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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

mittlung notwendig sein. Denkbar ist dies z.B. im Einzelfall bei Investmentvermögen, die in<br />

signifikantem Umfang Derivatepositionen untertägig eingehen und wie<strong>der</strong> schließen.<br />

Absatz 2<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 197 Absatz 2 KAGB werden zwei Methoden zur<br />

Verfügung gestellt: <strong>der</strong> qualifizierte und <strong>der</strong> einfache Ansatz. Der qualifizierte Ansatz unterteilt<br />

sich hingegen wie<strong>der</strong>um in zwei Methoden, den absoluten (§ 7 Absatz 1) und den relativen<br />

Value-at-Risk Ansatz (§ 7 Absatz 2). Während <strong>der</strong> qualifizierte (Value-at-Risk) Ansatz<br />

auf <strong>der</strong> Messung des potenziellen Risikobetrages für das Marktrisiko des Investmentvermögens<br />

basiert, geht <strong>der</strong> einfache Ansatz auf das Konzept eines Investitionsgrads zurück, welcher<br />

mittels <strong>der</strong> Hebelwirkung von Derivaten auf <strong>über</strong> 100% angehoben werden kann. Absatz<br />

2 spezifiziert, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst für die Wahl des geeigneten<br />

Ansatzes verantwortlich ist. Dies soll auf <strong>der</strong> Basis einer Risikoanalyse sowie einer Betrachtung<br />

<strong>der</strong> eingesetzten Derivate erfolgen.<br />

Entsprechend enthalten die Vorschriften keine abschließende Auflistung von Derivaten mehr,<br />

die im einfachen Ansatz eingesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Verwendung des<br />

einfachen Ansatzes wird in Absatz 3 jedoch eingeschränkt. Gleichzeitig stellt die Vorschrift<br />

klar, dass die Verwendung <strong>der</strong> Methoden zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nicht gleichzeitig<br />

die allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Risikomessung und Risikolimitierung konkretisieren.<br />

So dienen Satz 6 und 7 auch <strong>der</strong> Umsetzung von Box 23 Nummern 1 und 2 <strong>der</strong> CESR<br />

Guidelines. Durch die Nutzung des Value-at-Risk kann es unter gewissen Umständen o<strong>der</strong><br />

bei Anwendung bestimmter Anlagestrategien (z.B. Arbitragestrategien) möglich sein, dass<br />

ein Investmentvermögen eine hohe Hebelwirkung aufweist. Satz 6 verlangt daher zusätzlich<br />

eine Überwachung <strong>der</strong> Hebelwirkung. Die Methodik zur Berechnung des Hebels wird hierbei<br />

jedoch <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft <strong>über</strong>lassen. Satz 2 verlangt außerdem, dass neben<br />

dem Value-at-Risk weitere Risikokennziffern <strong>zum</strong> Einsatz kommen müssen, sofern dies<br />

vor dem Hintergrund des Risikoprofils und <strong>der</strong> Anlagestrategie des Investmentvermögens<br />

angemessen ist. Im Rahmen von Arbitragestrategien könnte z.B. die Anwendung des<br />

Conditional Value-at-Risk angemessen sein. Ebenso kann die Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände,<br />

z.B. in strukturierte Produkte o<strong>der</strong> Derivate, die den maximalen Verlust<br />

limitieren, weitere Risikomaße erfor<strong>der</strong>lich machen. Absatz 2 steht damit auch im Einklang<br />

mit § 13 Absatz 2 o<strong>der</strong> auch mit <strong>der</strong> Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung.<br />

Sowohl <strong>der</strong> einfache Ansatz, als auch <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz sind in den <strong>Risikomanagement</strong>prozess<br />

zu integrieren und durch weitere Methoden zu komplettieren.<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 schränkt die Möglichkeit <strong>der</strong> Verwendung des einfachen Ansatzes erheblich ein.<br />

Zum einen darf <strong>der</strong> einfache Ansatz nur zur Anwendung kommen, wenn alle im Investmentvermögen<br />

enthaltenen Marktrisiken auch auf diese Art und Weise hinreichend genau erfasst<br />

und bemessen werden können. Dar<strong>über</strong> hinaus dürfen Investmentvermögen, die in größerem<br />

Ausmaß und systematisch Derivate im Rahmen von komplexen Anlagestrategien verwenden,<br />

den einfachen Ansatz nicht nutzen. Komplexe Anlagestrategien können dementsprechend<br />

nur in einem zu vernachlässigenden Umfang genutzt werden. Ähnliches gilt für<br />

komplexe bzw. exotische Derivate für die <strong>der</strong> einfache Ansatz keine hinreichend genaue Risikomessmethode<br />

darstellt, weil eine korrekte Berechnung des Deltas im Regelfall nicht<br />

möglich ist bzw. das Delta sehr volatil ist. Um jedoch die vereinzelte Nutzung solcher Derivate<br />

im Rahmen des einfachen Ansatzes nicht vollständig auszuschließen, erlaubt die Vorschrift<br />

nun einen „vernachlässigbaren Anteil“ im Investmentvermögen. Von einem vernachlässigbaren<br />

Anteil wird regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden können, wenn <strong>der</strong>

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