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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Seite 4 von 8 <strong>der</strong> Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

KAGB-E), unterfallen nicht dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> Derivateverordnung und sind demnach von<br />

dieser zusätzlichen Überwachung des Leverage befreit. Die Gesetzesbegründung zu § 261 Abs. 3<br />

KAGB-E stellt ausdrücklich darauf ab, dass solche Absicherungsgeschäfte nicht als Anlagestrategie<br />

gelten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb für offene Fonds, die ebenfalls Derivate nur zu Absicherungszwecken<br />

einsetzen, eine strengere Regelung gelten sollte. Auch <strong>der</strong> Anlegerschutz sollte für<br />

diese Fonds gewahrt sein, weil gemäß § 29 Abs. 4 KAGB-E künftig für alle Fonds ein Höchstmaß an<br />

Leverage festgelegt werden muss, <strong>über</strong> das <strong>der</strong> Anleger zu informieren ist.<br />

3. Einfacher Ansatz und Risikobegrenzung (§ 15 Abs. 2 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen zu § 15 Abs. 2 DerivateV-E für Dachfonds eine Ausnahme für Devisentermingeschäfte,<br />

die zu Absicherungszwecken abgeschlossen werden, vorzusehen. Diese Fonds können<br />

den einfachen Ansatz nicht nutzen, weil das Marktrisiko durch den sehr kleinen Nenner beliebig<br />

groß werden kann. Eine Ausnahme für Devisentermingeschäfte zur Absicherung bei Dachfonds wäre<br />

aber sinnvoll, da sonst Dachfonds im einfachen Ansatz kaum Währungsabsicherungsgeschäfte tätigen<br />

dürften.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sollten ggf. noch Ergänzungen für Master-Fee<strong>der</strong>-Konstruktionen erfolgen.<br />

4. Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko (§ 16 DerivateV-E)<br />

a) Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem Verweis in § 16 Abs. 3 Nr. 3 DerivateV-E auf § 19 DerivateV-E<br />

um einen Verweisfehler handelt, <strong>der</strong> auf § 20 (früher § 17b) lauten sollte. An<strong>der</strong>enfalls bitten<br />

wir um Klarstellung in den Erläuterungen, welche Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens-<br />

und Pensionsgeschäften beim Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko einzurechnen sind.<br />

b) Wir bitten in den Erläuterungen zu § 16 Abs. 7 Nr. 1 DerivateV-E klarzustellen, dass als Anrechnungsbetrag<br />

von langen Zins-Futures (Bond Futures) <strong>der</strong> Future-Kurs und nicht zwingend <strong>der</strong> Kurs<br />

<strong>der</strong> Referenzanleihe herangezogen werden kann. Dies würde zu einer erheblichen Erleichterung<br />

führen, da in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Kurs <strong>der</strong> Referenzanleihe schwer ermittelbar ist.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sollte – ggf. auch nach Rücksprache mit ESMA – in den Erläuterungen klargestellt<br />

werden, dass es statthaft ist, die vorgegebenen Formeln auch durch Annäherungen zu approximieren,<br />

d. h. entsprechende Toleranzsschwellen zuzulassen.<br />

In diesem Zusammenhang sollte auch noch einmal geprüft werden, ob die von CESR für OGAW<br />

vorgegebenen Formeln mit denjenigen Formeln für AIF gemäß Anhang II 1a) AIFM-VO <strong>über</strong>einstimmen.<br />

Eine einheitliche Regelung wäre wünschenswert.<br />

5. Wie<strong>der</strong>anlage in risikolose Mittel (§ 21 Abs. 1 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, in den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 den letzten Satz im Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:<br />

„In <strong>der</strong> Praxis werden hierfür kurzfristige (Restlaufzeit bis zu 3 Monaten) erstklassige Staatsanleihen in Frage<br />

kommen; gleiches gilt für erstklassige Staatsanleihen, <strong>der</strong>en Verzinsung an kurzfristige Zinssätze<br />

bis zu 3 Monaten gebunden ist.“

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