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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Seite 5 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

Begründung:<br />

Staatsanleihen mit höchstens dreimonatiger Zinsbindung (Floater) sind in ihrem Liquiditäts- und Risikoprofil<br />

mit Staatsanleihen gleichzusetzen, <strong>der</strong>en Restlaufzeit bis zu drei Monate beträgt. Deshalb sollten<br />

sie bei erstklassiger Bonität des Emittenten ebenfalls grundsätzlich als risikolose Mittel anerkannt werden.<br />

6. Kontrahentenrisiko für zentral geclearte Derivate (§ 27 Abs. 3 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen die Behandlung von unter EMIR zentral geclearten Derivaten klarzustellen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e stellt sich die Frage, ob die für diese Derivatgeschäfte gestellten Sicherheiten<br />

„gegen die Insolvenz des Brokers geschützt“ sind. Ziel <strong>der</strong> EMIR-Vorgaben ist es gerade, dass Sicherheiten<br />

auf den Kundenkonten beim CCP gegen die Insolvenz des Clearing Brokers geschützt sind.<br />

7. Wie<strong>der</strong>verwendung von Sicherheiten (§ 27 Abs. 8 DerivateV-E)<br />

Wir regen an, den § 27 Abs. 8 zweiten Unterabsatz in folgen<strong>der</strong> Weise zu än<strong>der</strong>n:<br />

„Bei <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Bankguthaben ist neben <strong>der</strong> Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß §§ 206 und<br />

207 des Kapitalanlagengesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 zu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen<br />

des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 und<br />

<strong>der</strong> Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 abweichen. […]“<br />

Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Beschränkung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit von Barsicherheiten auch für Spezialfonds<br />

mit festen Anlagebedingungen geht <strong>über</strong> die ESMA-Leitlinien für OGAW hinaus und ist <strong>über</strong>dies<br />

sachlich nicht gerechtfertigt. Anleger in Spezialfonds sind nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie<br />

Privatanleger und sollten <strong>zum</strong>indest befugt sein, auf die Einhaltung <strong>der</strong> anlegerschützenden Vorschriften<br />

zu verzichten (siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zu § 2 Abs. 2 DerivateV-E).<br />

Die Verwendung von eingenommenen Barsicherheiten zur Besicherung an<strong>der</strong>er Fondstransaktionen ist<br />

eine effiziente und kostengünstige Methode des Collateral Managements. Bei zunehmendem Central<br />

Clearing von OTC-Derivategeschäften und <strong>der</strong> damit einhergehenden Platzierung <strong>der</strong> Sicherheiten bei<br />

einem Zentralverwahrer sind die damit einhergehenden Risiken für den Fonds als äußerst gering einzuschätzen.<br />

Es ist daher ohnehin nicht nachvollziehbar, warum die Wie<strong>der</strong>anlage von Cash-<br />

Sicherheiten in gewissem Umfang erlaubt, die Wie<strong>der</strong>verwendung zur Besicherung bei einem CCP, die<br />

kein zusätzliches Marktrisiko generiert, hingegen untersagt wird. Diese Inkonsistenz sollte nicht ohne<br />

Not auf Spezialfonds ausgedehnt werden.<br />

Schließlich ist zu betonen, dass die vorgeschlagene Erweiterung auf offene Spezialfonds mit festen<br />

Anlagebedingungen einen Nachteil für <strong>der</strong>en Wettbewerbsfähigkeit gegen<strong>über</strong> geschlossenen Spezialfonds<br />

sowie AIFs aus an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten bedeuten würde. Insbeson<strong>der</strong>e in Luxemburg ist<br />

keine Bereitschaft erkennbar, die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ESMA-Leitlinie <strong>über</strong> den OGAW-Bereich hinaus<br />

auf an<strong>der</strong>e Fondsarten auszudehnen. Auch vor dem Hintergrund <strong>der</strong> laufenden Arbeiten beim FSB, die<br />

auf Erkennung und Begrenzung <strong>der</strong> systemischen Risiken aus <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendung von Sicherheiten<br />

durch alle Marktteilnehmer abzielen, halten wir die Erweiterung des Anwendungsbereichs für verfehlt.

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