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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die relevanten Derivate mit dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko<br />

nach § 16 auf die Ausstellergrenzen des KAGB anzurechnen sind, also mit dem mit<br />

dem zugehörigen Delta gewichteten Marktwert des Basiswerts, um eine Vergleichbarkeit<br />

zwischen Derivaten und Basiswerten bei <strong>der</strong> Anrechnung herzustellen.<br />

Als relevante Derivate kommen Derivate, die sich von Wertpapieren und Geldmarktpapieren<br />

ableiten, in Betracht. Obgleich § 24 uneingeschränkt auf § 23 verweist, ergibt sich aus § 5<br />

Absatz 2, dass Derivate auf Investmentanteile gemäß § 196 KAGB unter dem einfachen Ansatz<br />

zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Marktrisiko grundsätzlich unzulässig<br />

sind. Zur Anrechnung auf die Ausstellergrenzen kann <strong>der</strong> einfache Ansatz jedoch herangezogen<br />

werden. Derivate die von Investmentanteilen im Sinne des § 196 KAGB abgeleitet<br />

sind, sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach § 207 KAGB somit zu berücksichtigen;<br />

eine "Durchrechnung" <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um in den Investmentvermögen im Sinne des § 196<br />

KAGB enthaltenen Derivate auf § 206 KAGB ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Auch bei komplexen Derivaten, die nach § 5 nur limitiert im einfachen Ansatz zur Berechnung<br />

des Marktrisikos eingesetzt werden können, ist dennoch für die Zwecke <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Emittentenrisikos dieser Ansatz heranzuziehen. Dabei kann entsprechend § 16<br />

Absatz 9 in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> maximale Verlust als Anrechnungsbetrag zugrunde gelegt werden.<br />

Im Übrigen wurden die Regelungen des § 24 inhaltlich nicht wesentlich geän<strong>der</strong>t. Die CESR<br />

Guidelines beziehen keine Stellung zur Möglichkeit <strong>der</strong> Verrechnung von marktkonformen<br />

und marktgegenläufigen Derivatepositionen, <strong>der</strong>en Basiswerte denselben Aussteller haben.<br />

Die in § 18 vorgesehenen Regelungen erlauben daher weiterhin die Verrechnung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

positiven und negativen Anrechnungsbeträge. Somit kann sich auch hinsichtlich<br />

des Emittentenrisikos <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag <strong>der</strong> jeweiligen Derivate reduzieren, soweit<br />

die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4a erfüllt sind. Die Möglichkeit des §<br />

19 Absatz 1 Nummer 4b wird hier folgerichtig nicht genannt, da gegenläufige Derivate auf<br />

ungleiche Basiswerte zwar <strong>der</strong> Reduzierung des Marktrisikos dienen können, nicht jedoch im<br />

Sinne <strong>der</strong> Ausstellergrenzen nach §§ 206 ff. KAGB zur Reduzierung des Emittentenrisikos<br />

führen. Entsprechend § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf es auch nicht zu einer Verrechnung<br />

kommen, wenn durch den Kompensationseffekt bestimmte Risiken im Anrechnungsbetrag<br />

für das Emittentenrisiko keine Berücksichtigung finden würden. Die Frage, ob <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag<br />

für das Emittentenrisiko im Falle <strong>der</strong> Aufrechnung alle Risiken ausreichend repräsentiert,<br />

wird jedoch nicht generell verneint, son<strong>der</strong>n ihre Beantwortung wird letztendlich<br />

in die Verantwortung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaften gestellt.<br />

Der nach Verrechnung resultierende Betrag ist dann entsprechend § 19 wie<strong>der</strong> als absoluter<br />

Wert in die Grenzen <strong>der</strong> §§ 206 ff. KAGB einzubeziehen.<br />

Marktgegenläufige Derivatpositionen, denen keine entsprechende positive Derivateposition<br />

nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4a zugeordnet werden kann, sind jedoch als absolute<br />

Werte in den Ausstellergrenzen <strong>der</strong> §§ 206 und 207 KAGB zu berücksichtigen. Hintergrund<br />

dieser Regelung ist die Abhängigkeit des Marktwerts des Basiswerts auch von<br />

emittentenspezifischen Faktoren. Steigt also die Bonität des Emittenten, kann <strong>der</strong> Wert des<br />

marktgegenläufigen Derivats sinken. Auch diesem Effekt kann so durch die Streuungsvorschriften<br />

<strong>der</strong> §§ 206, 207 KAGB Rechnung getragen werden.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt als Son<strong>der</strong>fall die Einbeziehung von Kredit<strong>der</strong>ivaten im Sinne des § 5 Absatz<br />

2 Nummer 5 bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen des KAGB. Hiernach darf die Anrechnung<br />

<strong>der</strong> Credit Default Swaps im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5 auf die Ausstellergrenzen<br />

des InvG unterbleiben. Dies rechtfertigt sich daraus, dass nur CreditDefaults Swaps,

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