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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

tion des Investmentvermögens (die Zinssensitivität des Investmentvermögens als gewichteter<br />

Durchschnitt) stimmt regelmäßig mit <strong>der</strong> Zielduration <strong>über</strong>ein. Nur unter Stressbedingungen<br />

kann es zu Abweichungen kommen, woraufhin die Zusammensetzung des Investmentvermögens<br />

wie<strong>der</strong> anzupassen wäre.<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

ist <strong>der</strong> Marktwert des zugrundeliegenden Basiswertes.<br />

Das berechnete Basiswertäquivalent entspricht dann dem Betrag, <strong>der</strong> zu einer entsprechenden<br />

direkten Investition in ein Kassainstrument aufgewendet werden müsste, um das gleiche<br />

Risikoprofil zu erzielen.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 werden zunächst innerhalb jedes Laufzeitbandes Long- und Short-<strong>Position</strong>en<br />

miteinan<strong>der</strong> verrechnet. Marktgegenläufige <strong>Position</strong>en, d.h. in diesem Fall Derivate mit einer<br />

gegenläufigen Zinsbindungsrichtung, weisen hierzu wie<strong>der</strong> negative Werte auf. Die Summe<br />

ergibt somit den verrechneten Restwert, d.h. die „offene Bandposition“.<br />

Absatz 4<br />

Anschließend können nach Absatz 4 die offenen Bandpositionen zwischen zwei jeweils direkt<br />

aneinan<strong>der</strong> angrenzenden Laufzeitbän<strong>der</strong>n verrechnet werden, d.h. die offenen Bandpositionen<br />

zwischen Laufzeitband 1 und 2, 2 und 3 sowie 3 und 4. Der sich jeweils ergebende<br />

Restwert wird als „offene <strong>Position</strong> zweier angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong>“ bezeichnet.<br />

Absatz 5<br />

Im nächsten Schritt können die offenen <strong>Position</strong>en zweier angrenzen<strong>der</strong> Bän<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um<br />

verrechnet werden, jedoch nur die <strong>Position</strong>en aus Band 1 und 3 sowie Band 2 und 4.<br />

Absatz 6<br />

Absatz 6 bestimmt, wie sich <strong>der</strong> Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko zusammensetzt. Der<br />

Anrechnungsbetrag ergibt sich nicht nur als Summe <strong>der</strong> absoluten Werte <strong>der</strong> verbleibenden<br />

offenen <strong>Position</strong>en, vielmehr sind auch die ausgeglichenen <strong>Position</strong>en -jedoch nicht vollständig-<br />

mit einzubeziehen. Die zugehörigen Gewichtungsfaktoren basieren auf den Korrelationen<br />

zwischen den Laufzeitbän<strong>der</strong>n. Die Gewichtungsfaktoren steigen mit den Laufzeitunterschieden,<br />

da <strong>der</strong> tatsächliche Absicherungscharakter abnimmt.<br />

Dieses Verfahren führt jedoch nur im Fall geringfügiger Parallelverschiebungen <strong>der</strong> relevanten<br />

Zinskurve zu richtigen Ergebnissen und ist daher nur vor dem Hintergrund umfassen<strong>der</strong><br />

Regelungen <strong>zum</strong> <strong>Risikomanagement</strong> zu verantworten.<br />

Zu § 21 (Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten)<br />

Zu den Absätzen 1 bis 4<br />

§ 21 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung des Artikel 41 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie<br />

Box 9 <strong>der</strong> CESR Guidelines eingefügt.

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