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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 1 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 06/2013<br />

1. Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E)<br />

Wir bitten, § 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu formulieren:<br />

„… Der Einsatz von Techniken und Instrumenten für eine effiziente Portfolioverwaltung, die Wertpapiere<br />

o<strong>der</strong> Geldmarktinstrumente <strong>zum</strong> Gegenstand haben, darf bei Publikums-Investmentvermögen<br />

nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich <strong>zum</strong>r ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen<br />

beschriebenen Risikoprofilstrategie dieser Techniken und Instrumente verbunden sein.“<br />

Begründung:<br />

a) Der neue Satz 2 ist an den Wortlaut von Rn. 27 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien für ETF und an<strong>der</strong>e OGAW-<br />

Themen anzupassen. Die Vorgaben <strong>der</strong> ESMA Leitlinien in Rn. 27 sind auf den Einsatz <strong>der</strong> Techniken<br />

und Instrumente <strong>der</strong> effizienten Portfoliosteuerung beschränkt, welche in Artikel 11 <strong>der</strong><br />

Eligible Assets Richtlinie (2007/16/EG) und Rn. 24 <strong>der</strong> CESR Eligiblie-Assets-Leitlinien (CESR/07-<br />

044) näher definiert werden (z. B. „collateral“, repurchse agreements“, guarantees received“, „securities<br />

lending“, „securities borrowing“). Die weite Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E „Der<br />

Einsatz [von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften]“ geht jedoch <strong>über</strong> die Vorgaben<br />

<strong>der</strong> ESMA Leitlinien hinaus, indem sie ohne Einschränkung auch den Derivateeinsatz insgesamt<br />

erfasst.<br />

An<strong>der</strong>enfalls stellt sich die Frage, ab wann zusätzliche Risiken – verursacht durch den Einsatz von<br />

Derivaten – wesentlich sind. Hier sollte hilfsweise eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen<br />

erfolgen.<br />

b) Es ist unklar, was mit dem Begriff <strong>der</strong> „Risikostrategie“ gemeint sein soll. Die deutsche Übersetzung<br />

<strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF und an<strong>der</strong>en OGAW-Themen (Rn. 27) verwendet zwar diesen Begriff<br />

(engl. „risk policy“). Wir halten die Wendung „in den Verkaufsunterlagen beschriebene Risikostrategie“<br />

allerdings nicht für sachgerecht, da in den gesetzlichen Verkaufsunterlagen neben <strong>der</strong> „Anlagestrategie“<br />

keine geson<strong>der</strong>te „Risikostrategie“ beschrieben wird. Vielmehr werden dort das „Risikoprofil“<br />

des Fonds insgesamt bzw. einzelne Risiken <strong>der</strong> Fonds aufgrund des Einsatzes bestimmter<br />

Anlagestrategien o<strong>der</strong> Anlagetechniken erläutert. Die ESMA Leitlinien stellen einleitend bei den<br />

Regelungen zu den Techniken für eine effiziente Portfoliosteuerung darauf ab, dass die mit diesen<br />

Techniken verbundenen Risiken im Verkaufsprospekt darzustellen sind (vgl. Rn. 25). Im Gesamtkontext<br />

kann es also nur darauf ankommen, dass <strong>der</strong> Einsatz dieser Techniken nicht zu weiteren<br />

wesentlichen Risiken führen darf, die nicht im Verkaufsprospekt beschrieben sind.<br />

Zur Klarstellung sollte deshalb auf das „Risikoprofil dieser Techniken und Instrumente“ abgestellt<br />

werden. An<strong>der</strong>enfalls wären in <strong>der</strong> Erläuterung nähere Ausführungen erfor<strong>der</strong>lich, was unter dem<br />

Begriff „Risikostrategie“ zu verstehen ist.<br />

c) Wir bitten außerdem, die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E auf Publikumsfonds zu begrenzen.<br />

Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen dürfen unter den Voraussetzungen des § 284<br />

Absatz 2 KAGB-E von den Anlagevorschriften für richtlinienkonforme Son<strong>der</strong>vermögen und damit<br />

von den strengen Vorgaben <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie und <strong>der</strong> Eligiblen Asset Richtlinie abweichen. Es<br />

ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn sie mit den Anlegern<br />

eines Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen ausdrücklich eine Abweichung von den Vorschriften<br />

für richtlinien-konforme Son<strong>der</strong>vermögen vereinbart, dennoch teilweise beim Einsatz <strong>der</strong>

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