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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

die Realisation dieses Programms muss nachvollziehbar dokumentiert werden, also die konkrete<br />

Durchführung <strong>der</strong> Stresstests samt <strong>der</strong> Ergebnisse und den daraus gezogenen Konsequenzen.<br />

Weichen die durchgeführten Stresstests von den im Programm vorgesehenen ab,<br />

ist auch dies nachvollziehbar zu begründen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 verlangt Angaben im Prüfungsbericht <strong>über</strong> die ordnungsgemäße Durchführung <strong>der</strong><br />

Stresstests. Die Dokumentationspflichten aus Absatz 1 sind unabdingbare Voraussetzung für<br />

die Überprüfbarkeit dieses Bereichs. Extra betont wird die Prüfungspflicht bezüglich § 28<br />

Absatz 4, um die Bedeutung <strong>der</strong> Integration <strong>der</strong> Stresstests in das gesamte <strong>Risikomanagement</strong><br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zulässigkeit gewählter Auslagerungslösungen herauszustellen.<br />

Zu § 32 (Zusätzliche Stresstests im Rahmen <strong>der</strong> Sicherheitenverwaltung)<br />

§ 32 setzt Nummer 45 <strong>der</strong> ESMA Leitlinien zu ETF um. Investmentvermögen, die erheblich<br />

Kontrahentenrisiken durch OTC-Derivate, Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäfte eingehen,<br />

und im Gegenzug Sicherheiten gestellt bekommen, müssen zusätzliche Stresstests<br />

bezüglich dieser Sicherheiten durchführen.<br />

Abschnitt 5<br />

Strukturierte Produkte mit <strong>der</strong>ivativer Komponente<br />

Die Vorschriften zu strukturierten Produkten mit <strong>der</strong>ivativer Komponente wurden nicht geän<strong>der</strong>t.<br />

Insofern wird <strong>über</strong>wiegend auf die bisherigen Erläuterungen abgestellt. Generell sind<br />

die <strong>der</strong>ivatspezifischen Vorschriften <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie auch dann zu berücksichtigen,<br />

wenn ein Derivat in ein Geldmarktinstrument o<strong>der</strong> Wertpapier eingebettet ist.<br />

Die Vorschriften <strong>der</strong> DerivateV stellen einer knappen und im Grundsätzlichen gehaltenen<br />

Regelung <strong>der</strong> materiellen Erwerbsvoraussetzungen in § 33 detaillierte Vorgaben für die organisationsrechtliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> strukturierten Produkte in § 34 gegen<strong>über</strong> und knüpfen<br />

damit auch hier an die Idee einer qualitativen Aufsicht an. Die Verantwortung, innerhalb <strong>der</strong><br />

durch die materiellen Erwerbsvoraussetzungen gesteckten Grenzlinie vertretbare Lösungen<br />

für den Erwerb strukturierter Produkte zu finden, wurde auf die Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

<strong>über</strong>tragen, jedoch nicht ohne <strong>über</strong> die organisationsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen,<br />

dass diese Lösung inklusive ihrer Begründung für die Aufsicht nachvollziehbar und<br />

nachprüfbar ist.<br />

Zu § 33 (Erwerb strukturierter Produkte)<br />

Absatz 1 und 2<br />

Die Regelung des § 33 greift den so genannten Zerlegungsgrundsatz auf, <strong>der</strong> <strong>der</strong> bisherigen<br />

Verwaltungspraxis entspricht. Nach diesem Grundsatz ist für die Prüfung, ob ein strukturiertes<br />

Produkt für ein Investmentvermögen erworben werden darf, das Produkt in seine wirtschaftlichen<br />

Komponenten zu zerlegen. Der Zerlegungsgrundsatz gilt sowohl unter dem einfachen<br />

als auch unter dem qualifizierten Ansatz und ergibt sich aus dem Erfor<strong>der</strong>nis des § 33<br />

Absatz 1, dass keine Komponente, die nicht auch direkt nach den Vorschriften des KAGB<br />

beziehungsweise <strong>der</strong> DerivateV für das Investmentvermögen erworben werden dürfte, Ein-

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