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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

§ 11 lehnt sich weiterhin an § 315 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung an. Insgesamt schreibt die<br />

Regelung vor, mit welchen quantitativen Parametern die eigenen Risikomodelle zu rechnen<br />

haben. Dabei werden in Nummer 2-3 weiterhin die Mindestparameter <strong>der</strong> Baseler Marktrisikoregelungen<br />

<strong>über</strong>nommen, d.h. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Vertrauensniveau<br />

von 99 % (Nummer 2) sowie eine "effektive" historische Beobachtungsperiode von<br />

mindestens einem Jahr (Nummer 3).<br />

In Nummer 1 wird jedoch entgegen den Regelungen in § 315 <strong>der</strong> Solvabilitätsverordnung<br />

und <strong>der</strong> vorherigen Bestimmung in <strong>der</strong> DerivateV nun zunächst eine Haltedauer von 20 und<br />

nicht zehn Arbeitstagen festgelegt.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung ist <strong>der</strong> Harmonisierung und Anpassung an europäische Standards, die in den<br />

CESR Guidelines festgeschrieben sind, geschuldet. Die Än<strong>der</strong>ung ist notwendig, um Konsistenz<br />

mit den Vorschriften zur Risikobegrenzung nach § 8 Satz 2 herzustellen. Das dort genannte<br />

das 20%-Limit bezieht sich nämlich auf die nun in § 11 genannten Parameter von 20<br />

Tagen und 99%.<br />

Der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist es jedoch möglich an<strong>der</strong>e Parameter als die in Nummer<br />

1 und 2 genannten, bei <strong>der</strong> Berechnung zugrunde zu legen. Entsprechend ist dann jedoch<br />

auch <strong>der</strong> Wert nach § 7 Satz 2 anzupassen. Allerdings darf kein Konfidenzniveau von<br />

weniger als 95% und keine <strong>über</strong> 20 Tage hinausgehende Haltedauer verwendet werden. Der<br />

sich hieraus ergebende Fehler bei <strong>der</strong> Umrechnung wäre nicht mehr tolerierbar.<br />

Bei <strong>der</strong> Anpassung des 20%-Limits nach § 8 Satz 2 kann die Normalverteilung angenommen<br />

werden. Insofern sind die folgenden Quantile zu berücksichtigen:<br />

Konfidenzniveau Quantil<br />

99% 2,326<br />

97,5% 1,96<br />

95% 1,645<br />

Der maximale Wert des potenziellen Risikobetrages (d.h. <strong>der</strong> maximale absolute Value-at-<br />

Risk) ist bei einer Haltedauer von 20 Tagen, jedoch einem von 99% abweichendem<br />

Konfidenzniveau wie folgt umzurechnen:<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

wobei coeff(Niveau) das sich aus obiger Tabelle ergebende, zugehörige Quantil für das verwendete<br />

Konfidenzniveau und Maximaler VaR die entsprechende Obergrenze für den Wert<br />

des potenziellen Risikobetrages nach § 7 Absatz 2 darstellt. Die Verwendung eines 95%<br />

Konfidenzniveaus bei einer Haltedauer von weiterhin 20 Tagen würde somit eine Obergrenze<br />

für den absoluten Value-at-Risk von 14,1% bedeuten.<br />

Entsprechend kann auch eine geringere Haltedauer als 20 Tage angenommen werden. Der<br />

maximale absolute Value-at-Risk ist dann wie folgt umzurechnen:<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

wobei t die zugrundegelegte Haltedauer darstellt. Somit kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

weiterhin die zuvor verlangte 10 Tage Haltedauer bei <strong>der</strong> Ermittlung des Value-at-Risk<br />

zugrundelegen. Bei einer solchen Berechnung wäre das absolute Value-at-Risk Limit bei

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