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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

erfüllt. Damit führen allein die Wertän<strong>der</strong>ungen von zwei Aktien zu einem Wechsel zwischen<br />

den Szenarien und damit einer Än<strong>der</strong>ung von 30 (= 130 (Szenario 2) - 100 (Szenario 1))<br />

womit die Ausstellergrenzen nicht eingehalten werden.<br />

Weitere Beispiele sind in den ESMA Leitlinien für strukturierte OGAW enthalten.<br />

Abschnitt 3<br />

Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko<br />

Zu § 23 (Grundsatz)<br />

Absatz 1<br />

Grundsätzlich sind <strong>der</strong>ivative Komponenten wie Derivate zu behandeln. Insofern ist z.B. ein<br />

strukturiertes Produkt mit <strong>der</strong>ivativer Komponente sowohl mit dem Anrechnungsbetrag des<br />

Emittenten des Produktes sowie mit dem Anrechnungsbetrag des Emittenten des Basiswertes<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Ausstellergrenzen zu berücksichtigen.<br />

Eine Ausnahme ergibt sich, sofern es sich bei dem Basiswert um einen Finanzindex im Sinne<br />

von Artikel 9 <strong>der</strong> Richtlinie 2007/16/EG [1] handelt. In diesem Fall wird eine ausreichende<br />

Risikomischung angenommen. Die einzelnen Indexkomponenten sind nicht auf die Ausstellergrenzen<br />

anzurechnen.<br />

Entgegen den früheren Bestimmungen ist jedoch nur noh <strong>der</strong> einfache Ansatz nach den Regelungen<br />

des § 24 für die Ermittlung des für das Emittentenrisiko anzurechnenden Wertes<br />

heranzuziehen, auch wenn für das Investmentvermögen gemäß § 5 <strong>der</strong> qualifizierte Ansatz<br />

zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung nach § 197 Absatz 2 KAGB verwendet wird. Die Än<strong>der</strong>ung<br />

dient <strong>der</strong> Umsetzung des Artikel 43 Absatz 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie Box 27<br />

Nummer 5 <strong>der</strong> CESR Guidelines.<br />

Absatz 2<br />

Nach § 203 Satz 4 sind Wertpapiere, die in Pension genommen werden auf die Anlagegrenzen<br />

anzurechnen. Es wird hier in Absatz 2 zusätzlich klargestellt, dass auch die an<strong>der</strong>e Seite<br />

des Pensionsgeschäfts, d.h. die herausgegebenen Vermögensgegenstände den Ausstellergrenzen<br />

entsprechen müssen. Das Investmentvermögen ist den Risiken dieser Vermögensgegenstände<br />

ausgesetzt.<br />

Zu § 24 (Verwendung des einfachen Ansatzes)<br />

Absatz 1<br />

Für die Ermittlung des Emittentenrisikos von Derivaten und <strong>der</strong>ivativen Komponenten, welches<br />

in die Berechnung <strong>der</strong> Ausstellergrenzen des KAGB einbezogen werden muss, kann<br />

nur die Berechnung im Sinne des einfachen Ansatzes angewendet werden.

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