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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Anteil – unter Zugrundelegung des maximalen Verlustes 1% des Wertes des Investmentvermögens<br />

<strong>über</strong>steigt.<br />

Trotz dieser erlaubten „Schmutzgrenze“ für exotische Derivate stellt <strong>der</strong> Absatz klar, das Investmentvermögen,<br />

die komplexe Anlagestrategien verfolgen, regelmäßig den qualifizierten<br />

Ansatz nutzen müssen, da diverse Risiken im Rahmen des einfachen Ansatzes regelmäßig<br />

nicht erfasst werden können (z.B. Volatilitätsrisiken, Gammarisiken o<strong>der</strong> Basisrisiken). Solche,<br />

für den einfachen Ansatz nicht in Frage kommenden, Strategien sind insbeson<strong>der</strong>e (jedoch<br />

nicht ausschließlich) Optionsstrategien (z.B. delta-neutrale o<strong>der</strong> Volatilitätsstrategien),<br />

Arbitragestrategien (z.B. in Bezug auf die Zinskurve o<strong>der</strong> Wandelanleihen) o<strong>der</strong> komplexe<br />

Long/Short- o<strong>der</strong> marktneutrale Strategien.<br />

Weiterhin nicht im einfachen Ansatz abbildbar sind Derivate auf Investmentanteile. Investmentanteile<br />

dürfen unter dem einfachen Ansatz nicht selbst als Basiswerte für Derivate <strong>zum</strong><br />

Einsatz kommen, denn sie könnten selbst bereits <strong>der</strong>ivative Komponenten enthalten o<strong>der</strong><br />

Investmentanteile, die ihrerseits wie<strong>der</strong> <strong>der</strong>ivative Komponenten haben könnten. Der möglicherweise<br />

resultierende Kaskadeneffekt könnte mit einer Risikoklumpung verbunden sein,<br />

die nicht tolerierbar ist, da diese Risikoklumpung vom einfachen Ansatz nicht adäquat abgedeckt<br />

würde. Schon die korrekte Berechnung des für den einfachen Ansatz benötigten Deltas<br />

wäre im Regelfall nicht möglich.<br />

Wegen <strong>der</strong> nichttrivialen Berechnung des jeweiligen Deltas bleiben auch Derivate auf Aktienkörbe<br />

und sonstige Baskets in <strong>der</strong> Regel vom einfachen Ansatz ausgenommen. Die Berechnung<br />

des benötigten Deltas müsste dabei Korrelationseffekte <strong>der</strong> einzelnen Bestandteile<br />

des als Basiswert verwandten Baskets berücksichtigen und wird dadurch sehr komplex. Im<br />

Regelfall kann dieser Komplexität im Rahmen des einfachen Ansatzes nicht in angemessener<br />

Weise Rechnung getragen werden.<br />

Dem Einsatz von Aktienindexfuturen o<strong>der</strong> Zinsfuturen zur Risikosteuerung im einfachen Ansatz<br />

steht diese Vorschrift nicht entgegen.<br />

Zu § 6 (Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten)<br />

In § 6 wurden Folgeän<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Erweiterung auf drei mögliche Methoden zur Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Grenzauslastung vorgenommen. Die aufsichtsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen für den<br />

Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen hängen wesentlich davon ab, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

den einfachen o<strong>der</strong> den qualifizierten Ansatz sowie in dessen Rahmen<br />

den absoluten o<strong>der</strong> relativen Value-at-Risk für die Ermittlung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Marktrisikoobergrenzen wählt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat daher zunächst<br />

die Wahl <strong>der</strong> Methode sowie die Begründung ausführlich zu dokumentieren. Die Aufsicht<br />

benötigt insofern Kenntnis dar<strong>über</strong>, wie dieses Wahlrecht von den Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

ausgeübt wurde. Vom Abschlussprüfer ist deshalb im Prüfungsbericht aufzuführen,<br />

ob für ein Investmentvermögen <strong>der</strong> einfache Ansatz, <strong>der</strong> absolute o<strong>der</strong> <strong>der</strong> relative Value-at-<br />

Risk (qualifizierte Ansätze) zur gesetzlichen Marktrisikobegrenzung verwendet wird. Daneben<br />

ist je<strong>der</strong> Wechsel des Ansatzes aufsichtsrechtlich relevant. Bei einem Wechsel zwischen<br />

den drei möglichen Methodengenügt es, den Wechsel <strong>der</strong> Bundesanstalt, mit einer nachvollziehbaren<br />

Begründung, anzuzeigen. Auch ein Wechsel vom qualifizierten Ansatz zu dem<br />

einfachen Ansatz ist nicht mehr zustimmungspflichtig.<br />

Zu § 7 (Risikobegrenzung)<br />

Absatz 1

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