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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 setzt Nummer 39 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um. Hiernach ist ein Einfluss eines<br />

Kontrahenten eines Derivats auf die dem Derivat zugrundeliegenden Vermögensgegenstände<br />

als Auslagerung gemäß § 36 KAGB zu qualifizieren. Ein Beispiel hierfür ist ein Swap auf<br />

ein -durch den Swap-Kontrahenten verwaltetes- Portfolio / Basket. In diesem Fall wird das<br />

Anlage- und Risikoprofil des Investmentvermögens durch den Swap-Kontrahenten beeinflusst.<br />

Die Qualifizierung dieses Sachverhaltes als Auslagerung, stellt auch klar, dass Techniken<br />

und Instrumente, die <strong>der</strong> Kontrahent bei <strong>der</strong> Verwaltung des Basiswertes einsetzt, mit<br />

dem KAGB konform sein müssen. Beispielsweise physische Leerverkäufe o<strong>der</strong> Kreditaufnahmen<br />

des Kontrahenten bei <strong>der</strong> Verwaltung sind unzulässig.<br />

Nicht eingeschlossen sind passive bzw. regelgebundene Än<strong>der</strong>ungen des Basiswertes, die<br />

vorbestimmt sind. Wesentliches Kriterium ist <strong>der</strong> Einfluss bzw. <strong>der</strong> Ermessensspielraum, den<br />

<strong>der</strong> Kontrahent ausübt. Auch nicht eingeschlossen ist ein sehr eingeschränkter Ermessenspielraum<br />

des Vertragspartners, <strong>der</strong> nicht wesentlich auf die Zusammensetzung o<strong>der</strong> die<br />

Verwaltung wirkt. Hierunter dürften beispielsweise eingeschränkte Ermessenspielräume eines<br />

Swap-Kontrahenten im Fall von Schadensersatzklagen o<strong>der</strong> Kapitalmaßnahmen (Fusionen,<br />

Spin-offs) bezüglich eines Vermögensgegenstandes des zugrundeliegenden Baskets<br />

fallen. Auch die Auswahl <strong>der</strong> gelieferten Anleihe bei Zinstermingeschäften ist nicht hierunter<br />

zu fassen.<br />

Zu § 3 (Liefer- und Zahlungsverpflichtungen, Deckung)<br />

Nummer 1<br />

Nummer 1 formuliert die For<strong>der</strong>ung an die Kapitalverwaltungsgesellschaften, den eingegangenen<br />

Verpflichtungen aus Geschäften mit Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften<br />

in vollem Umfang nachzukommen. Auf welche Art und Weise eine Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

die Erfüllung dieser an sich selbstverständlichen Anfor<strong>der</strong>ung sicherstellt,<br />

bleibt ihr im Rahmen <strong>der</strong> Nummer 1 zunächst freigestellt. Die Vorkehrungen hierfür müssen<br />

jedoch wirksam und nachprüfbar sein. In Anbetracht <strong>der</strong> vielfältigen Verpflichtungen, die aus<br />

Derivat-Geschäften resultieren können, wäre jede detaillierte Regel entwe<strong>der</strong> undifferenziert,<br />

einschränkend o<strong>der</strong> untauglich.<br />

Nummer 2<br />

Nummer 2 schließt direkt an die vorherige Vorschrift an und schreibt eine angemessene Deckung<br />

von Verpflichtungen aus Derivaten, einschließlich synthetischen Leerverkaufspositionen,<br />

vor. § 4 löst die vorherigen Deckungsvorschriften für Derivate nach § 3 ab und setzt<br />

gleichzeitig Box 28 <strong>der</strong> CESR Guidelines um. Die neuen Vorschriften tragen <strong>der</strong> Tatsache<br />

Rechnung, dass synthetische Leerverkaufspositionen für Investmentvermögen eingegangen<br />

werden können und nicht von § 205 KAGB erfasst sind. Zudem können Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht nur aus synthetischen Leerverkaufspositionen resultieren. Grundsätzlich sind<br />

für alle Arten von Derivaten Vorkehrungen zur Sicherstellung <strong>der</strong> Erfüllung von Liefer- und<br />

Zahlungsverpflichtungen zu treffen. Die Deckungsvorschriften wurden an die Standards <strong>der</strong><br />

CESR Guidelines angepasst.<br />

Für eine angemessene Deckung nach § 3 Nummer 2 ist bei Derivaten, die bei Fälligkeit bzw.<br />

Ausübung üblicherweise die Lieferung des Basiswertes vorsehen, grundsätzlich das Basisinstrument<br />

selbst zur Deckung im Portfolio zu halten. Alternativ kann die Deckung auch durch<br />

ausreichende liquide Mittel (einschließlich Bankguthaben) erfolgen, sofern <strong>der</strong> zuliefernde<br />

Basiswert hochliquide ist, die liquiden Mittel je<strong>der</strong>zeit <strong>zum</strong> Ankauf des zu liefernden Basiswertes<br />

eingesetzt werden können, angemessene Schutzmechanismen (einschließlich

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