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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

kann jedoch nur genutzt werden, wenn sie zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils<br />

des Investmentvermögens führt, wesentliche Risiken nicht unberücksichtigt bleiben und die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Methode nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, die mit § 197<br />

Absatz 2 KAGB nicht vereinbar wäre. Insofern wären Zinsarbitragestrategien mit <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> Methode nicht vereinbar. Ebenso darf die Hebelwirkung des Investmentvermögens<br />

nicht mittels Anwendung <strong>der</strong> Methode und Investitionen in kurzfristige <strong>Position</strong>en gesteigert<br />

werden. Investmentvermögen mit einer mittelfristigen o<strong>der</strong> langfristigen Duration und wesentlichen<br />

Investitionen in kurzfristige Zins<strong>der</strong>ivate dürfen diese Methode daher nicht anwenden.<br />

Die Methode kann nicht im Rahmen von § 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b angewendet<br />

werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verrechnung von Zins<strong>der</strong>ivaten<br />

nicht nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b erfolgen darf. Hier sind jedoch die exakten<br />

Anrechnungsbeträge nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zugrunde zulegen (siehe § 19 Absatz 1<br />

Satz 5 Nummer 2). Im Rahmen von § 17a können Investmentvermögen zunächst § 19 Absatz<br />

1 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b, d.h. die Hedging-Vorschriften, auf Zins<strong>der</strong>ivate anwenden<br />

und die entsprechenden Anrechnungsbeträge <strong>der</strong> Derivate auch mit den entsprechenden<br />

nicht<strong>der</strong>ivativen Vermögensgegenständen verrechnen. Für die übrigen Zins<strong>der</strong>ivate<br />

können dann die Vorschriften des § 19 Absatz 2 genutzt werden.<br />

Zu § 20 (Absicherungen bei Zins<strong>der</strong>ivaten)<br />

Absatz 1<br />

§ 20 beschreibt die Methode zur Verrechnung von Zins<strong>der</strong>ivaten nach § 19 Absatz 2. Nach §<br />

20 Absatz 1 wird zunächst jedes Zins<strong>der</strong>ivat entsprechend <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Zinsbindung des<br />

Basiswertes in die entsprechenden Laufzeitbän<strong>der</strong> 1 bis 4 eingeordnet. Aufgrund <strong>der</strong> Fluktuationen<br />

wird nicht auf die modifizierte Duration, son<strong>der</strong>n auf die tatsächlichen Restlaufzeiten<br />

abgestellt. Nicht<strong>der</strong>ivative Vermögensgegenstände werden nicht in die Laufzeitbän<strong>der</strong> eingestellt,<br />

d.h. eine Verrechnung erfolgt nur zwischen Derivaten.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 erläutert, wie die Zins<strong>der</strong>ivate in die Basiswertäquivalente umzurechnen sind. Hier<br />

wird im Gegensatz zu § 16 eine geson<strong>der</strong>te Methode aufgezeigt. Das Basiswertäquivalent<br />

wird wie folgt berechnet:<br />

wobei<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

die Duration, d.h. die Zinssensitivität, des Zins<strong>der</strong>ivates darstellt.<br />

Bei<br />

mathematische Formel Quelle: BaFin<br />

handelt es sich um die Zielduration des Investmentvermögens. Die Zielduration des Investmentvermögens<br />

ist i.d.R. zu Beginn, d.h. im Rahmen des festzusetzenden Risikoprofils des<br />

Investmentvermögens spezifiziert und bestimmt daher die Anlageentscheidungen. Die Dura-

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