. Die Eignung des verwendeten<br />

Modells wird zunächst in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt<br />

und entsprechende Angaben dazu werden im Prüfungsbericht verlangt. Eignungsprüfungen<br />

durch die Bundesanstalt sind zusätzlich je<strong>der</strong>zeit und wie<strong>der</strong>holt möglich und auch beabsichtigt.<br />

Die Bundesanstalt kann auch je<strong>der</strong>zeit Maßnahmen ergreifen, wenn die Eignung nicht<br />

gegeben ist. Die hierzu vorgenommene Än<strong>der</strong>ung hat insofern auch nur klarstellenden Charakter.<br />

Zu § 11 (Quantitative Vorgaben)

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